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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.09.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-09-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185909119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590911
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590911
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-09
- Tag1859-09-11
- Monat1859-09
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 11.09.1859
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TagMM Anzeiger. AmMM des SSW. BezirlSgeeWS imd des Raths der Stadt Leipzig. MLS4. Sonntag dm 11. September. 18S». Bekanutwachuiig. Der in unserer Bekanntmachung vom 30. Mai i848 §. 3. den Grundstücksbesitzern in der Stadt und den inner» Vorstädten zu den Kosten de- vor ihren Grundstücken gelegten Granittrottoir zugesicherte Beitrag von zehn Sterr- grofchen für die Quadratevle soll nunmehr bis auf Weiteres auch für das in den äußeren Vorstädten gelegte und noch zu legende Granittrottoir nach Maßgabe der in der eingangsgedachten, nachstehend- wieder abgedruckten Bekanntmachung enthaltenen näheren Bestimmungen gewährt werden. Ausgenommen bleiben nur diejenigen Straßen und Plätze, welche den Vorschriften des Neubauten-Regulativs vom 2. Juni I8LÜ unterliegen und ist in den von unS zur Unterhaltung noch nicht übernommenen Straßen das Anpflastern der Tagerinnen bei Legung der Trottoir- von dev Adjacenten auf eigene Kosten zu bewirken. Ausdrücklich erwähnen wir aber noch, daß für die Grundstücksbesitzer der Stadt und der inneren Vorstädte unsere Be kanntmachung vom 17. Februar 1838 in voller Kraft bestehen bleibt. Leipzig, den 20. August I85S. Der Akath der Stadt Leipzig. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. In Folge der fortschreitenden Ausdehnung der steinernen Trottoir-Anlagen läng- der hiesigen Straßen und öffentlichen Plätze ist für nöthig erachtet worden, statt der bisher au-zustellm gewesenen Reverse nachfolgende Bestimmungen festzusetzen und zur öffent lichen Kennmiß zu bringen. §. 1. Grundstücksbesitzer, welche vor ihrm Häuser« Trottoix anzulegen beabsichtigen, haben zuvor obrigkeitliche Erlaubniß dazu nachzusuchen und wenn die Räumlichkeit der betreffenden Straße oder Gaffe sich dazu eignet, «eitere Vorschriften insbesondere auch darüber zu erwarten, tnnnbalb welcher Breite und Höhe da- Trottoir anzulegen ist und welche besondere etwa zu treffende Einrich tungen sowohl wegen der Lag« der Ga<- und Wasserleitung-röh^m, als in Rücksicht auf die vorhandmen Brunnen, Kellerhälse, Beischleußen, Einfalllöcher, Niveau-Verhältnisse, Straßengerinne und andere Local-Eigenthümlichkeiten in Obacht zu nehmen sind. §. 2. Damit dergleichen Vorschriften Gmüge geleistet wird, ist deren Ausführung durch obrigkeitliche Aufsicht jederzeit zu über wachen und überall dm ertheilten Anordnungen nachzugehen. H. 3. Kür Trottoir-Anlagen von tüchtig befundenen, an der schwächsten Stelle mindesten- fünf Zoll starken Granitplatten, wird überall, wo der Commun die Erhaltung der Straßen obliegt, eine Vergütung von zehn Neugroschen für die lUElle auS der Stadtcaffe beigetrag««, auf deren Auszahlung auch diejenigm Anspruch machen können, welche schon früher ohne besondere- vertrags mäßige- Abkommen dergleichen Trottoir gelegt habm. H. 4. Wer bei der Annahme dieser Vergütung oder auch später sein Trottoir in gutem Zustande an die Commun abtritt und zu Gunsten derselben auf die gelegten Granitplatten Verzicht leistet, befreit sich hierdurch von der Jedem, der Trottoir anlegt, an und für sich obliegenden Verbindlichkeit, dasselbe auf seine Kosten für die Folgezeit in Stand zu erhalten, welche Instandhaltung so dann auf die Commun übergeht. Diese Bestimmung leidet auch auf die bereit- vor Erlassung gegenwärtiger Bekanntmachung ge legten Granit-Trottoir- Anwendung. §. S. Wmn Behufs der Einrichtung von Privat-Gasbeleuchtung in einem Grundstücke der Röhrenführung halber die Auf regung und Wiederherstellung de< Trottoir- erforderlich wird, so sind die durch Letztere- entstandenen Kosten von dem Besteller der Beleuchtung an die Gasanstalt zu entrichten, welche derartige Trottoir-Arbeiten besorgen zu lassen und die Auslagen dafür zugleich mit dm für die Beleuchtungs-Einrichtungen erwachsenen Kosten in Ansatz zu bringen hat. Eben diese Einrichtung gilt bei Anlegung von Privat-Wasserleiwngm, Beischleußen und dergleichen. §. 8. Niemand kann auS der vor oder nach Erlassung dr- gegenwärtigen Patent- ihm gestatteten Anlegung von Trottoir ein Recht oder Befugniß herleiten, sich desselben in oder außer dm Messen zu Aufstellung von Kisten, Tischen, Fässern, Ständen, Buden und dergleichen zu bedienen, vielmehr ist von den Trottoir-Anlagen Alle- zu entfernen, wa- dem freien und bequemm Verkehr der Fußgänger hinderlich sein «um. H. 7. AuS gleichem Grunde ist baS Befahren der Trottoir- mit Schubkarren oder Handwagen irgend einer Gattung, so wie da- Fortschaffen und Tragen von umfang-reichen Gegenständen auf denselben nicht gestattet. Übertretungen diese- Verbote- werden mit einer Geldbuße von v Nar. und nach Befinden höherer Strafe geahndet. Hkernächst haben die Hausbesitzer die stete Reinhaltung der Trottoir- sich angelegen fein zu lassen, namentlich WinterzeitS Schnee und Ei- schleunigst von denselben zu entfernen und bei einttetender Glätte sie mit Sand oder Asche zu bestreuen. tz. 8. Sollte au- überwiegenden Gründen de- öffentlichen Besten- eine oder die andere Trottoir-Anlage wiederum in Wegfall gebracht werden müssen, so hat die« auf Communkostm zu geschehen und e- steht den Hausbesitzern ein Widerspruch-recht gegen die Abbrechung selbst nicht zu. Dagegen können sie, wmn ein« Uebepgabe an die Commun (§. 4.) nicht stattgefünden, die Aurücker- statrung de- annoch vorhandene« Gteinmaterial« in Anspruch nehmen. Nach derselben Bestimmung ist auch rücksichttich derjenigen Trottoir- zu verfahren, welche bereit- vor Erlassung gegenwärtiger Bekanntmachung angelegt worden find. SO. Mai Leipzig, de« SO. 1848. Der Math der Stadt Leipzig. vr. Demuth. < Bekanntmachung, - dt« fen,«*« «ewShr»»g «i«« ,« d«« ttir Trottoirl.guog Kost«» betreffend. Innerhalb Ae« Zeiträume« von kaum zwölf Jahren Ist der Mangel von Trottoir« ln der Stadt und in dm inneren Vorstädten Leipzig« tu der Hauptsache hrsettigt worden. So sehr wir nun auch dm hierbei kundgegehenen Gemeinflnn der bei weitem größten
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