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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.02.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-02-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186002036
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600203
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- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600203
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
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- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.02.1860
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484 trägllch sein würde, dergleichen Vorkommnisse, soweit selbst an der Gewißheit des Nachweises nicht zu zweifeln wäre, speciell an zuführen und so den officiellen Ankläger zu machen. WaS nun den ersten Thell des Rose-Häckel'schen Antrags anlangt, (zu ».) so kann man, wenn man auch zugeben will, daß eine fleißigere Uebung der Mannschaft im Schießen, um diese mit dem Gewehre völlig vertraut und in dessen Gebrauche tüchtig zu machen, sehr wünschenswerth ist — und ist solche sogar nach H. 23 des Regu lativs von 1851 für geboten zu erachten — doch darauf kein Ge wicht legen, daß „durch die Uebungen im Feuer das den Corps geist ausmachende Selbstbewußtsein geweckt werde." Denn wenn auch ein solches „den Corpsgeist ausmachende Selbstbewußtsein" wirklich durch häufigere Schießübungen erzeugt werden sollte, so wäre doch dasselbe ein dürftiger und zweifelhafter Ersatz für den wahren bürgerlichen Gemeinsinn, der mehr als alle anderen Trieb federn, Mittel und Maßregeln, die Communal-Garde zu einem wahrhaft heilsamen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung schützen den Institute zu erheben vermag. Ja man dürfte wohl auch keinen Jrrthum mit der Behauptung aussprechen, daß jener Corpsgeist und jenes Selbstbewußtsein, welches seinen alleinigen oder wesent lichen Grund in der Vertrautheit der Mannschaft mit dem Ge wehre und der Fertigkeit im Schießen hat, dem bürgerlichen Ge meinsinn, wie jeder andere Corporations- und Kastengeist, eher hinderlich und nachtheilig werden könne. Im Uebrigen ist den Antragstellern darin ganz beizupflichten, daß die Uebungen im Gebrauche der Waffen, d. h. im Schießen, zeither viel zu sehr vernachlässigt worden, und daß darauf doch weit mehr Werth zu legen sei, als auf die bloße Fertigkeit und Promptheit in den Gewehrgriffen und auf die militairische Exakt heit im Marschiren und Manoeuvriren. Jedenfalls wird es auch zweckmäßig sein, wenn die vorzugs weise auf die Tüchtigkeit der Mannschaft im Waffengebrauche zu berechnenden Uebungen in der Compagnie oder im Bataillone gleichmäßiger auf die Monate des Jahres vertheilt würden. Es könnte übrigens mancher unnöthige Aufenthalt bei den Haupt übungen vermieden werden, und in den langen Sommertagen recht wohl zu einer späteren Tageszeit deren Beginn ftattfinden. Zu d. Muß man auch den Antragstellern darin beistimmen, daß bei der neuerlich eingetretenen bedeutenden Vermehrung der Polizei mannschaft und besseren Einrichtung des Nachtwächterdienstes eine dringende Nothwendigkeit der Communalgarden-Nachtwachen für die nächtliche Ruhe und Sicherheit kaum noch als vorhanden an zusehen sei und daß selbst für den Fall nächtlichen Feuerausbruchs der Fortbestand der Communalgarden-Wachen, die ja auch schon kurz nach Mitternacht nicht mehr existirten, nicht unbedingt nöthig sei, so kann doch dessen ungeachtet der Verfassungsaus schuß — gegen Eine Stimme — nicht damit übereinstimmen, daß die Aufhebung der Nachtwache, als einer ganz nutzlosen Maßregel wünschenswerth sei. Will man auch weniger Gewicht darauf legen, daß schon das bloße Gegenwärtigsein der Wache von Ruhestörungen abhalte, so glaubt man doch gerade in dem regelmäßigen Fortbestehen der Nachtwachen und dem dadurch gebotenen täglichen Sichzeigen der Communalgarde ein Mittel zu erkennen, welches bei den sonstigen dem Gedeihen des Instituts ungünstigen Verhältnissen noch einiger maßen demselben einen Zusammenhalt und etwas Nahrung für ein gewisses Selbstbewußtsein des Bürgerthums bietet und den noch schleunigeren Verfall des ganzen Communalgardenwesens zu verhüten geeignet sein dürfte. Dagegen ist der Ausschuß der Ansicht, daß in der Zeitdauer der Nachtwachen eine Veränderung höchst wünschenswerth, daß das Aufziehen der Wache vor 8 Uhr Abends ganz überflüssig sei. War nun der Verfassungs-Ausschuß der einmüthigen Über zeugung, daß ein Antrag auf Aufhebung unserer ganzen Com- munalqarde, trotz der dem lebenskräftigen Entfalten und Aufblühen dieses Instituts so ungünstigen Gesetzesbestimmungen nur im hohen Grade zu beklagen sein würde, so mußte man sich auch die Frage vorlegen, auf welche Weise wohl bis zu einer Aenderung derselben außer der im Rose-Häckelschen Anträge vorgeschlagenen dem Communalgarden-Jnftitute zu einiger Neubelebung und Kräftigung verholfen resp. wenigstens seinem weiteren Verfalle vorgebeugt werden könne. Als das Nächstliegende und Wünschenswertheste erschien für diesen Zweck die Aufhebung der sogen, freiwilligen Compagnien unter alleinigem Fortbestände und resp. Herstellung