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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.02.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-02-02
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186002028
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600202
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600202
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-02
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- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 02.02.1860
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* i . iNtt' Anzeiger. s n:-. AmisölM des König!. Bezirksgerichts »nd des Ruths der Stadl Leipzig. M 33. Donnerstag den 2. Februar. 18KV. - Bekanntmachung. Zur Nachachtung machen wir hierdurch bekannt, daß von nachbenannten Straßen, nämlich: der Ateranderstraße, Central- straßs, Colonnadenstraße, Dorotheenstraße, Elsterstraße, ErdmannSstraße, Moritzftraße, an der Pleiße, Promenadenstraße, Rudotphstraßf, Weststraße, Wiesenstraße und Zimmerstraße, der Straßenkehricht Mittwochs und Sonnabends, oder dafern auf diese Tage ein Feiertag fällt, TagS zuvor Nachmittags zwischen 2 und 4 Uhr abgefahren werden soll. Jeder Grundstücksbesitzer in den obengenannten Straßen hat daher dafür zu sorgen, daß, und zwar ausschließlich, zu den vorbrw»rkten Tagen und Stunden aus den Häusern Kehricht und sonstige Abgänge von Stroh, Papier, Lumpen und dergleichen gebracht und vor denselben auf die Straße geschüttet werden; demnächst aber auch längs der ganzen Fronte seine- Grundstücks die Straße selbst bis zn deren Mitte rein kehren zu lassen, dergestalt, daß der zusammengekehrte Abraum nur ln der obengedachten Zeit zur Abfuhr bereit zu liegen hat. Im klebrigen ftiden auch aus diese Straßen die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 14. Februar 1852 Anwendung. Leipzig, am 3v. Januar I8KV. ' Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. . - > .ö . : .... G. Mechler. »! >1 >.'Wff»,-»i,,,i,,Wi ' « , , » Sitzung -er Stadtverordneten , . vom 1. Februar. Nach Eröffnung der Sitzung gelangte zuvörderst eine Zuschrift de- SbatheS zürn Borttag, in welcher derselbe erklärt, daß die Wiederwahl der bi-herigen Vorsteher auch für dieses Jahr ihm die erwünschte Gelegenheit gebe, die zuversichtliche Hoffnung auS- zusprechen, daß da- gemeinsame Bestreben beider Collegien, im gegenseitigen Einverständnisse der Wohlfahrt der Stadtgemeinde unablässig zu dienen, wie bisher, so auch in diesem Jahre ein ungetrübte- sein werdet ' " Hieraus würde eine Anzeige des RathS vorgetragen, daß die khniql. Kreisdirection r erlaubt habe, die Abgaben von dem im Leihcassentarif ». III. -^zeichneten Consumtibilien bis Ende Juni 1860 foetzuerheben; >— und daß sie rücksichtlich der zwischen Rath und Stadtverordneten bestehenden Differenz wegen einer Erneuerung der Abgabe de- grünen Buch- beschlossen habe, durch einen Com- missar Vwhandlung zur Regelung der Angelegenheit zwischen beiden Theilen zu pflegen. Hierzu hat die königl. Kreisdirection Herrn Reg. - Rach Stimmet gewählt. Der Bericht über die Vorschläge des Herrn Vice-Vorsteher Rose und de< Herrn St.