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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-03-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186003129
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600312
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600312
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-03
- Tag1860-03-12
- Monat1860-03
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.03.1860
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1032 4) Bei Einreichung des Gesuchs um Verlängerung des Patents um weitere fünf Jahre: Stempelsteuer . . . . . . 5«L —«zk. (Zuschlag event.) 2 - 15 - An Canzleisporteln, Mundum rc. . 2 - 15 - Taxe 40 - — » 50^ — »^. vm. Ist die Erfindung binnen Jahresfrist nicht ausgeführt, so erlischt das Patent (außer im Fall unter VII. 3.). IX. Jedes Patent erlischt, wenn die Erfindung nachweislich nicht neu war; wenn sich zeigt, daß der Patentsucher nicht deutscher Bundesstaatsunterthan ist, oder die eingereichte Beschreibung sich als unvollständig und unrichtig darftellt. X. Das betreffende Gesuch ist mit genauer Beschreibung, Zeichnung und Modell an das Ministerium des Innern einzu reichen, nebst Beischluß der Kosten (VII. 1.), widrigenfalls sonst der Verzicht auf die Patentertheilung angenommen wird. — Ueber Streitigkeiten entscheiden eventuell die Verwaltungsbehörden nach Maßgabe des Gesetzes vom Jahre 1835. Die Veröffentlichung der Erfindung nach Ablauf oder Zurücknahme des Patents bleibt dem Ministerium überlasten. Preußen's gesetzliche Bestimmungen über Patentwesen (Publi- candum vom 14. October 1815, seitdem ist nichts mehr geschehen) sind folgende: Jeder Staatsbürger kann bis auf 15 Jahre auf eine wirklich neue Erfindung ein Patent erlangen, und zwar taxfrei (!), nur gegen Erlegung der Sporteln und des Stempels. Die bei den Provinzialregierungen (vor welche auch die Streitigkeiten gehören) nebst Beschreibung einzureichenden Gesuche unterliegen einer Prü fung. Die Erfindung ist binnen sechs Monaten auszuführen. Die Beschreibungen werden nicht publicirt. Frühere erweisliche Rechte an die Erfindung werden durch das Patent nicht beein trächtigt, bewirken aber auch nicht das Erlöschen. Bayern hat in seinen Gesehen vom 31. December 1791, vom 11. September 1825 und in der Verordnung vom 10. Fe bruar 1842 folgende Grundsätze ausgestellt: Die Ertheilung eines Erfindungsprivilegiums (Patents) soll nur dann verweigert werden, wenn sicherheits- oder gesundheits- polüeiliche Gründe entgegen sind, wenn die Erfindung nicht neu, der Antragsteller nicht berechtigt (weder Eigenthümer noch Eessionar), oder die Erfindung endlich schon patentirt ist. Ausländer sind ebenfalls patentberechtigt. Einführungspatente fremder Erfindungen sind resp. unter obigen polizeilichen Beschränkungen erlaubt. Eben so Patente für Verbesserungen, natürlich aber unbeschadet des Haupt patents, doch hat sich der Ansuchende zugleich um Mitbenutzung des Hauptpatents zu bewerben. Das Patent muß binnen drei Jahren ausgeführt sein, wenn das Patent länger als auf 6 Jahre giltig ist, sonst binnen der Hälfte der Frist, bei Einführungs patenten innerhalb Jahresfrist. Die Untersuchung der Neuheit hat amtlich nicht Statt, für dieselbe haftet der Patentsucher. Nach Erlöschung des Patents wird die Beschreibung veröffentlicht oder doch zu Jedermanns Einsicht bereitgestellt. Eaveats werden nicht ausgestellt. Das Patent gilt vom Tage der Gesuchseinreichung. Auf länger als 15 Jahre darf kein Patent ertheilt werden; Ein führungspatente gelten so lange als der Gegenstand im Auslande patentirt ist. Bis auf 15 Jahre ist