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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.06.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-06-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185906191
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590619
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590619
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-06
- Tag1859-06-19
- Monat1859-06
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.06.1859
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Anzeiger. Amtsblatt des Kiiuigl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. 170. Sonntag den 19. Juni. 185». Mittwoch de» rr. Juni d. I. Abend« ',7 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Tagesordnung: 1) Gutachten des Finanzausschusses über: a) die noch nicht bcrathenen Conti deS diesjährigen HauShaltplanS, K) das Budget deS Leihhauses und der Sparkasse per 1859, e) die Gewährung eine- ZählgeldeS an die Schulgeld- und Wechselftempel-Einnehmer. 2) Vorbericht deS Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen, die Herbeiziehung der Pläne zu dem Areale am Moritzdamm betr. 3) Gutachten deS Ausschusses zu den Kirchen, Schulen und milden Stiftungen über den Antrag deS Hrn. vr.Reclam, die bauliche Umgestaltung, event. Schließung mehrerer Schulzimmer der III.Bürgerschule. Bekanntmachung, den gewerbsmäßigen Mufikbetrieb allhier betreffend? Indem wir das 8ud D nachbefindliche, im Einverständniß mit dem hiesigen Königlichen Garnison--Commando auSge- fertigte Regulativ für den gewerbsmäßigen Musikbetrieb in der Stadt Leipzig hierdurch zur allgemeinen Nachachtung bekannt machen, bestimmen wir zugleich, daß dasselbe von und mit dem L. August dieses Jahres in Wirksamkeit tritt. Von und mit diesem Tage an wird das bisher bestehende Musikregulativ vom 28. August I8L2 außrr Kraft gesetzt. Leipzig, den 15. Juni 1859. Der Rath der Stadt Leipzig. Koch. D Cerutti. Regulativ für den aewerbmäßigen Musikbetrieb in der Stadt Leipzig. 8- Die Befugniß, die musikalischen Aufwartungen bei Hochzeiten, Kindtaufen, Bällen, so wie bei allen öffentlichen Tanzvergnü- gungen. Schmausen, Concerten und Aufzügen innerhalb des Stadtbezirkes und deS Weichbildes der Stadt Leipzig außer den Messen ausschließlich zu besorgen, beruht auf obrigkeitlicher, vom Rache der Stadt Leipzig zu ertheilender Concession. Ausgenommen hiervon ist die Musik in der Kirche und im Theater, so wie die Concertmusik im Gewandhause und in der Euterpe. §. 2. Diese Concession wird ercheilt unter der Bedingung des Widerrufs, so wie des Mehrens und Minderns, je nach Bedürfniß, auch behält sich der Rach vor, ausnahmsweise andern Künstlern, welche einzeln oder mir einem Chore öffentlich allhier aufzutrcten beabsichtigen, Erlaubniß hierzu zu ertheilen^ gegen eine von demselben in jedem einzelnen Falle zu bestimmende Vergütung an die all gemeine Pensionscasse der unter den concessionirten Direktoren bestehenden Musikchöre. §. 8. Jeder Direktor eines Musikchores hat die nach §. 1 erforderliche Concession nebst dem Bürgerrechte für seine Person zu erlangen, wogegen dm übrigen Chormitgliedern hierzu eine Verbindlichkeit nicht obliegt. Wer um Concession zur Errichtung und Haltung eines Musikchores, oder zur Uebernahme eines bereits bestehenden nachsucht, hat sich nicht nur über seine bisherige Führung, sondern auch über seine künstlerische und directorielle Befähigung dazu bei dem Rache auSzuweisen und auf dessen Verlangen einer besondern Prüfung sich zu unterwerfen. 8- 5. Jede- unter der Direktion eines concessionirten Musikdirektors stehende Musikchor hat mit Einschluß des Direktors mindestens au- 18 und höchstens aus 21 Mitgliedern zu bestehen. §. 6. Kein concessionirter Musikdirektor darf, so lange er nicht bereits durch andere Bestellungen behindert ist, die von ihm verlangte musikalische Aufwartung verweigern, wird er aber außer den drei hiesigen Messen gleichzeitig an mehrere Orte verlangt, so daß er außer Stande ist, für gehörige Besetzung des Orchester- aus seinem Chore zu sorgen, so haben die übrigen concessionirten Musik direktoren da- Recht und die Verpflichtung, mit ihren Musikchören stellvertretend auszuhelfen, und nur erst dann, wenn diese nicht ausreichen, ist e- den Direktoren gestattet, andere Musiker Leipzig- als Gehülfen herbeizuziehen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe vdn 5 bis 20 Thalern geahndet. §. 7. Tanzmusik, welche durch da- Clavier, oder durch nur eine Geige, oder durch Clavier und eine Geige ausgeführt wird, unter liegt nicht dem VerbietunA-recht der concessionirten Musikdirektoren. ^ . 8-8. Contracte wegen Uebernahme regelmäßiger musikalischer Leistungen an einem und demselbm Orte laufen mit dem Kalenderjahre, für welches sie abgeschlossen sind, ab, könnm jedoch von Jahr zu Jahr verlängert werden. Da« Auwiderhandeln gegen diese Bestim mung zieht neben der Ungültigkeit de- Contracts eine Geldstrafe von 2S Thalern für dm betreffenden Chordirector nach sich. 8- v. Jeder Direktor, der eine« solchen Contract abgeschlossen Hat, muß in dem nächsten Direktoren-Convent Anzeige hiervon machen und es darf währmd der Dauer eines solchen Contracts kein anderer Musikdirektor die musikalische Aufwartung ohne Borwissen und Genehmigung des bereits in Contractsverhältniffen stehenden Direktors an dessen Statt übernehmen. Jede Zuwiderhandlung zieht eine Geldstrafe von 25 Thalern nach sich.
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