Demnach Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen, Unser Allergnädigster Herr, die von Dero zu Regulirung des publiqven Administrations-Wesens bey hiesiger Stadt und zugehörigen Dorffschafften in Steuer- Justiz- Policey- Jagd- und Forst-Sachen allerhöchst verordneten Comission entworffne Reglements in Königl. und Landes-Väterlichen Hulden zu approbiren ...
Titel
Demnach Sr. Königl. Majest. in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen, Unser Allergnädigster Herr, die von Dero zu Regulirung des publiqven Administrations-Wesens bey hiesiger Stadt und zugehörigen Dorffschafften in Steuer- Justiz- Policey- Jagd- und Forst-Sachen allerhöchst verordneten Comission entworffne Reglements in Königl. und Landes-Väterlichen Hulden zu approbiren ...
Untertitel
Görlitz, den 26. Jul. 1738
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
1738
Umfang
[4] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.53
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
Mit nach Hause nehmen, und so offt einer darüber be treten, oder dessen überführet wrrd, zu dreyfacher Be zahlung des Werths angehalten werden. i z) DaS Streu-Hacken und Rechen, nebst dem Stöcke- Auögraben wird von claroan keinem Unterthanen erlau bet, er hatte denn bey dem Herrn Cammerey Verwalter einen (^oncessions-Schein gegen Erlegung eines billi gen und zu verrechnenden Geldes erlanget. Ebener Massen stehet keinen Unterthanen fernerwcit frey, das zu denen Wild-und Gärten-Zäunen benöthtgtc Holtz an Stangen und Säulen, wie sich verschiedene ange- maffet, ohne erlangte Obrigkeitliche Erlaubniß aus der Heyde zu holen; widrigenfalls derselbe mit harter Straffe beleget werden soll. 14) keinem Holtz-Scklägcr ist vergönnet, beym täglichen Heimgchcn Holtz ober schöne gewüchßige Stangen mit sich nach Hause zu nehmen, oder muß, so offt er darwi der handelt, 12. Gr. Straffe erlegen; wovon denMe- nunciamen der 4tcTheilzu reichen. <Äx>. XIII. Von der Jagd. r z) Ein ieder Unkerthancr ist verbunden dieHoltz-und Wlld-Diebe, auchRaub-Schützen bey dem regierenden Herrn Bürger-Meister anzuzeigen; dargegcn ihme je- deömahl der 4te Theil der einkommenden Straffe ge reichet, auch sein Nähme verschwiegen werden soll. t 6) Sämtliche Unterthanen sollen weder in denen Gehöl- tzern noch auf denen Fcld-Fluhren einiger Jagd oder SchüffenS, Schlmge-Legens und Platzens an Sonn- und Fest-Tagen, Hochzeiten, Kind-Tauffen, Kirch- Messen und sonst, des Fangenö der jungen Hasen oder andern Wildes, der Stöhrung derer Auer-Birck-Ha sel-und Reb-Hüner, wilde Enten, wilde Tauben und dergleichen in der Bruth, der Wegnehmung derer Eyer und Jungen oder Alten aus denen Nestern sich anmas-