ein ursprünglich auf kürzere Zeit ertheiltes Patent prolongirbar. Jedes Patent ist vererbbar und cessionsfähig, doch muß dem Minister des Innern binnen drei Monaten davon Anzeige geschehen. Das Recht auf GewerbS- anlagen und Fabrikation des Erfindungsgegenstandes muß beson ders erworben werden. Die Privilegien(Patent-)-Taxe wird für jedes der ersten 5 Jahre der ganzen Dauer der Ausschließungszeit auf 5 Fl. und für jedes der nachfolgenden Jahre bis zum zehnten einschließlich auf 10 Fl. festgesetzt. Es sind sonach zu entrichten für ein Privilegium auf 1 Jahr 5, auf 2 Jahre 10, auf 3 Jahre 15, auf 4 Jahre 20, auf 5 Jahre 25, auf 0 Jahre 35, auf 7 Jahre 45, auf 8 Jahre 55, auf 9 Jahre 65, auf 10 Jahre 75 Fl. Vom 10. Jahre an steigt die Taxe in nachstehender Progression: auf 11 Jahre 95, auf 12 Jahre 125, 13 Jahre 165, 14 Jahre 215, 15 Jahre 275 Fl. Prolongationen folgen denselben Sätzen. Die Kosten sind bei Aushändigung der Urkunde zu bezahlen. Das Patentgesuch ist an das Ministerium des Innern zu richten, mit genauer Beschreibung, resp. Zeichnung, Modell und Angabe, auf wie lange das Patent nachgesucht wird. Hannover. Die Hauptbestimmungen nach der Gewerbeord nung vom 1. August 1847, dem Polizeistrafgesetz vom 19. Novem ber 1840 und 25. Mai 1847 sind: Auch Ausländer erhalten zum Zweck der Ausführung einer Er findung ein Patent. Eben so sind Einführungspatente von aus ländischen patentirten Erfindungen gestattet, gleich wie Patente für bloße Verbesserungen. Die Ausführung muß innerhalb sechs Mo naten geschehen. Das Ministerium des Innern, an welches das Gesuch mit genauer Beschreibung zu richten ist, prüft die Neuheit. Die Veröffentlichung kann nach Ertheilung deS Patent- erfolgen. CaveatS gtebt eS nicht. Der Schutz beginnt vom Tage der Pa tentertheilung. Inländische Patente dauern, resp. durch Prolon gation, höchstens bis 10 Jahre, Einführung-patente höchstens so lange als die ausländische Frist. Eigentliche Kosten werden nicht gefordert (sind deßhalb auch nicht angegeben), also nur Gebühren und Verlage. Württemberg. (Gewerbeordnung vom 5. August 1836. Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten vom 21. September 1842). Ausländer wie Inländer erhalten Patente auf Erfindungen, sobald diese nicht mit den bestehenden Gesetzen collidiren, oder schon vor handen sind. Eben so Einführungspatente in der Dauer des aus ländischen Rechtsschutzes, gleich wie Verbesserungspatente, selbst verständlich unbeschadet des Hauptpatents. Das Patent dauert 2 Jahre. Das Ministerium des Innern unterwirft die Erfindung einer Prüfung. Eine Veröffentlichung kann erst nach dem Erlö schen des Patents erfolgen. Eaveats giebt es nicht. Die Wirk samkeit des Patents beginnt am Tage der Einreichung des Ge suchs. Die höchste Dauer eines Patents ist 1V Jahre. Für das Patent ist eine Summe von jährlich 5 bis 20 Fl. zu entrichten. Oesterreich. Die österreichische Patentgesehgebuny hat verschiedene Phasen durchgemacht, schließlich aber sich eine Aner kennung erworben, weiche auch auf die Gesetzgebungen außerhalb Oesterreich einwirkte. Oesterreich gebührt der Ruhm, unter allen deutschen Staaten merst an die Patentgesehgebung überhaupt ge gangen zu sein. Während Preußen erst 1815, die anderen Mittel und Kleinstaaten weit später an Gesetze auf diesem Gebiet dachten, weisen die Anfänge der österreichischen Patentgesehgebung schon auf das Jahr 1810 zurück. Es folgte das Gesetz vom 31. März 1832, berühmt durch seine rationelle Durcharbeitung, durch die Lossagung vom Bevormundungsprinzip bei der Patentertheilung, indem es jede vorläufige Untersuchung der Neuheit und Nützlichkeit