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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1850
- Erscheinungsdatum
- 1850-10-04
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185010041
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18501004
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Verordnung keine Erwiederung außer dieser so traurigen factischen durch den neuen Preßgesetzentwurf gefunden; indeß dürfe man hoffen, daß, wenn eine Deputation die gegenwärtige Vorstellung persönlich überreiche und dabei diejenigen Erläuterungen mündlich hinzufüge, welche etwa erforderlich scheinen möchten, um Sc. Majestät vollstän dig von den materiellen Nachtheilcn und der praktischen Unmöglichkeit «inec Ausführung des Entwurfs in seiner dcrmaligen Gestalt zu über zeugen, das Resultat diesmal ein anderes seyn werde. In der Vorstellung selbst war namentlich auf die so ganz exor bitanten Bestimmungen der 19, 27, 31 Bezug genommen, auch darauf hingedeutct, wie die Folge dieser, den Geschäftsbetrieb so un gebührlich erschwerenden, ja beinahe unmöglich machenden Beschrän kungen leicht der seyn könne, daß, wie Leipzig einst durch ähnliche harte Maßregeln, die man in Frankfurt gegen das Gewerbe ergriffen, der Mittelpunkt des Deutschen Buchhandels geworden sey, es jetzt dies zu seyn wieder aufhören und diese so reiche Quelle seines Wohlstandes an eine andere Stadt übergehen sehen müßte. Diese Ansichten und Befürchtungen fanden die ungelheilte Bei- siimmung der Versammelten, und selbst von den conservalivsten Mit gliedern ward rückhaltlos ausgesprochen, daß viele Bestimmungen des neuen Gesetzentwurfes in ihrer praktischen Anwendung geradezu zum „Unsinn" führen müßten, andere zwar allenfalls ausführbar, aber mit dem Bestehen und Gedeihen des buchhändlerischen Gewerbes völlig unverträglich seyen. Daher ward denn auch einstimmig folgende Resolution von der Versammlung gefaßt und in das Protokoll niedergelegt: „Die Versammlung erkennt die Bestimmungen des neuen Pceß- gesetzentwurfs als im höchsten Grade verderblich für die Presse und den Buchhandel Sachsens an und fühlt sich verpflichtet, mit allen ihr zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln dagegen, daß derselbe ins Leben trete, zu wirken " Desto getheilter waren die Meinungen rücksichtlich des in dieser Hinsicht zu betretenden Weges. Von Seiten der ursprünglichen Antrag steller ward die vorgeschlagene Eingabe und Deputation an den König als etwas durchaus keinen Erfolg Versprechendes bezeichnet und die Erklärung abgegeben, daß man dieser Maßregel nur in Verbindung mit einer gleichzeitigen Vorstellung an die Stände beistimmen könne. Auf letztere schien man von dieser Seite her das größte Gewicht zu legen und die stärksten Hoffnungen zu bauen, „denn," wie einer der Redner sich ausdrückte, „wenn den einzelnen Abgeordneten die Widersinnigkeit der Bestimmungen nur recht klar vor Augen gestellt werde, so sen es ja ganz unmöglich, daß sie nicht dieselben abändern sollten." Ein Ar gument, welches sich freilich mit weit besserem Rechte zu Gunsten einer Eingabe im gleichen aufklärenden Sinne an der höchsten Stelle gel tend machen ließ! Entgegengesetzt ward diesen Behauptungen, außer dem Zweifel an der Eompetenz der jetzt versammelten Stände, die Thatsache, daß diese bisher die ihnen vorgelegtcn Gesetzentwürfe theils ganz nach den Wün schen des Ministeriums, theils noch in verschärfendem Sinne an genommen hätten- Als Belege dafür wurden in Betreff der materiellen Volksinteressen das Fleischsteuergesetz, in Betreff politischer Freiheits beschränkungen das sog. Tumultgeseh angeführt. Uebrigens erklärten aber auch mehrere Sprecher, wie sie, und mit ihnen wahrscheinlich ein großer Theil der Versammelten, sich außer Stande sehen würden, eine Eingabe an die gegenwärtigen Stände zu unterzeichnen, die so wün- schenswerthe Einmüthigkeit des Handelns werde daher von vornherein auf diesem Wege vereitelt. Die Gegenpartei schien zwar die Befürch tung erregen zu wollen, als werde dasselbe der Fall seyn, wenn man nur an den König zu gehen beschließe, ja als könne wol gar ein solcher Antrag in der Minderheit bleiben, allein