-V. Hackel wegen des Eommunal- gardeni-Dienste- lautet im Wesentlichen: Der vorliegende Antrag beklagt den allmäligen Verfall de- Instituts unserer Communalgarde und findet die hauptsächlichsten Ursachen davon darin, daß 1) die Verwaltung nicht allenthalben zweckentsprechend sei, in sofern ' ») die «othwendigen Uebungen im Schießen viel zu sehr > ' vemachläfsigt, dagegen durch die Art und Weise, in « welcher die alljährlichen Sommer-Exercitien stattge- ' .. ftmden^ den Gardisten wehr Strapazen und Zeitauf wand, al- nöthig und zweckdienlich, aufgebürdet worden i seien und insofern d) die Fortdauer dw Nachtwachen bei dem gegenwärtigen ' i Zustande de< P-ttzeüvesm-und Sicherheitsdienste- — * in Zeiten der öffentlichen Ruhe — eine ebenso über flüssige als zeitraubende und Mißmuth erregende Maß regel sei; so wie 2) .darin, daß die gesetzlichen Vorschriften bezüglich de- Com- munalgarden - Dienstes nicht mit der erforderlichen Strenge zrhandhabt würden. Obwohl man^nun dm Antragstellern darin beistlmmen muß, daß da- Institut der Communal-Garde in Leipzig de« allmäligen Verfall« entgegengehe und daß die von den Erster«» unter 1. her- vorgehobenea Uebelstände nicht nur vorhandm sind, sondern auch in mancher Bezieh««- durch entsprechende Maßregeln der Ver waltung b-fttttgt werden könnten, so kann man doch den im An trag« unter T ans-espr-chenen Ansichten und Wünsche« nicht allenthalben beistimmen und glaubt, vor Allem hier die Über zeugung nicht verhehlen zu dürfen: daß viel weniger in der von den Antragstellern vermißten strengeren Handhabung de- Gesetzes bei Dienstversäumnissen und Dispensationen, al- vielmeist in den unterm 14. Mai 1851 erlassenen gesetzlichen Vorschriften selbst der hauptsäch lichste Grund der verringerten Theilnahme, des gesunkenen Ansehens und selbst des allmälig entstandenen Widerwillens gegen das Institut der Communal-Garden zu liegen scheint, und daß die laxere Handhabung der Di-ciplinar-Gewalt von Seiten des Commando, des Disciplinar-Ausschusses und resp. der Obrigkeit mehr als ein der öffentlichen Meinung nach und nach gemachtes Zugeständniß zu entschuldigen, als einem directen und principiellen Tadel zu unterwerfen sei, oder daß durch einen in der praktischen Ausführung sehr mißlichen Antrag auf größere Rigorosität eine wirkliche Heilung des Grundübels zu erzielen wäre. So wenig man sich nun in eine Kritik der die Communal garde betreffenden Gesetzgebung vom 14. Mai 1851 hier einlassen will, so kann man doch nicht umhin, das Hauptmoment hervor zuheben, wodurch sich diese neueste Gesetzgebung von der der Jahre 1830/31 unterscheidend charakterisirt. Da- Mandat vom 29. November 1830, die Errichtung der Communalgarde betreffend, sagt in h. 2 wörtlich: „Communalgarden sollen in den Städten als eine Ver einigung der wohlgesinnten Einwohner aller Stände für den Zweck der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und al- ein Mittel zur Beförderung des Ge meinfinne- errichtet werden." Wiewohl nun an dieser, den doppelten Zweck des Instituts klar bezeichnenden Bestimmung durch das Gesetz vom 14. Mai 1851 mit ausdrücklichen Worten durchaus etwa- nicht geändert worden, mithin die Tendenz der Gesetzgebung, daß die Communalgarde auch ein Witte! zur Beförderung de- Gemeinsinnes sein solle, theoretisch als noch zu Recht bestehend angesehen werden muß, so sind doch die durch die neueste Gesetzgebung eingeführten Abänderungen und Ergänzungm der Vorschriften von den Jahren 1830, 1831 und 1840, wie sie im revidirten Regulative vom 14. Mai 1851 zusammengestellt worden, ihrem Wesen und prak tischen Erfolge nach von der Art, daß sie der Beförderung des Äemelnfinne- nicht nur keinerlei Vorschub leisten, sondern auch im Gegenthrile demselben die Nahrung zu entziehen geeignet er scheinen. i. Et genüge zum Belege dieser Behauptung nur im Allgemeinen auf die Aushebung de- Communalgarden - AnSschuffeS, auf den neuen Modus der Officter-wahlen (den ja die Antragsteller als eine Miturfache der Verkommenheit des Communalgarden-JnstitutS anfehen), auf die Anshebung de- EhrengetichtS, auf die vermehrte Zahl der Ausnahmen und Befreiungen von der Dienstpflicht, so
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