Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz, mögen denen Uns und gemeiner Stadt auch Kirchen und Hospitälern zugehörigen Unterthanen, nicht verhalten, was gestalt Wir zu mehrern mahlen erfahren müssen, wie selbige ohne unsern und deren Herren Deputatorium Vorbewust und Anweisung auf recht unpflegliche Art in denen zu ihren Nahrungen gehörigen Gepüschen mit dem Fällen des Holtzes gebahren ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz, mögen denen Uns und gemeiner Stadt auch Kirchen und Hospitälern zugehörigen Unterthanen, nicht verhalten, was gestalt Wir zu mehrern mahlen erfahren müssen, wie selbige ohne unsern und deren Herren Deputatorium Vorbewust und Anweisung auf recht unpflegliche Art in denen zu ihren Nahrungen gehörigen Gepüschen mit dem Fällen des Holtzes gebahren ...
Untertitel
Görlitz, den 16. Augusti, 1741
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1741]
Umfang
[1] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.57
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
§7 mögen denen Uns und gemeiner Stadt auch Kirchen und Hospitälern zugehörigen Unter tanen, nicht verhalten, was gestalt Wir zu mchrern mah len erfahren müssen, wie selbige ohne unfern unddercn Herren Oepuwrorum Vorbcwust und Anweisung auf recht un- pflegliche Attjin denen zu ihren Nahrungen gehörigen Ee- püschcn mit dem Fällen des Holtzcs gcbahrcn. Wenn denn aber das ins Land pe-Äioirte Xlanöar wegen Pflantz- und - - - - - . ,»» ^ » me 6.6. Budißin den 7. OLlobr. 1728. dergleichen Unter nehmen schlechterdings untersaget, und H. XI. klärlich an- hefiehlet, daß die Herrschaften und Obrigkeiten aller Orthen, wo de ren Untertanen Holtzungen haben, und ihnen die Schlagung und Vcrkauffung des Holtzcs anderer Ge stalt nicht verstauen sollen, bevor sie nicht solches der Herrschaft oder Obrigkeit angemcldct und dcshalbcr deren Vergünstigung und Anweisung erhalten: als ist Kraft dieses Unsere Obrigkeitliche Verfügung an al le und iede Unsere und gemeiner Stadt, auch Kirchen und - Hospitälern zugehörige Untertanen, daß selbige angezoge- uen Xlanclaro sich durchgehcnds gemäß bezeigen, und ohne vergehende Anzeige bey Uns oderdencn Herren vepuraris auch darauf erfolgte Einwilligung und Anweisung, ausser dem