der Er findung zurückwies, sodann durch Liberalität und Rechtsachtung im Verhältniß zum Auslande, durch Gleichstellung des Inländers mit dem Ausländer und gesetzmäßige Achtung selbst des auswärti gen Patentrechts dergestalt, daß bei ausländischen Erfindungen nur der rechtmäßige Patentinhaber Anspruch auf ein Erfindungs patent in Oesterreich hat. Die Neuzeit brachte nach zwanzigjähri ger Erprobung dieses Gesetzes das Patentgesetz vom 15.August1852. Die Fundamentalbestimmungen sind nun folgende: Patente werden sowohl an Inländer als Ausländer ertheilt. Was die Einführungspatente anlangt, so kann (sagt tz. 3 des Ges. von 1852) nur dann ein ausschließendes Privilegium verliehen werden, wenn die Ausübung der Erfindung auch im Auslande patentirt ist. Ist das Patent im Auslande erloschen oder nicht vorhanden, so wird kein Einführungspatent ertheilt. Auch auf Verbesserungen werden Privilegien (Patente) gegeben. Die Erfin dung muß längstens binnen einem Jahre ausgeführt sein, widri genfalls das Patent erlischt. — Unter Entdeckung versteht man jede Auffindung einer zwar schon in früheren Zeiten ausgeübten, aber wieder verlorenen, unbekannten industriellen Verfahrungs- weise. Unter Erfindung wird jede Darstellung eines neuen Gegenstandes mit anderen als den bisher für den Gegenstand an gewendeten Mitteln verstanden. Als eine Verbesserung wird jede Vorrichtung eines schon patentirten Gegenstandes angesehen, welche einen günstigeren Erfolg und größere Oekonomie vermittelt. Eine amtliche Prüfung der Neuheit findet nicht statt, für dieselbe haftet lediglich der Patentnehmer. Die Patente sind zum Schutz des Erfindungsgeistes da. Der Patentinhaber hat nicht blos die Verpflichtung der Ausführung der Erfindung binnen Jahresfrist, sondern auch die der ununterbrochenen Ausführung der patentirten Sache, da zweijährige Nichtbenutzung das Erlöschen deS Patents nach sich zieht. Der Privilegiums (Patent)-Bewerber hat bei Einreichung deS Gesuches, welches übrigens von einer genauen Beschreibung begleitet sein muß, zu erklären, ob er die Geheim haltung der Erfindung neben dem Rechtsschutz besonders wünsche. Nach Ablauf der Patentzeit werden die Beschreibungen jährlich nach Befund der Nützlichkeit durch den Druck angemessen ver breitet. Eaveats werden nicht ertheilt und gilt das Prioritätsrecht vom Augenblicke der Uebergabe des Gesuchs, resp. der Ertheilung des Empfangscheins, welcher zugleich die Quittung über Taxen erlegung ist. Die Nichtigkeitserklärung eines Patent- geht vom Ministerium des Innern aus. Die Zahl von Jahren eines Pa tents kann ohne allerhöchste Bewilligung 15 nicht überschreiten und ist bei Privilegien, die bereits im AuSlande bestehen und vom Inhaber eines solchen oder dessen Eessionar ins Inland (Oester reich) übertragen werden sollen, auf die noch nicht abgelaufene Anzahl Jahre deS ausländischen Privilegiums zu beschränken. Eine Verlängerung von kürzeren Patentfristen (als 15 Jahren) kann, rechtzeitig nachgesucht, bis zu dieser längsten Dauer statt finden. Patente sind cessionsfähig und vererbbar. Die Prtvi- legiumstaxe wird nach der nachgesuchten Dauer deS PrtvtleaiumS bemessen. Sie beträgt für die ersten 5 Jahre 100 Fl., für die nächsten 5 Jahre 200 Fl., für die letzten 5 Jahre 400 Fl., wo von auf jedes Jahr einzeln und zwar auf jedes der ersten 5 Jahre 20 Fl., mithin auf diese zusammen obige 100 Fl., auf da< sechste Jahr 30 Fl., auf das 7. Jahr 35, auf da- 8. Jahr 40, auf da- 9. Jahr 45, auf da- 10. Jahr 50 (also obige 200), endlich auf da- 11. Jahr 60, auf da- 12. Jahr 70, auf da- 13. Jahr
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