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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.04.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-04-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185904167
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590416
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590416
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-04
- Tag1859-04-16
- Monat1859-04
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 16.04.1859
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Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts vnd des Raths der Stadt Leipzig. ^0 108, Sonnabend den 16. April. 1859» Sitzung -er Stadtverordneten am 18. April 1859. (Fortsetzung.) Eingänge: 6) Eine Zuschrift des Rathes in Bezug auf die wegen der neuen Parkanlagen rc. an ihn gelangten Anträge der Stadtverordneten wurde dem Ausschüsse zum Bau- und Oekono- miewesen zugewiesen. — Der Vorsitzende machte dankend die An zeige, daß Herr Prof. Reck. Nobde ein von ihm verfaßtes Programm zur Feier deS am 15. April stattfindenden Valedictionsactes deS Gymnasiums zu St. Nicolai und Einladung dazu in einigen Exemplaren übersendet habe. Es gelangte nun eine Zuschrift des Rathes wegen Abgabe des Kornhardtschm Gutachtens und der Bericht des Ausschusses zur Gasanstalt darüber zur Verhandlung. In jener hatte der Rath gesagt: „Er müsse darauf halten, daß beide Collegien durch ihre „Vorstände miteinander communiciren, während es andernseits „von ihm zugestanden werde, daß die Deputationen unter sich in „direkten Verkehr treten. Wenn die Stadtverordneten sich auf 22 ihrer Geschäftsordnung beziehen, so sei darauf zu entgegnen, „daß dieselbe, da sie ohne Zustimmung des Raths zu Stande ge kommen ist, für diesen bindende Normen nicht enthalte. Was die Hauptsache anlange, so müsse der Rath eS tief beklagen, hier eine Weigerung zu begegnen, die er nicht erwarten dürfm. Die Motive dieser Weigerung seien gewesen: um selbst den Schein eine- Zweifels an der Selbstständigkeit deS Gutachtens des vom Rathe erwählten Sachverständigen zu vermeiden. Für pflicht widrig müsse es erkannt werden, wenn der Rath das Gutachten dem Herrn Prof. Erd mann übergebe, um daraus etwaige Angriffspunkte zu formuliren. Das Interesse der Sache er heische es, daß beide Sachverständigen ohne jede Beeinflussung „ihre Ansichten aussprechen; je fester der Rath an diesem Grund- „satze festhalte, um so mehr wisse er auch, daß der Sache nur „mit technischen Gutachten gedient sein könne. Hauptsächlich um „der Motive der Weigerung willen, ganz abgesehen von der Ge meinsamkeit der behaupteten Gutachten und abgesehen, daß der „Rath den Stadtverordneten das Recht, ihm irgend welche auf „städtische Angelegenheiten bezüglichen Aktenstücke beliebig vorzu „enthalten, nicht zugestehen könne, habe er sich genöthigt gesehen, „wegen dieser Weigerung Beschwerde bei der königl. Kreisdirection „zu führen. — Es wolle dem Rathe übrigens scheinen, als ob „die Stadtverordneten hierbei die gegenseitige Stellung als die von „zwei sich feindlich gegenüberstehenden Parteien aufgefaßt haben. Wäre dieS der Fall, so würde eS um unsere Gemeindeangelegen heiten übel bestellt sein." „Wenn endlich Andeutungen laut geworden sind, als ob die Verzögerung deS endlichen Abschlusses durch den Rath veranlaßt „werde, so wüßten die Stadtv., daß schon seit geraumer Zeit die „Forderung dieser Angelegmheit nicht mehr in der Hand des „Rathes gelegen hätte." Der vom Herrn Stadtv. Seyffert vorgeschlagene Bericht des Ausschusses zur Gasanstalt spricht sich im Wesentlichen dahin aus: Selbst die Einstimmigkeit des Collegiums der Stadtverord neten, — selbst die Unbedeutenheit der Krage, um die es sich handelte, habe der Ansicht der Stadtv.: daß die Gutachten der in der HaSangelegenheit erwählten Sachverständigen Zug um Zug hingegeben «erden, ihr ruhiges Bestehen zu sichern nicht vermocht, und das Mittel, dessen der Stadtrath gegen den einstimmigen Beschluß der Stadtverordneten sich bedienen zu wollen erkläre, sei das schwerste und daS extremste, welches dem einen Collegium dem andern gegenüber gegeben ist, das der Besch «erde führung bei der Regierungsbehörde. Aus der Zuschrift des Rathes sei aber nun zu entnehmen, daß derselbe es sogar als eine Pflichtwioriakeit erachten will, wenn er das