von Bezirks compagnien mit vollkommen gleichförmiger Uniformirung. - Ist schon in dem ältesten Regulative von 1830 die Zusam mensetzung der Compagnien und Bataillone lediglich nach den Wohnungs-Districten vorgeschrieben gewesen, hat das Regulativ von 1851 diesen Grundsatz in tz. 12 ebenfalls völlig aufrecht er halten und „die Bildung besonderer Abtheilungen der Communalgarde, ebne Berücksichtigung der Distrittsabtheilung, mit Ausnahme der berittenen Abtheilungen, für unzulässig" erklärt, auch vorgeschrieben, daß da, wo dergleichen bestehen, solche aufzulösen seien, da fern nicht auS besonderen Gründen auf den vom Comman- danten im Einverständnisse mit der Ortsobrigkeit gestellten Antrag vom königl. Ministerium deS Innern zu ihrem Fortbestehen Erlaubniß ertheilt werde, ist folgerichtig dabei verordnet, daß bei Wohnungsveränderungen die Mitglieder der Com munalgarde aus ihrer Compagnie entlassen und der Com pagnie ihres neuen Wohnungsdistritts zugetheilt werden sollen, weil nur dadurch die Regel, daß „jede Compagnie, so viel thunlich, aus einer möglichst zu sammenhängenden Anzahl von Häusern bestehe," aufrecht erhalten werden kann, mußte man sich ferner sagen, daß für den Fortbestand der sogen, freiwilligen Compagnien nicht nur keine besonders triftigen Gründe mehr vorzuliegen scheinen, daß vielmehr schon die bedeutende Reduktion und der dem Zerfalle nahe gekommene Zustand einiger dieser Compagnien genügend für das Gegentheil sprechen dürften, und hielt man endlich da- hier ein schlagende Princip und Gebot des Gesetzes für sehr richtig und dessen ganz ausnahmslose Festhaltung für geeignet, sowohl dem Kastengeiste und schädlichen Standesvorurtheilen entgegenzu wirken, als auch dem bürgerlichen Gemeinsinne und der Fort bildung des Bürgerthums einigen Vorschub und Halt zu gewähren, so konnte sich auch der Verfassungs-Ausschuß durch die auS der Kostspieligkeit einer solchen äußeren Umgestaltung unserer Com munalgarde entnommenen Bedenken nicht bestimmen lassen, von einem darauf zu richtenden Anträge zur Zeit noch abzusehen. Der durch solche Umgestaltung den Mitgliedern der Communal garde, resp. der Stadtgemeinde entstehende Aufwand dürfte ohne dies ein verhältnißmäßig sehr geringer sein, wenn nicht auf ein mal, sondern nach und nach die Aufhebung der sogen, frei willigen Compagnien erfolgt, wenn ferner eine Ausrüstungskammer für die Communalgarde errichtet wird, welche sämmtliche zur Uniformirung und Bewaffnung nöthigen Gegenstände theils im Ganzen neu beschafft und Herstellen läßt, theils von den ausgetretenen Mitgliedern der Communalgarde — soweit die Sachen noch für den Dienst brauchbar — ankauft, um sie dann dcn Neueintretenden oder in die DistrictScompagnie Über tretenden um civilen Preis zu überlassen. Schließlich fand der von Herrn Wigand gestellte Antrag, den Stadtrath zu ersuchen, daß er bei der Staatsregierung eine baldige Revision des „revidirten Regulativs für die Communalgarde vom Jahre 1851" beantrage, nicht den Beifall der Mehrheit des Verfassungs-Ausschusses. Die selbe verkennt zwar keineswegs, daß eine baldige Revision des ge dachten Regulativs von Seiten der StaatSregierung höchst wün schenswerth -sei; sie giebt auch zu, daß die Stellung de- darauf abzielenden Gesuchs an den Stadtrath nur eine folgerichtige Be- thätigung der oben dargelegten, auch ihr völlig inwohnenden Ueber- zeugung von der Mangelhaftigkeit und nachtheiligen Einwirkung der gegenwärtigen Organisation des Communalgardenwesens sei; allein sie hält dessenungeachtet gegenwärtig den Antrag weder für gründlich genug motivirt, noch für ganz zweckmäßig und Erfolg versprechend. Die Vorschläge des Ausschusses sind nunmehr folgende: I) den Stadtrath zu ersuchen, resp. im Einvernehmen mit dem . Commandanten dafür Sorge tragen zu wollen, daß beim Communalgardendienste jede unnöthige Verwendung der Kräfte und Geschäftszeit der Bürger vermiedm, dagegen nichts verabsäumt werde, was die Dienstpflichtigen zur Er füllung des Zweckes der Communalgarde tüchtiger mache, den bürgerlichen Gemeinsinn fördere und die Liebe zum gan zen Institute neu beleben könne, insonderheit a) eine darauf abzielende Veränderung der alljährlichen Sommer-Exercitien eintreten zu lassen, b) die Uebungen im Exercieren und im Gebrauche der Waffen gleichmäßiger auf die Monate des Jahre- zu vertheilen und so einzurichten, daß die Mannschaft mit dem Gewehrgebrauche besser und völlig vertraut werde, e) die Nachtwache zwar beizubehalten, jedoch nie vor acht Uhr Abends ohne Unterschied der Jahreszeit beginnen zu lassen, ä) die sog. freiwilligen Compagnien nach und nach aufzuheben und lediglich da- Bestehen von Bezirks-Compagnien mit vollkommen gleich mäßiger Uniformirung feftzuhalten, dergestalt, daß jedes neu eintretende Mitglied der Communalgarde in eine Bezirks-Compagnie eintreten müsse (jedes seitherige Mitglied einer sog. freiwilligen Compagnie aber alle zeit in die betreffende Bezirks-Compagnie übertreten könne) o) eine Ausrüstungskammer einzurichten, welche für alle Bedürfnisse der Communalgardisten als solcher gegen Bezahlung sorge.
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