der Vorsitzende ließ sich in der Voraussetzung, daß eine vertrauensvolle Anrufung des Königs das Ein zige sey, worin alle Meinungen sich vereinigen könnten und würden, nicht irre machen, und der Erfolg bestätigte glänzend, daß er sich nicht getäuscht hatte. Denn bei der Abstimmung über die Frage: ob eine Vorstellung im Sinne der vorgetragenen an Sc. Majestät gerichtet und durch eine Deputation überreicht werden solle? erhob sich die überwie gende Mehrzahl der Versammelten bejahend, und als der Vorsitzende zur Eonstatirung der Majorität die Gegenprobe verlangte, schienen auch die, welche vorher sitzen geblieben waren, Bedenken zu tragen, sich ge radezu gegen einen so loyalen Schritt zu erklären, und die Annahme des Vorschlages konnte daher als einstimmig verkündigt werden. Die Vorstellung selbst ward sodann ohne Diskussion angenommen, demnächst aber noch der Deputation der Auftrag ertheilt, unter Zu ziehung anderer Mitglieder aus dem Gremium, eine Denkschrift zur gründlichen Beleuchtung der harten, materiell verderblichen und zum Theil geradezu unausführbaren Einzelheiten des Entwurfs auszuarbei ten, dieser die größtmögliche Oeffentlichkeit durch die Presse zu geben, auch sie allen denen zuzustellen, welche einen Einfluß auf die Erhebung des Entwurfs zum Gesetze haben könnten. Durch diesen Beschluß er klärte der Vorsitzende zugleich die Wünsche derer für befriedigt, welche Werth darauf legten, daß den Mitgliedern der Versammlung zu Dres den eine eindringliche Aufklärung über die Gefahren des Preßgesetz- entwurfs zu Theil werde. Zwar wollten Einige sich dabei nicht be ruhigen, schienen vielmehr eine officielle Zusendung der Denkschrift an die Stände zu verlangen, allein ihnen ward von andrer Seite er widert, daß man gerade dies nicht wolle, um nicht eine Anerkennung der Stände auszusprechen, und da ein bestimmter Antrag in jener Rich tung nicht gestellt ward, so verblieb es bei der beschlossenen Modalität und der Vorsitzende hob die Versammlung auf. Eine Stimme aus Prcusic» über den Sächsische» Gesetz-Entwurf zum Schutze gegen de» Mißbrauch der Presse. Die Gesammtheil des Deutschen Buchhandels würde in einer Zeit, wie die gegenwärtige, in der so recht eigentlich Gewalt vor Recht gehl, den neuen Sächsischen Preßgesetzentwurf mit demselben Gleichmut!), höchstens mit unterdrücktem Unwillen hinnehmen, wie sie die jüngst er lassenen neuen Preußischen Preßgesehbestimmungcn ausgenommen — berührte derselbe nicht in der hemmendsten Weise seine durch seinen Centralpunkt — Leipzig — gehenden Kanäle und Verkehrswege. Die Betrachtungen über die durch das Gesetz in Aussicht, vorgeschriebc- benen Bestimmungen über dieCautionen, Postdebilsvcrboteic. überlassen wir den Sächsischen Eollegenzur wahrsten Erbauung. Die Bestimmungen der §§ 6 und 27 aber gehen den ganzen Deutschen Buchhandel an und machen, treten solche in Kraft, durchaus neueVer- kehrsstraßen für denselben nothwendig. Nach § 6 kann die Verbrei tung außerhalb Sachsen erschienener Druckschriften vom Minister des Innern verboten werden und steht auf die etwa dann doch gesche hene Verbreitung durch einen Sächsischen Buchhändler, eine Geld strafe von 5—100 Thalern oder Gefängnißstrafe von einer Woche bis 3 Monat, ß 27 bestimmt, daß für den bloßen Act der Verbreitung einer für straffällig erkannten Schrift „„auch ohne den Nachweis derWissenschaft von der Veröffentlichung oder dem Inhalte der Schrift"" den Verbreiter, ist Verfasser, Verleger oder Drucker nicht in Sachsen, die Strafe des Verfassers trifft. Wir haben diese Bestimmungen an diesem Orte nicht mit dem Maße der Gerechtigkeit, der Logik, des gesunden Menschenverstandes zu messen — wir haben nur die Folgen, die für den Deutschen Buch handel, der seinen Verkehr durch ein Land mit solchen Bestimmungen gehen läßt, aus denselben erwachsen, in's Auge zu fassen. Wenn der bloße Act der Verbreitung einer dem Sächsischen Mi nisterium mißfälligen oder von dem Sächsischen Richter verurtheilten, außerhalb Sachsen erschienenen Schrift straffällig ist, so macht es kei nen Unterschied, ob eine solche Schrift mit offenem Titel oder als Bei-
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