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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.09.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-09-18
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185909188
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18590918
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18590918
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-09
- Tag1859-09-18
- Monat1859-09
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 18.09.1859
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Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. M 261. Sonntag dm 18. September. 1859. Bekanntmachung. 1) Di« diesjährig« Leipziger Michaelismeffe beginnt den 28. September und endigt mit dem KG. ^etober. 2) Während dieser drei Wochen können alle inländische, so wie die den Zollverrinöstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten anaehürenden Fabrikanten und Handwerker, ohne einige Beschränkung von Seiten der hiesigen Innungen, öffentlich hier feil halten und Firmen auShängen. 3) Gleiche Berechtigungen haben alle andere ausländische Fabrikanten und Handelsleute. 4) Außer vorgedachter dreiwöchentlicher Frist bleibt der Handel, so wie da-AuShängen von Handelsfirmen, auch aller und jeder sonstiger äußerer, die Stelle der Firmen vertretender Merkmale des Verkaufs, allen auswärtigen Verkäufern bei einer Geldstrafe bis zu 56 Thaler verboten. 5) Jedoch ist zur AuSpackuna und Einpackung der Maaren die Eröffnung der in den Häusern befindlichen Meßlocalien in der Woche vor der Böttcherwoche und in der Woche nach der Zahlwoche gestattet. 6) Jede frühere Eröffnung, so wie spätere Schließung eines solchen BerkaufsloealeS wird, außer der sofortigen Schließung desselben, jedeSmal, selbst bei der ersten Zuwiderhandlung, mit einer Geldstrafe von 25 Thalern belegt. 7) Allen ausländischen, den Aollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht angehöriaen Profesfionisten und Handwerkern ist nur während der eigentlichen Meßwoche, also vom Einlauten blS zum Auslauten der Messe, nnt ihren Artikeln feil zu halten gestattet. 8) Eben so bleibt das Haufiren jeder Art und das Feilhalten der den Zollvereinsstaaten und den K. K. Oesterreichischen Staaten nicht a n g e hörigen jüdischen Kleinhändler auf die Meßwoche beschränkt. Für letztere werden die jüdischen Feiertage, welche in die Meßwoche fallen, durch Verlängerung der Verkaufszeit bis in die Zahlwoche ersetzt. 9) Was endlich den, auch auswärtigen Spediteurs, unter gewissen Bedingungen allhrer nachgelassenen Betrieb von MeßspeditionSgeschäften betrifft, so verweisen wir deshalb auf das von uns unter dem 2V. October 1837 erlassene Re gulativ, die Betreibung des Speditionshandels allhier betreffend. Leipzig, den 4. August 185S. Der Akath der Stadt Leipzig. Berger. Nachtrag ?u den Verhandlungen der Stadtverordneten vom 13. September 1859. Der von Herrn vr. Reclam in dieser Sitzung einzebrachte, an dm Ausschuß für Kirchen, Schulen und milde Stiftungen verwiesene Antrag (s. die Freitagsnummer diese- Blatte-) lautet: „Da- Collegium hat zu verschiedenen Zeiten al- dringendest Wunsch der Bürgerschaft zu erkennen gegeben: daß da- gegen wärtig übliche Berhältniß der drei unter sich verschiedenen Bürger schulen geändert, den Kindern eia übermäßig und mmöthkg weiter Schulweg erspart und Difirkct-schulen eingerichtet werben möchten, welche gleiche Sätze de- Schulgelde- und übereinstimmende Leistung darbietm. Wir vermögen da- jetzt bestehende System, insofern e- bei best Kindern den Unterschied zwischen Reich und Arm, weniger bemittelt und mehr vermögend al- einen Grund für Auf nahme in die eine oder die andere Schule -ufstellt und um des willen die Kinder zwingt, nach einem entfernteren Stadtcheile in die Schule zy gehen, nicht ander- al- unmoralisch und den Grundsätzen christlicher Schulpflege zuwkderlaufend zu ntmM. Rach dem Schulgesetz hat der Unvermögende ein Recht auf Min derung de- Schulgelde-- aber nicht- berechtigt dazu, daß /eine Kinder unnöttzig gezwungen werden, in elne entferntere Schule zu gehm und durch kanaere Wege sich Gesundheitsstörungen au-zusetzen. Dem gerechten Verlangen hat der Gtadtrath bisher eben so wenig entbrochen, al- der weiteren Mahnung, daß eine vierte Distklct--Bürgerschule erbaut werden solle, um die gesetz widrige UetzerfÜllung der ersten und dritten Bürgerschule und die gesundheitswidrige, dm gesetzlichen Vorschriften der Schulord nung nicht entsprechende Benutzung de- ehemaligen Armmhanfe- al- Schulgebäude für die Kinder Leipziger Bürget endlich zu be seitigen. ' Im Geaenrhetle ist der Stadtrath (kam seiner Zuschrift vom L4. August d. I.) gesonnen, zu den bereits bestehenden Un gleichheiten in der Einrichtung unserer Bürgerschulen bei der Er- richeuug des Waisenhauses eine neue hinzuzustgen, indem dft Waisenhau-schule zugleich zur Hälfte als Bürgerschule benutzt werden soll. Schon früher ist eS ausgesprochen worden, daß es ersprießlicher erscheint, wenn die Zöglinge deS Waisenhauses in der Bürgerschule unterrichtet werden, als wenn da- umgekehrte Derhältniß stattfindet. Ernstlich müssen wir uns aber dagegen verwahren, daß etwa die im Grundstücke de- Waisenhauses zu errichtende Schule in irgend einer Weise abermals Verschieden heiten gegen die Übrigen Bürgerschulen an sich trage und die schon auS drei verschiedenartigen Exemplaren bestehende „Sammlung Leipziger Bürgerschulen " abermals vermehrt werde. Vielmehr beantragen wir: Der Gtadtrath «olle ungesäumt die Leip ziger Bürgerschulen in Distrikt-sch ulen (mit gleichem Unterrichte und gleichem Schulgelde), so wie derxn Vertheilung nach den Stadtvierteln einrichtrn und noch vor der Erbauung eine- neuen Waisenhauses wegen Erbauung einer au- gesetz lichen und gesundheitlichen Gründm dringend nothwendigen vierten Bürgerschule Vorschläge machen." .1,' n > Londons Dtsyonthauser und die MetaUrtserve der Sank von England. ÄUl einer langen Reih« von Jähem haben sich In London Häuser al- Wechselmäkler etablirt, di« sich einfach al- Vermittler zwischen dem Borger und Leiher betrachteten und mit einer unbe deutenden Commtsston-gebühr mftieden, fltr eigene Rechnung kri ttle! Gefahr Änd Verantwortlichkeit übernahmen. Sie erhielten ufträge von Denjenigen, weiche Geldüberichüsse unterzubringen Ünfchten. so wie von Denjenigen, welche Wechsel di-eontirm zu lassen begehrten, uud vermittelten diese einander entgegenkommen den Interessen mit einer kleinen Gebühr von dm Di-contwerbern, jede öhüe jede persönliche Haftung, mit der einzige» Bürgschaft, ln ihrer Platzkenntntp uud au-gebreiteten Einsicht in die tlttsse lag. ganzer Wirkungskreis lag also zwischen dem Londoner
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