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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.04.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-04-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185904130
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590413
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590413
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-04
- Tag1859-04-13
- Monat1859-04
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 13.04.1859
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Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. M 1V3. Mittwoch den 13. April. 1859. Generat-Verordnung, den Vertrieb von Loosen der Königlich Sächsischen Landeslotterie durch hierzu nicht befugte Personen betreffend. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß häufig Loose der Königlich Sächsischen Landeslotterie ^urch hierzu nicht befugte Personen vertrieben werden und das Publicum hierdurch nicht allein belästigt, sondern auch pecuniären^Gefährdungen ausgeseht wird, so sehen sich die Ministerien des Innern und der Finanzen'zu nachstehend,» Bestimmungen veranlaßt . ?. tz. 1. Nur den von der Lotterie-Direktion concessionirten Collecteurs (Haupt- und Unter-CollecteurS) und den in deren Lohn und Brod stehenden Gehülfen derselben ist der Vertrieb von Loosen der Landeslotterie in hi-sigetz Lqnden gestattet. §. 2. Ein Jeder, welcher Loose der Landeslotterie vertreibt, hat über seine Befugniß hierzu auf Verlangen einen schriftlichen Ausweis vorzulegen. Für die Haupt - Collecteurs dient als solcher di« Verfügung der Lotterie-Direktion, durch welche ihnen die betreffende Haupt- Collection übertragen worden, Unter-Collecteurs dagegen haben sich durch di« ihnen von der Lotterie-Direktion erthrilten Erlaubniß- scheine, Gehülfm der Collecteurs durch ein Attest ihres Dienstherrn nach dem in der Beilage unter T enthaltenen Formulare, welchem der vom Aussteller geführte Stempel beizudrucken ist, auszuweisen. §. 3. Jeder Andere, welcher in der Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen, Loose der Königlich Sächsischen Landeslotterie vertreibt, ist wegen eines jeden, auf solche Weise abgesetzten, gleichviel ob Voll- oder Elasten-, ganzen oder ThelllooseS mit einer Geldstrafe von Einem Thaler —- — - zu belegen. Das öffentliche AuSbietm von Loosen Seiten dazu unbefugter Personen ist an sich und abgesehen davon, ob in Folge dessen ein LooSverkauf wirklich Statt gefunden hat oder nicht, mit Drei Thalern — - —- für jeden einzelnen Fall zu bestrafen. Im ersten Wiederholungsfälle sind vorerwähnte Strafen zu verdoppeln, in spätere» Wiederholungsfällen aber jedes Mal um dm Betrag der zuletzt erlittenen Strafe zu erhöhen. H. 4. Sämmtliche nach ß. 3 verwirkte Geldbußen stießen in gleicher Maaße, wie dies in tz. 16 des Gesetzes gegen die Theil- nahme am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterieloose vom 4. December 1837 angeordnet worden ist, der Armen- und Schul- casse de- Ortes, wo der Uebertreter wohnt, oder Falls dieser ein Ausländer ist, wo die Untersuchung geführt worden ist, zu. §. 5. Sämmtliche Sicherheits-Polizeibehörden haben sich hiernach zu achten und demgemäß gegen Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kenntniß gelangen, einzuschrekten, auch die ihnen untergebenen Organe zu behufiger Aufsichtführung anzuweisen. Auch haben die betreffenden Untersuchungsbehörden, dafern sich im Verlaufe der Untersuchung ergiedt, daß der verbotswidrige Loosvertrieb im Aufträge oder doch mit Vorwlsten concessionirter Lotterie-Collecteurs erfolgt ist, solche- unter Beifügung der Acten der Landeslotterie - Direktion mitzutheilen. §. 6. Diese Verordnung ist in allen nach tz. 21 des Gesetze- vom 15. Mai 1851 hierzu verpflichteten Zeitschriften zum Ab druck zu bringen. Dre-den, den 2 April 1869. Die Ministerien de- Innern «nd der Finanzen. Freiherr von Neust. Freiherr von Friesen. Formular. O Borzeiger diese- A. li. steht als Gehülft in dem von mir betriebenen Lotteriegeschäfte in meinem Lohn und Brod. (Ort, Datum und Unterschrift.) Bekanntmachung. Von und mit dem Grünen Donnerstage bis zu und mit dem 31. Oktober d. I. wird der VorwittagSgotteSdienst an Sonn- und Festtagen in den beiden Hauptkirchen zu St. Thomä und St. Nicolai, so wie in der Neukirche und Ln der JacobShoSpitalkirche seinen Anfang wieder um 8 Nhr nehmen. In der PeterSkirche dagegen findet dies bereit- vom Palm sonntage an statt. Leipzig, den v. April 1859. Die «trch e* - H«spectio«. Der Math -er Sta-t Leipzig. Der TirpessiwteV-ent. vr. Lechter« Koch. Terutti. —— . ...« - Bekanntmachung. Die -ritte Etage sammt Zubehör de- vormals Gchletter'schen Hauses, Nr. 14 i« der PeterSftraße, soll nach Befinden mit Stallung für zwei Pferde, Wagenremise und so-fiigem Zubehör von MiS-sset d. I. an mittelst MeiftgedotS auf drei oder mehrere Jahre vermirthet werden und ist hierzu -er LS. »prtt-. I. termmluh anberaumt worden. . Miethlustiae haben fich daher gedachte» Tage- Vormittags um 11 Uhr bei der RathSstube anzumelden, ihre Gebote zu sich sodann weiterer Resolution, wobei fich -er Rath die Auswahl unter dm Sicitanten, so wie jede sonstige freie thun und . ... . ... . Verfügung vorbehält, zu gewärtigen. Leipzig, den 11« April S8Ü9. -tNsmz« DeprUmtivn eWWsWWWM-
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