Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz, fügen E. löbl. Bürgerschafft ... hierdurch zu wissen ..., was gestalt die geschwornen Aeltesten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachsenden Verfall ihrer Nahrung ... zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zugleich beweglichst gebethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte turbationes Obrigkeitlichen Schutz leisten ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rath-Manne der Stadt Görlitz, fügen E. löbl. Bürgerschafft ... hierdurch zu wissen ..., was gestalt die geschwornen Aeltesten und Meister des Fleischhauer-Handwercks allhier Uns den von Zeit zu Zeit anwachsenden Verfall ihrer Nahrung ... zu verschiedenen mahlen wehmüthigst angezeiget und zugleich beweglichst gebethen, daß Wir ihnen wieder die geklagte turbationes Obrigkeitlichen Schutz leisten ...
Untertitel
[Görlitz den 3. Aug. 1728]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1728]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.49
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
.) Me und rede Ausländische und Frembde, so den Vieh-Han del treiben, das Rind- und Schwein-Vieh langer nicht, dann die nechsten zwey Tage nach ihrer Anherkunfft, zu ver kauften und zu verhandeln berechtiget seyn, nach Verlauft dieser Zeit aber der Handel mit dergleichen Viche bey Ver lust desselben, oder andern willkührlichen Bcstraffung, nicht weiter gestattet, noch solches von jemanden bey der Stadt behauset oder beherberget werden soll. Und ob zwar einem .) Jeden Haus-Wirthe nach Maßgebung derer mehrerwehntcn Fleischhauer-Handwercke von Unfern Vorfahren am Raths- Stuhle bereits 1565. ertheiltcn Jnnungö - ärcicul nach wie vor vergönnet wird; zu seines Haußcs Nothdurfft jährlich ein Rind, ein Speck-Schwein und zwey Esst- Schweine, ingleichen drey Nüßer, (an welche letztere Zahl jedoch diejenigen, welche eigene große Haußhaltungen führen, und auf ihren Büchern Garthen und Forwergen ihr eigen Vieh ziehen, nicht gebunden sind) schlachten zu laßen: so ist dennoch nicht erlaubet, daß zwey, drey oder mehr Wirthe zusam men schlachten mögen, ausser, was das Rind-Vieh anlanget, inmaffen denn derjenige, welcher hierwieder zu handeln, oder so gar unter dem Vorwand des Bedürffnißes zur ei genen Haußhaltung dergleichen geschlachtetes Fleisch an an dere zu verkauften, zu vertauschen, oder an Zahlungs statt zu geben sich unternehmen würde, dicsertwegen mit unnachblci- bender Straffe angesehen werden soll. Zu dem Ende ein je der Meister derer Fleischhauer schuldig seyn soll, jährlich ein gewissenhafftes Verzeichniß desjenigen Viehes, nach seinen unterschiedenen 8omn, welches er das gantze Jahr über in der Stadt und Vor-Städtcn geschlachtet, nebst Benennung des Wirths oder Hauß-Mannes dem Handwercke zu zustel len, in dessen Unterlassung aber, oder dafern er diesfalls et was verschweigen würde, nach beschehener Überführung iedes- mahl um i. Schock, auch nach Befinden um 2. z. biß 5. Schock von dem Handwercke in Beyseyn des Herrn Raths- vcpurirlen bestraftet werden. z-Das Pk Mt jick Ml N<2 m k Uilll chrr Mg - ! kii! 2