Kornhardtfthe Gutachten vor dem Lin, -anae des anderseits zu erwartenden Gutachtens dem andern Sach, Verständige« zur Kennrnlß gebe; dadurch sei der Stand der Krage // // gänzlich verändert. Ohne diese Erklärung würde es durchaus keine Verbindlichkeit für den Stadtrath gegeben haben, dasselbe bis zum Eingang des andern Gutachten- der Kenntnißnahme Anderer zu verschließen, weder eine rechtliche, noch eine moralische Verbind lichkeit. Eine rechtliche Verbindlichkeit zu begründen, bedürfe es, da eine technische Beurtheilung nicht an sich schon Sache des Ge heimnisses sei, einer gesetzlichen Vorschrift. E«ne solche Vorschrift bestehe nirgends. Eine moralische Verbindlichkeit aber liege hier um so gewisser nicht vor, als es unter anderen Verhältnissen, z. B. wenn die Ausschußmitglieder durchaus so vorzügliche GaS- techniker wären, daß sie, wie der Unterzeichner des Rachscommunk- cats vom 8. August 1858 es thut, es über sich vermöchten, die Ansichten der ihnen gegenüberstehenden Sachverständigen kurzweg als: „Fehlschlüsse" zu verurtheilen, eS sogar recht nützlich und ihnen erwünscht sein würde, wenn das von Herrn Korn Hardt abgegebene Gutachten so schnell und so unzuwartend als möglich zur Kenntniß aller Derer, die es interessirt, gelangte. Von einer Pflichtwidrigkeit der Mittheilung des Gutachten- Herrn Kornhardt'S an den Herrn Sachverständigen, welcher vom Stadtrathe erwählt worden, könnte aber um so weniger die Rede sein, als Herr Korn Hardt sein Gutachten ohne allen Rückhalt dem andern Sachverständigen vollständig schon früher »or-rtragen hat, ein Geheimniß mindeste»- in den, dem Gedächt nisse deS Sachverständigen sich auch bet mündlichem Bortrage ein- prägenden Grundzügen daher nicht mehr bestand. Und bedürfte eS noch eines Belegs dafür, daß in einer solchen Mitteilung nimmermehr eine Pflichtwidrigkeit, oder auch nur ein Verstoß gegen den guten Tact gestruden werden konnte, so hat ihn der vom Rathe gewählte Sachverständige selbst geliefert. Ein so allgemein und hochgeehrter Mann wie Herr Professor Erdmann würde nimmer mehr wie damals, als Herr Kornhardt sein Gutachten an den Ausschuß adgab, geschehen, um eine Abschrift gebeten haben, wenn die Mittheilung des Gutachtens an ihn eine Pflichtwidrigkeit irgend wie sein könnte. Er selbst ahnte eS also eben so wenig, als der Ausschuß selbst auf einen solchen Gedanken kommen konnte, daß die Mittheilung des Gutachtens an ihn als eine „Pflichtwidrig keit" aufgefaßt werden könnte. Dem Ausschüsse sei eine solche Mittheilung blos: unerwünscht gewesen, nie etwas Höheres. Eine einfache Erklärung de- Rache-, daß bis zum Eingänge de- Gutachtens des seinerseits gewählten Sachverständigen das Kor ri tz ar dt'sche Gutachten Keinem mitgecheilt werden solle, würde daher vollkommen genügend erschienen sein. Die Frage sei nun- mehro nur die einer Platzveränderung des Kornhardt'schen Gutachten-. Handele es sich aber nur um den Platz, wo dieses Gutachten li«He, so könne dieser dem Ausschüsse ganz gleichgültig sein. Der Platz, wo eS liege, sei jedenfalls zu klein für eine Differenz mit dem Rathe. Der Ausschuß sei auch der königl. Kreisdirection es schuldig, deren Wichtigerem und Höherem gehörige Zeit mir Differenzen von solcher Beschaffenheit nicht beschweren zu lassen; er schlage daher vor: „Das Collegium wolle da- Kornhardt'sche Gutachten nach der nunmehro zwischen Stadtrath und ihm darüber constatirten Uebereinstimmung: daß dieses Gutachten bls zum Eingänge de- vom anderen Herrn Sachverständigen zu erwartenden Gutachtens asservirt werde — dem Stadtrathe zustelle« lassen." Hierbei könne es nicht unerwähnt bleiben- daß die vom Rathe in seiner neuesten Zuschrift gemachte Aufstellung eines Bildes zweier feindlich sich gegenüber stehenden Parteien in unserem Falle einen Widerschein nicht finde. Die Krage, ob ein Gutachten voraus oder Zug um Zug gegeben werde, lohnt sich gar nicht der Mühe eine- so gewaltigen Streikes, wie er fein müßte, wenn er die Stadtverordneten in eine feindliche Partei verwandeln könnte. Wenn und insoweit Mrinungsverschiedendeit stanfinde, so stempele sie beide Collegien ebenso wenig zu feindlichen Parteien, wie irgend eine andere Meinungsverschiedenheit z. B über einen Areale anstausch, eine Trottoirlegung »on doppelt größerer als der der»
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