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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.08.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-08-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185908250
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590825
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590825
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-08
- Tag1859-08-25
- Monat1859-08
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.08.1859
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Anzeiger. Amtsblatt dis Kbuigl. Blzirlsgmchls und dls Raths dtt Stadt Leipzig. M 237. Donnerstag den 25. August. Bekanntmachung. I8SS. 1) Di« diesjährig« Leipziger Mtchaelismeffe beginnt den AS. September und endigt mit dem EL. Oktober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oefterreichischen Staaten anaehörenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier seil halten und Firmen auShängen. S) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie das Aushängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 5V Lhaler verboten. 5) Jedoch ist zur AuSpackuna und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Bottcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen VerkaufSlocaleS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Thalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Zollvereinsstaaten und den K K. Oefterreichischen Staaten nicht angehörigen Professionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten bls zum Auslauten der Messe, mtt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Hausiren jeder Art und Vas Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichifchen Staaten nicht ah gehörigen jüdischen Kleinhändler auf die Mcfwochr beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. S) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteur-, unter gewissen Bedingungen allhier nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von unS unter dem 2V. October 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 4. August 38LV, Der Rath der Stadt Leipzig. .. i Berger. Bekanntmachung. Zum Besten der hiesigen Armen wird Sonnabend den AI. August L8S« auf hiesigem Stadtlheater die Oper „Die beiden Schützen" von G. A. Lortzing gegeben werden. Die Leitung des CaffengeschäsrS hat Herr CarlStrube, Ln Firma: Th. Strube und Sohn im Mauriclanum, gütigst übernommen. Bestellungen auf BilletS geschehen an der Theatercaffe. Im Interesse der Armen empfehlen wir dem geehrten Publicum die Vorstellung zu zahlreicher Theilnahme. Leipzig, am 22. August 185V. Das Armendireetorium. Holzauktion. Sonnabend den AI. August d. I. II Uhr Vormittags soll in Leipzig am Moritzdamm eine Partie altes Bauholz gegen sofortige Baarzahlung an den Meistbietenden versteigert werden. r k.r Des Raths der Stadt Leipzig Baudeputatrvn Nie europäischen Völker und ihr Handelsverkehr. „ »«»«fchamm n>ft" saz« Kran, Löh.« In frtn«r bttühmim Schrift: „Land und Lmtt »er alten »nd neuen Well" (GSttlaam, Wt,an»>, „die «erschienen «rtm de« H-ndettdelfteb.« de, den BOlftrn und Ihrm Erfolg. Im Mittel»,ler sind e« neden dm TklMMGm, und Griechen die einzelnen Städte ln Italien und DWsschz«ch, welche den Welthandel führen, und auf dessen Aus dehnung und Behauptung ihre Politik richtm. Die Italiener reiben fich gegenseitig auf, ihre Eroberungm in fremden Ländern bestehen blo- in einer Besitznahme und Ausbeutung, welche durch Fort- und Flotte« geschützt wird, aber zuletzt keine Spuren hinter- läßt. Die Städte der Deutschen verbinden sich zu gemeinsamer Handel-pslitik und besiedeln die ererbten Länder mit Städten und Schlöffe«, »ir Gewerben und Ackerbau, gerade so, wie fast die Hälft» de< jetzigen Deutschlands, welche vormals von Slaven besetzt war, von Deutschen colonisirt wurde. Die Hansen erlahmen tn ihrer Thätigkrit, weil fle der Unterstützung und Leitung durch die nationale Politik eine- g^ßen Staat-ganzen entbehren. Die HandelS-Uniernchmungm in Portugal und Spanien werden dagegen vorzugsweise von den König-Höfen betrieben, welche blo- Ruhm und Schatze suchen, erhalten dadurch eine ungemeine Kraft. Die Portugiesen errichten, ibie die Jtaliäner, bloße HandelS- ColoNleen; sie erobern und besetzen eine Relhe von Hauptpunkten, um die Handelsstraßen zu beherrschen, und den Zwischenhandel mit orientalischen Maaren sich allein sichern. Ihre HandelS- jnacht muß, weil ohne natürliche Grundlage, bald von selbst zusammenbrechen, und da- portugiesische Volk selbst kommt unter die Vormundschaft eine- stärkeren. Die Spanier gründen in ihren merikanischen Gebiet« vorzugsweise Bergwerks-, nebenbei Pflan- :-Colonieen; erst in dritter Reihe steht bei ihnen der Handel, ie Folge ist schließlich, statt einer Bereicherung, Verarmung de- lutterlandeS an Geld und Manufacturkraft. ES tretm darauf die Holländer und Engländer auf die Welt handel--Bühne. Beide lass« sich nicht nach romanischer Art
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