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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.11.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-11-26
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-185911268
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18591126
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18591126
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1859
- Monat1859-11
- Tag1859-11-26
- Monat1859-11
- Jahr1859
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 26.11.1859
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Anzeiger. Amtsblatt des Königl. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. D 330. Sonnabend den 26. November. 18SS. ',7k.! !N Sitzung der Stadtverordneten vom SS. November. Der Vorsteher eröffnet« die Sitzung mit der Erklärung, daß die Anberaumung derselben hauptsächlich durch eine Zuschrift des zum Stadtrath gewählten Herrn Otto Wigand an ihn nöthig geworden sei. Derselbe spreche darin sich dahin aus: DaS Collegium der Stadtverordneten hat in seiner öffent lichen Sitzung vom 16. November d. I. den Antrag des Verfassungs-Ausschusses: „in meiner Angelegenheit RecurS zu ergreifen",' mit Majorität zu dem Seinigen gemacht. Ich habe diesen neuen Act des Vertrauen- dankbar anzu- erkennen und bitte Sie, Herr Vorsteher, dem Collegium meinen aufrichtigen und wärmsten Dank dafür zu sagen. Sie aber, Herr Vorsteher, bitte ich gehorsamst, den Re curS nicht abgehen zu lassen, indem ich hiermit erkläre: daß ich nunmehr die auf mich gefallene Wahl eines Stadt- ratheS auf Zeit nicht annehme. — Zugleich zeige ich Ihnen an, daß ich mein Mandat als Vertreter der Gemeinde hinrnit niederlege. Gagen Sie dem Collegium die freundlichsten Grüße und ich bitte Sie und daS ganze Cvllegium mir auch ferner ge wogen zu bleiben und mich in gutem Andenken zu behalten. Otto Wigand. Dem Wunsche, den RecurS nicht zum Abgänge zu bringen, habe er nicht entsprochen, zumal da ein Grund der Reclamation, wenn er auch leicht sich fühlen lasse, doch nicht angegeben sei. Die betreffende Vorstellung sei vielmehr dem Stadtrathe mit der Bitte, dieselbe und die dazu gehörigm Acten anS königl. Mi nisterium des Innern einzusenden, zugestellt worden. Es sei jedoch am 21. Novbr. vom Stadlrath die Miltheilung einer bei ihm ein gegangenen Reklamation Herrn O. Wigand- hierher gemacht worden. Dieser Reclamation liege allerdings ein erklärter Grund, die Bezugnahme auf §. 97 der Allg. Städte - Ordnung und die Versicherung, daß der Herr Reclamant daS 60: Lebensjahr über schritten, unter. Der Rath spreche in seinem Communicate sich dahin aus: „Da der angeführte Reclamationsgrund auf dem Gesetze „beruht, wir aber demselben im jetzigen Stadium dieser An gelegenheit noch die volle Wirkung beizuleaen hatten, so „mußten wir dadurch die von den Herren Stadtverordneten „eingewendete Berufung materiell für vollständig erledigt er- „achten und haben daher Anstand genommen, die deshalb „von Ihnen beantragte Berichtserstattung in Vollziehung zu „setzen." Diese Ansicht sei jedoch unrichtig. Wie unstreitig es Herrn O. Wigand auch freigestanden habe, nach seiner Erwählung sich auf jenen gesetzlichen Ablehnungsgrund zu beziehen, so hänge doch, nachdem er die- nicht gethan, vielmehr die Wahl angenom men habe, es nicht mehr von dem Gewählten allein ab, von der Wahl, deren Aufrechterhaktunq durch dm außerordentlichen Schritt eines Rekurses an die höchste Instanz zur eigenen Sache der Stadt verordneten geworden sei, zurückzutreten. Vielmehr bedürfe es hierzu der Zustimmung der Versammlung und er werde an diese die Krage richten, ob sie zu dem Rücktritte Herrn Otto Wiaands von der Wahl ihre Genehmigung ertheilm wolle? Herr vr. Vogel: er sei vom Erscheinen in voriger Sitzung adgehalten gewesen, er bemerke dies ausdrücklich, damit es nicht ttwa scheine, als habe er sich in goldnes Schweigen hüllen wollen) um nicht durch die Darlegung feiner Ansichten anzustoßen. In vorliegender Frage trete er der MeinuUg des Vorstehers vollstäkdltz bei. ' Au dem Recurse selbst halte er das Eolleaium für vollstän dig berechtigt. Eine andere Frage sei die Anjeckmäßigkeit der Ein wendung desselben. Die Städteordnung