Demnach Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen, Unser Allergnädigster Herr, die von Dero zu Regulirung des publiqven Administrations-Wesens bey hiesiger Stadt und zugehörigen Dorffschafften in Steuer- Justiz- Policey- Jagd- und Forst-Sachen allerhöchst verordneten Comission entworffne Reglements in Königl. und Landes-Väterlichen Hulden zu approbiren ...
Titel
Demnach Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen, Unser Allergnädigster Herr, die von Dero zu Regulirung des publiqven Administrations-Wesens bey hiesiger Stadt und zugehörigen Dorffschafften in Steuer- Justiz- Policey- Jagd- und Forst-Sachen allerhöchst verordneten Comission entworffne Reglements in Königl. und Landes-Väterlichen Hulden zu approbiren ...
Untertitel
Görlitz, den 26. Jul. 1738
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
1738
Umfang
[4] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.53
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
z) Des Grasens in denen Gehauen und Gehöltzen sollen die Unterthanen bey ,. Schock Straffe, so offt einer over die Seinigen darüber betreten werden, sich hinsühro gantzlich enthalten. Lap. III. Vom Llasster-Schlage. 4) Bey Fällung derer Baume und Schlagring derer Claff- tern sollen die arbeitende Unterthanen durchgehend der Sage sich gebrauchen, keincswcgeö aber das Holtz mit der Axt schroten, auch keine über eine halbe Elle hohe Stö cke stehen lasicn; über dieses 5) künfftighin die Wippe! und starcke Aestc, ingleichen die knorrichten Stöcke und Rümpffe mit aufarbeiten, und den übrigen Abraum zu Reißig aufhackcn, 6) Diejenigen, welche das zu ihrer Haushaltung lrenö- thigte Brenn-Holtz von alten liegenden Wind-Brüchen, oder wenn dergleichen nicht mehr verbanden, von abge storbenen Stämmen aus der Heyde sich noch ferner er holen wollen, bey dem Revier-Förster sich anmelden, da denn denenselben gegen einen zu entrichtenden jährlichen Zinß, ein Erlanbntß-Schein mit Benennung derer Ta ge, an welchen die Sammlung und Abführung dcrglei- chentzoltzeö freystchm soll, von dem iedeSmahligen Cäm- merey-Verwalter auszustellen. 7) Auf gleiche Art ist es mit Lesung der Eichel-Mast zu halten. Lap. VII. Von RäumMm, Laaß-Wieftn. 8) Dasjenige Gras, so sich in denen Gesümpffen oder auf denen hin und wiederlauffenden Wegm, oder andern sonst unschädlichen Orten befindet, soll gegen ein jährli ches Sichel Geld verlassen werden; Dahero diejenigen, welche hierzu Belieben tragen, bey dem Cammerey-Ver- wal-