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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-04-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185904270
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590427
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590427
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-04
- Tag1859-04-27
- Monat1859-04
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.04.1859
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t . Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. HO 117, Mittwoch den 27. April. 1859. Bekanntmachung. Die Militair-Verwaltung bedarf eine größere Anzahl von Reit- und Zugpferden, welche durch freien Einkauf auf Pferdemärkten vorerst erlangt werden sollen. Diese Märkte werden abqehalten a) in Dresden, Ln der Neustädter Reiter-Caserne, von jetzt an bis auf weitere Anordnung, d) in Pirna, Herrnhut, Großenhain, Chemnitz, Penig, Pegau und Riesa: den 2., 3. und 4. Mai, e) in Löbau, Meißen, Mitweida, Rochlitz, Borna und Wurzen: den S., 6. und 7. Mai, ä) in Freiberg: den 6., 7. und N. Mai, e) in Camenz, Roßwein, Leisnig, Grimma, Kohren und Leipzig: den 0., 10. und 11. Mai, 'von früh 8 — 1 Uhr. Die Verkäufer werden aufgefordert, ihre Pferde den zum Einkauf beauftragten Commissionen vorzustellen. Die zu erkaufenden Pferde müssen zwischen 5 und 10 Jahre alt, mindestens 11 Viertel 2 Zoll hoch, Stuten oder Wallache, fehlerfrei und gesund sein. Kommen in den nächsten Vier Wochen nach der Uebernahme Hauptfehler zum Vorschein, so ist der Ver käufer verbunden, die Pferde gegen Rückgabe des Kaufgeldes zurückzunehmen. Diese Bekanntmachung ist in allen §. 21 des Paßgesetzes vom 14. März 1851 bezeichneten Zeitschriften unverzüglich aufzunehmen. Dresden, den 24. April 1859. KriegS-Minifieriurn. von Rabenhorst. Keilpflug. Bekanntmachung. Auf Anordnung deS Königlichen KriegSministerii wird in Gemäßheit der Verordnung vom 16. d. MtS., die Aus hebung von Pferden für den Bedarf der Armee betreffend, zunächst eine Aufzeichnung der in Leipzig vorhan denen Pferde ftattfinden. Wir haben die Pferdebesitzer dabei namentlich auf 8. 4 der gedachten Verordnung zu verweisen, wornach eS nicht gestattet ist, in der Zwischenzeit von der Aufzeichnung an bis zur erfolgten Aushebung ein aufgezeichneteS Pferd zu veräußern, machen dieselben aber gleichzeitig darauf aufmerksam, daß es in ihrem eigenen Interesse liegt, die vom Königlichen KriegS- ministerium durch die Bekanntmachung vom 24. d. MtS. (Leipziger Zeitung vom 26. April a. e.) ausgeschriebenen Remontc- märktc möglichst zahlreich zu beschicken, da nach einer Mitthcilung der Königlichen AmtShauptmannschaft zu Borna in diesem Falle von dem obengcdachten VeräußerungSverbotc noch abgesehen werden soll. Leipzig, den 26. April 1859. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Cerutti. Bekanntmachung. 1) Die diesjährige Leipziger Ostermeffe beginnt den «. Mai und endigt mit dem A8. Mai. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten angehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen auShängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 50 Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur AuS Packung und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. . 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen Verkaufslocales wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Thalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht Angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten blS zum Auslauten der Messe, mit ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Haufiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K Oesterreichischen Staaten nicht an gehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteur-, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von Meßspeditionsgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 20. October 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Der Rath der Stadt Leipzig. Leipzig, den 24. Februar 1859. Koch. Bekanntmachung. Vom 27. d. Mts. an befindet sich am Hauptportale deS St. Georgenhauses ein Briefkasten (Nr. 37). Leipzig, den 26. April 1859. - KSniA- Oder. Post. Amt. Röntsch.
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