Demnach Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen, Unser Allergnädigster Herr, die von Dero zu Regulirung des publiqven Administrations-Wesens bey hiesiger Stadt und zugehörigen Dorffschafften in Steuer- Justiz- Policey- Jagd- und Forst-Sachen allerhöchst verordneten Comission entworffne Reglements in Königl. und Landes-Väterlichen Hulden zu approbiren ...
Titel
Demnach Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen, Unser Allergnädigster Herr, die von Dero zu Regulirung des publiqven Administrations-Wesens bey hiesiger Stadt und zugehörigen Dorffschafften in Steuer- Justiz- Policey- Jagd- und Forst-Sachen allerhöchst verordneten Comission entworffne Reglements in Königl. und Landes-Väterlichen Hulden zu approbiren ...
Untertitel
Görlitz, den 26. Jul. 1738
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
1738
Umfang
[4] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.53
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
Gerichten eingebracht und !n solle an den (^stirer, bee sie sodann gehörig in Rechnungs-Einnahme bringet, ge liefert/ dergleichen Bewandnüß hat es auch mit denen Fuhren und Dienst Geldern, Jnselt-Zinsen. ^atemder- Zuschüsse und andern welche tnSgesammr bey denen Dorffschafften hassten. §. 14. Werden die Faß-Gelder, nach bißhero eingeföhrten Ge brauche eingehoben und berechnet, es hat aber der Las- sirer genaue Aussicht zu tragen, daß hierbey einiger Un- terschleiff auf kernerley Weise verhänget werde. Auszug derer?unÄe aus der von Sr.Kömgl. Majest. ln Pohlen und Lhur - Fürst!. Durchl. zu Sachsen Allergnadigst- consrmirten Forst- und Jagd-Ordnung, nach welcher die auf E. V. Hvchw. Raths und gemeiner Stadt Görlitz Dorffschafftcn be findlichen Unterthanen sich gehorsamst zu achten verbun den. I. Von dem Anfiuge und Wiederwuchße. desHoltzeö. ^ 1) Das Streu-Rechen in dem Anfluge und jungen Holße oder wo sich sonst dergleichen zeiget, sonderlich mit eiser nen Rechen, wie auch daöHüthen mit dem Viche, soll schlechterdings untersaget seyn. 2) Wie denn auch das junge Holtz und die Sommer-Lat ten mit dem auf denen Rathö-Vorwergen befindlichen Schaaf-Viehe unter 6. Jahren und mitdemRind-Vie- he unter 9. Jahren nicht zu betreiben, auch zu dem En de um dergleichen neuen Gehaue, Aufwürffe zu machen oder mit doppelten Stangen, vermittelst cingestoffener Pfahle zu vermachen, oder wenigstens gewöhnliche Hcge- AZjscheiaufzusteckeri. ):( 2 z)De§