Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz fügen sowohl denen Gerichten, als auch allen übrigen Unterthanen ... hierdurch zu wissen, was gestalt dieselben, wie ihnen vorhin bereits zur Genüge bekannt ist ... das in ihren Wirthschaften benöthigte Saltz, entweder aus hiesiger Uns und gemeiner Stadt zuständigen öffentlich privilegirten Saltz-Cammer, oder bey denen Unter-Pachtern und Saltz-Fuhrleuten ... kauffen und hohlen sollen ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz fügen sowohl denen Gerichten, als auch allen übrigen Unterthanen ... hierdurch zu wissen, was gestalt dieselben, wie ihnen vorhin bereits zur Genüge bekannt ist ... das in ihren Wirthschaften benöthigte Saltz, entweder aus hiesiger Uns und gemeiner Stadt zuständigen öffentlich privilegirten Saltz-Cammer, oder bey denen Unter-Pachtern und Saltz-Fuhrleuten ... kauffen und hohlen sollen ...
Untertitel
Görlitz den 31. Mart. 1741
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1741]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.56
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
KHüM-ß Uathlnanne der Ktadt Wrlifz fügen sowohl denen Gerichten, als auch allen übrigen Unterthanen auf denen Uns und gemeiner Stadt nicht minder denen allhicsigen Kir chen und Hospitälern zugehörigen Dorffschassten, nebst Entbietung Unsers obrigkeitlichen Gruffes, hierdurch zu wissen, was gestalt dieselben, wie ihnen vorhin be reits zur Giiüge bekannt ist, vermöge Kayserl. und König!, allergnädigst confirmirtcn Privilegien auch diesfalls ergangenen hohen Landes-Herrlichen Befehl le und darauf z» verschiedenen mahlen von Uns aus- gelaffenenPate»te,das in ihren Wirthschafften benöthig- te Saltz, entweder aus hiesiger Unsund gemeiner Stadt zuständigen öffentlich privilegirten Saltz-Lam- wer, oder bey denen Unter-Pachtern und Saltz-Fuhr- leulhen, an welche sie zu ihrer Erleichterung und Be quemlichkeit gewiesen sind, kauffen und hohlen sollen, und Wir Uns zu ihnen gewiß versehen hätten, Sie würden denen so oft wiederhohlten obrigkeitlichen und herrschaftlichen Verordnungen schuldigen Gehorsam leisten, nichts desto weniger aber, nicht sonder grosses Befremden und Misfallen, vernehmen müssen, daß denenselben zu wieder auf einigen Dörssern fremdes Saltz eingcschleppet werde. Wann dann Wir solchen unerlaubten, Unser» und gemeiner Stadt Privilegien nachtheiligen und dem Saltz-Urbar höchst-schädlichen, Beginnen und Parthierereyen uachzuseben nicht ge- gemeynet sind; W haben Wir, damit sich niemand Mit