74 4. auf Wegfall des privilegirten Gerichtsstandes des StaatsfiScuS oder wenigstens den Wegfall einer besonderen Proceßform für die den Staatsfiscus betreffenden Jmmediatsachen, 5. auf bessere Beschleunigung des Verspruchs der Rechtssachen, namentlich auch 6. auf den Wegfall der Appellationszufertigungen, Notificationen vom Berichtsabgange und Berichte, 7. auf die Benutzung der Stenographie bei der Aufnahme von Protocollen und 8. auf eine viel umfassendere Benutzung der Postanstalt zur Ler sendung und Behändigung gerichtlicher Vorladungen und Ver fügungen erstrecke; 8. im Voraus die Ermächtigung dazu zu ertheilen, daß die betreffenden Vorschriften, insoweit dieselben eigentlich zum Gegenstände von Ge setzen zu machen wären, auf dem Berordnungswege gegeben werden/' Von der zweiten Kammer ist nach Vernehmung des von ihrer ersten Deputation hierüber erstatteten höchst gründlichen und gediegenen Berichtes, auf welchen allent halben hiermit verwiesen wird, beschlossen worden: zu 1. den auf die Zeit der abzuhaltenden Güte- und Verhörstermine gerichteten Antrag auf sich beruhen zu lassen (gegen 14 Stimmen); zu 2. an die Königliche Staatsregierung den Antrag zu richten, dieselbe wollt dahin Anordnung treffen, daß die im Provocationsprocesse jetzt noch alt dilatorisch bestehende Ladung zum Berhörstermine in Wegfall gebrach und dafür sofort die Vorladung mit peremtorischer Wirkung erlassen werde (einstimmig); zu 3. den Antrag auf sich beruhen zu lassen (gegen 10 Stimmen); W 4. an die Regierung den Antrag zu richten, daß dieselbe nach Maßgabe Lei im ersten und zweiten Satz des § 64 des (neuesten) Entwurfs ein«