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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.04.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-04-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185904258
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590425
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590425
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-04
- Tag1859-04-25
- Monat1859-04
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.04.1859
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KipMer Tagclilalt Anzeiger. Amtsblatt des Sitatat. BczirlSimchts Md des Raths der Stadt LchM. ^ 115. Montag den 25. April. 1859. Die Auswanderung nach Oesterreich. m. Wir deuteten schon in unserem zweiten Artikel darauf hin, daß die Einwanderung nach Oesterreich, insofern sie von der dortigen allerhöchsten Stelle angebahnt werden konnte, bereits aufs erfreu lichste geregelt ist. Bei dem hohen Interesse, welches diese An gelegenheit in zweifacher Beziehung auch für das deutsche Publi cum gewinnt, dürfte die vollständige Mittheilung des betreffenden Aktenstückes unfern Lesern nicht unwillkommen sein. ' Die be treffende kaiserliche Verordnung, wirksam für die Königreiche Ungarn, Croatien und Slawonien, die serbische Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und daS Großfürstenthum Siebenbürgen, ist vom 23. December 1858 datirt, im Reichs-Gesetz-Blatte L.LX. Nr. 242 publicirt und lautet wörtlich: „Zur Hebung und Förderung der LandeScultur finde Ich, nach Vernehmung Meiner Minister und nach Anhörung Meines ReichsratheS, zu gestatten, daß dm, in den Königreichen Ungarn, Croatien und Slawonien, in der serbischen Wojwodschaft mit dem Temeser Banate und in dem Großfürstenthume Siebenbürgen neu entstehenden landwirthschaftlichen Ansiedlungen, sie mögen durch die einheimische Bevölkerung oder durch Ein wanderer begründet werden, von StaatSwegen die nachstehend festgesetzten Begünstigungen, unter Erfüllung der für deren Er langung vorgeschriebenen Bedingungen, ertheilt werden dürfen und verordne wie demnach folgt: „I Begünstigungen ne« entstehender Gemeinde«. tz. 1. OertUch zusammenhängende Ansiedelungen sind im Sinne dieser Verordnung als eine neu entstehende Gemeinde anzusehen und zu behandeln, wenn: a) die Ansiedlung bleibend und auf einer als Eigenthum erworbenen Feldmark gegründet wird; d) wmn der, die Gemeindegemarkung bildende zusammenhängende Flächen inhalt der Ansiedlung mindestens 1000 Joche zu 1800 Wiener Quadratklafter culturfähigen Bodens beträgt und wenn v) min desten- für fünfzig Familien selbstständige Wohnungen errichtet werden. §.2. Um auf die, für neu entstehende Ansiedleraemein- den bewilligten Begünstigungen Anspruch machen zu können, müssen a) die Ansiedler der neuen Gemeinde demselben VolkS- stamme und demselbm Religionsbekenntnisse angehören; d) von dem culturfähigen Boden der Gemeindemarkung muß mindestens die Hälfte des Flächenmaßes einzelnen Häusern als WirthschaftS- bestiftung zugetheilt werden und jede dieser Wirthschasten muß mindestens eine bleibende und untrennbare Bestiftung von acht Jochen zu 1600 Quadratklaftern haben. tz. S. Den Ansiedlern neu entstehender Gemeinden können folgende Begünstigungen zu gestanden werdm: a) Nachsicht der von der Gemeindemarkung bisher entrichteten Grundsteuer sammt Anschlägen für sechs Jahre; d) Befreiung der neu errichteten Gebäude von der HaUSzlnS- und HauSclassensteuer durch fünfzehn Jahre; e) Befreiung der An siedler von der Personal-, Erwerb- und Einkommensteuer I. Classe durch fünfzehn Jahre, endlich ä) Befreiung von der Pflicht zu öffentlichen Arbeitsleistungen bei Straßen- und Wafferbaulichkeiten außerhalb der Gemeindegemarkung durch fünfzehn Jahre. tz.4. Neu entstehende Anfledlergemeinden sind durch zehn Jahre zur stabilen Militair-Bequartierung nur im Falle eines unausweichlichen Be dürfnisses, zur Bequarrierung durchziehender Lruppeakörper und! kaufe, zur VorspannSleistung aber, mit der möglichst zulässigen Schonung! stücke thum deS Ansiedler- übergehen und bei neu entstehenden Wirth- schaften die Bestiftung minvesten- acht Joch zu 1600 Quadrat klafter umfaßt. F.6. Dm im tz.5 gedachten Anstedlungen können die im tz. 3 aufgezählten