Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz fügen sowohl denen Gerichten, als auch allen übrigen Unterthanen ... hierdurch zu wissen, was gestalt dieselben, wie ihnen vorhin bereits zur Genüge bekannt ist ... das in ihren Wirthschaften benöthigte Saltz, entweder aus hiesiger Uns und gemeiner Stadt zuständigen öffentlich privilegirten Saltz-Cammer, oder bey denen Unter-Pachtern und Saltz-Fuhrleuten ... kauffen und hohlen sollen ...
Titel
Wir Bürger-Meister und Rathmanne der Stadt Görlitz fügen sowohl denen Gerichten, als auch allen übrigen Unterthanen ... hierdurch zu wissen, was gestalt dieselben, wie ihnen vorhin bereits zur Genüge bekannt ist ... das in ihren Wirthschaften benöthigte Saltz, entweder aus hiesiger Uns und gemeiner Stadt zuständigen öffentlich privilegirten Saltz-Cammer, oder bey denen Unter-Pachtern und Saltz-Fuhrleuten ... kauffen und hohlen sollen ...
Untertitel
Görlitz den 31. Mart. 1741
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1741]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.56
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
mit der Unwissenheit entschuldigen könne, vermit- telst gegenwärtigen gedruckten Patents Eingangs er. meldete Gerichte und alle übrige Unterthanen auf de nen Uns und gemeiner Stadt nicht minder denen hie sigen Kirchen und Hospitälern gehörigen Dorfschaf- ten nochmahls auf das nachdrücklichste und ernstlichste bedeuten und ermahnen wollen, daß ein ieder Unter- thaner und Wirth bey denenjenigen Unter-Pachtern und Saltz-Fuhrmanne, an welchen jede Gemeinde ge wiesen ist, alles und jedes vor sich und in seine Wirt schaft benötigte Saltz erkauffen, der heimlichen Ein schleppung desselben, und aller hierbey bisher vorgegan- geoen Unterschleisse und Parthierereyen hingegen sich gäntzlich enthalten, auf den Übertretungs-Fall aber, und daferne einer oder deranderewiederdiescsVerboth zu handeln sich gelüsten lieffe, der oder diejenigen ge wärtig seyn selten,daß nicht alleine das ein geschlepte oder verkaufte Saltz hinweg genommen, sondern auch über dieses derKäufferund alle diejenigen, die hierinnenbc- hülsslich gewesen, mit einem NM SchDÄ an Gclde, oder,nachBefinden.GefängnißohneUnterscheidderPer- sohn unnachbleibend bestraftet werden dürften. Zu wel chem Ende wir Unfern Zoll-Bereuter nicht minder die Schultzen, Gerichten, Förster und Voigte aufob- erwehnten Dorfschaften Kraft dieses ernstlich, und bey Verlust ihres Dienstes dahin anweisen, aufdasheim- liche Etnschleppen auch Kauften und Verkauften des Saltzes, welches nicht von denen angenommenen Unter-Saltz-Pachtern eingeführet wird, fleißig Acht zu haben, dasselbe anzuhaltcn und in die Gerichte zu bringen, auch die entdeckte Parthierey bey dem iedes mahl regierenden Herrn Bürger Meister anzumelden, im-