Pfund Heu, oder in dessen Ermangelung 12. Pfund Bersten-Stroh, und zwar was den Hafer und Heu betrifft, so, wle cs nach Landes-3rt jedes Orths er bauet wird, nicht weniger zwey Drcßdnische Metzen Heckerling, und wöchentlich ein Bund Stroh, aus dem (sanier-Stande gereicht werden sollen, welche Kanon nach dem allergnädigsten Königs. kelcripro 6.6.15. vec. 1740. nach er in natura geliefert, und der gewöhnliche (sanier - Groschen nicht dem Reuther, sondern dem beniemten Dorffe gegeben werden muß. Dafern aber der ein^narrü> te Mann unberitten, so ist auf das abgängige Pferd mehr nicht als z. Gr. täglich gegen des LompaZnie Sommer,äanrcns Quittung zu bezahlen. Mllcrmaßen dann auch hierdurch aufs schärfste injunZirt wird, daß der (juarrier-Stand und dar« zu geschlagene Dorffschassten ausser einem von Uns ausgefertigten und vorzuzeigcnden Killer keinen an dern Mann, oder statt eines Unberittencn, einen Be rittenen annehmen solle; Denen Lommanckirren zur Staabs-Wache, desgleichen denen, bey denen Oe- ueralarz oder Lorreiponckenr? unterlegten Orcko- nanAN ist nicht nur auf den halben Mvnath, wel chen selbige allemahl commanäirt stehen, sondern auch, auf die etlichen Tage, so zum Hin-und Rück- Wege erforderlich, die Mund-Portion L 2. Gr. und die karion (so lange die THeurung derkouraZe con- rinuiret) mit 4. Er. täglich zu voraus mitzugeben; Jedoch