Begünstigungen ebenfalls zugestanden werdm, jedoch die Befreiung von der Grundsteuer sammt Zu schlägen nur für drei Jahre und die übrigen Befreiungen nur für sechs Jahre." HI Gemeinsame Begünstigungen. § 7. Die Ver träge, durch welche Ansiedler da- Eigenthum ihrer, nach tz. 2 oder 5 zu Begünstigungen berechtigenden Ansiedlungen erwerben, o wie auch ;ene Verträge, durch welche mehrere Ansiedler einm gemeinschaftlich erkauften Grund untereinander vertheilm, genießm die Stempel- und Gebührenfreiheit. H. 8. Die für solche urbar gemachte Gründe, welche zur Zeit der Einführung de- Grundsteuer- Provisorium- im Wege der Urproduktion nicht gepflegt und benützt waren, bereit- zugestandene Befreiung von der darauf entfallenden Grundsteuer sammt Zuschlägen durch fünfzehn Jahre vom Tage der vollzogenen Urbarmachung an, ist nebst dm sonst im tz. 3 ausgesprochenen Befreiungen, den Ansiedlern ungeschmälert zuzu wenden. tz. 9. Auch hat zufolge der Einrichtung der Grundsteuer in diesen Kronländern für ihren Grundbesitz, ungeachtet der vor- enommmen Verbesserungen der CulturSgattungen, eine Erhöhung der Steuersätze unter der Wirksamkeit deS Grundsteuer-Provisorium- nicht einzutreten. §. 10. Die politischen Behörden werden angewiesen, die Ansiedler kräftigst zu schützen, sie bei der Anlage der Wohnungen, Vertheilung der Gründe, Herbeischaffung der Leben-- und Wirth- schaftSbedürfnisse, durch Belehrung und Anweisung zu unterstützen und da- Gedeihen der neuen Ansiedlung mit Umsicht zu fördern." IV. Besondere Begünstigungen der a«S dem AuSlande einwanderuden Ansiedler, tz 11. Ansied lern, welche au- dem AuSlande einwandern, und sich mit einem, von ihrer HeimathSbehörde ausgestellten, von der betreffenden österreichischen Gesandtschaft bestätigten legalen Zeugnisse über Vermögen, Erwerbfähigkeit und unbescholtene Aufführung auS- weisen, kann mit der Bestätigung de- AnsiedlungSvertrageS auch die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden, tz. 12. Die auS dem AuSlande einwanderndm Ansiedler, welche eine nach tz. 2 oder tz. 5 zu Begünstigungen berechtigende Ansied lung eigenthümlich erwerben, haben für sich und ihre im AuSlande gebornen Söhne die Befreiung von der Militairpflicht zu genießen, tz. 13. Alle einwanderndm Ansiedler, welche einer in Oesterreich anerkannten christlichen Confession angehören, werden der, diesen Confessionen gewährleisteten freien Religion-Übung theilhaftig. tz. 14. Die Habschaften der Einwanderer, so wie auch Maschinen, Ackergeräthschaften, Handwerkzeug, in soferne diese Gegenstände zu deren eigenem Gebrauche bestimmt und ihren Verhältnissen angemessen sind, dann dasjenige Nutz- und Arbeits vieh, welches zur Jnstruirung ihrer Wirthschasten bestimmt ist, sind vom Zolle befreit, wenn sich die Einwanderndm mit ihrm bestäti^ten Ansiedlung-Verträgen au-weisen." §- " ' ermächtigt, vir für neu entstehende nnsteoluagen at» zmafsta er klärten Begünstigungen von Fall zu Fall zumerkennen. Guts besitzer, welche Grundstücke für zu errichtende Ansiedlungm «r ver kaufen, so wie Ansiedler, welche zu dem gedachte« Zwecke Grund- hnb«jUji»hm." . » ^««Oe« der Le1«< neue Gemeinde lnsiedlnntzze«. tz. ü. Ansiedlungm, welche keine neue Gemeinde bilden, »eil fie entweder einzeln ohne »Glichen Zusammmhana errichtet werdm, oder obschon zusammenhängend errichtet, der Zahl und Ausdehnung nach nicht so groß sind, um im Sinne deS tz. 1 al- eine nm entstehende Gemeinde angesehen z« werdm, können nm dann Begünstigungen ansprechen, wmn sie bestiftete Wirthschaftm sind, in daS freie und ungeteilte Eigen« stücke zu erwerben beabsichtigen, müssen dann, wenn sie die für neue Ansiedlungen als zulässig erklärten Begünstigungen erlangen wollen, da« beabsichtigte oder abgeschlossene Verkauf-- oder Kauf geschäft, jedenfalls vor Beginn der Errichtung der Ansiedlungm, und spätestens vier Woche« nach dem Vertragsabschlüsse, zur Kmntniß der gedachten LandeSbehörde bringen, und jene Begün stigungen gmau bezeichne«, welche sie nach dm erlassen Bestim mungen beanspruchen zu können erachten, tz. 16. Die Anerken nung der Begünstigungen hat gleichzeitig mit der Bestätigung der Verträge, durch welche die Ansiedler daS Eigenthum der nm enk
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