stelle dieses Recht außer Zweifel (wofür her Redner mehrere Bestimmungen derselben rltine.) Man habe behauptet, es liege in einer solchen Einwendung eine Demonstration, aber eine solche sei nur dann anzunehmen, wmn aus irgmd einem Grunde auf die Absicht de- Colle giums zu demonstriren geschlossen werden könne; allein die bloße Geltendmachung eine- Rechtes könne nie eine Demonstration sein. Sie könne um so weniger als eine solche bettachtet werden, als ja sonst dem Rache auch ein Demonstriren zum Vorwurfe zu machen gewesen sein würde, da auch er gegen die Entscheidung der KreiSdirection remonftrirt habe; ja, da im ähnlichen Falle das königliche Ministerium durch seine Entschließung auf die Beschwerde wegen de- Bauregulativs gezeigt, wie es einen solchen Schritt nicht alS Demonstration ansehe. Es habe dieses z. B., wie er rühme und anerkenne, obschon eS früher zu dem vom Rache ein seitig erlassenen Bauregulativ seine Zustimmung geaeben, doch nach später erfolgter Vorstellung dagegen Seiten der Stadtverordneten sich selbst überwunden und faktisch da- Recht der Gemeindever tretung anerkannt. Warum sollte nun nicht auch hier die Mei nung begründet gewesen sein. Oben anzufragen? Denn da die Annahme, daß die Kreis-Direction vor Abgabe ihrer Entscheidung mit dem königl. Ministerium des Innern sich vernommen habe, nach der officiellen Erklärung des Herrn KreiSdireetors als unbe gründet sich -«gestellt, so falle auch der praktische Grund für Unterlassung des Rekurses hinweg. Die Gründe, welche der Rath für Bestätigung der Wahl geltend gemacht, seien noch gar nicht zur Kenntmß des königl. Min. des Innern gelangt und eS fei hohe Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß die Wahl noch bestätigt werde. Die Nichtbestätigung beruhe auf einer irrthümlichen Auf fassung der Sinnesart Herrn Wigand's und auf dessen wegen Preßvergehen wiederholt erfolgter Bestrafung. Die Preßgesetze machten es aber einem Verlagsbuchhändler fast unmöglich, nicht in Preßprocesse verwickelt zu werden, indem hierzu ebensowohl eine ganz genaue Kenntniß der Literatur, als eine juristische Bildung erforderlich sei. Solche Bestrafungen könnten daher keinen ehren haften Mann von einem städtischen Ehrenposten ausschließen. Herr Wigand sei anerkannt ein loyaler und wahrhaft liberaler Mann, liberal, wie jeder gute Staatsbürger sein sollte, indem er seine gewissenhafte Ueberzeugung, ohne nach oben oder unten zu sehen, ausspreche, loyal, weil er es stetS mit dem Gesetze in seinem Wirkungskreise als Stadtverordneter gehalten habe. Herr Advocat Klein entgegnete, vor Eingang der Nichtbe- stätigung habe es Herrn Wigand nicht zugestanden, seine an nehmende Erklärung zurückzunehmen. Jetzt, nachdem die Kreis- dirrction die Wahl nicht bestätigt, sei Herrn Wigand die auf die Städteordnung begründete Reclamation zu gestatten. Nachdem Herr vr. Vogel wiederholt auf daS formelle Recht zum Recurse hingewiesen und bemerkt hatte, daß man, wenn man Herrn Wigand's Reclamation gegen seine Wahl als Stadt rath gelten lasse, man diesem auch konsequenter Weise ein Recht zugestehen müßte, sein Stadtverordneten-Mandat niederzulegen, be stritt Herr Prof. vr. Bursian diese Ansicht, da sie auf ganz andrem Voraussetzungen beruhe. Im Uebrigen sei, da die Wahl nicht bestätigt worden, die Angelegenheit in ein anderes Stadium getreten, und Herr Wigand an seine frühere Erklärung - die er gegeben, als er noch nicht wußte, daß er nicht werde bestätiget werden, nicht mehr gebunden, vielmehr berechtigt, dm ihm zur Seite stehenden Reclamationsgrund zur Geltung zu bringen. Der Vorsteher schaltete hier ein, daß, da er sehe, daß Mitglieder de- Collegiums die Ansicht hättm, eS bedürfe zum Aurückttitte Herrn Wigand's von der angenommenen Wahl der Zustimmung der Stadtverordneten nicht, er eine präjudicielle Frage hierüber an da- CollegßW, richte» werdf. Herr Vr. Heyn er war dafür, auf Fortstellung des Recurse- zu verzichten, ohne Herrn Wigand seines Mandats als Stadtverordneten zu entlassen. Herr Advocat Anschütz beantragt« mit Bezugnahme auf die Erklärung Herrn Wigand's de« Recurs keine Fslgkzu gebe«, stndern denselben zurückzuztrheu,
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