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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.03.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-03-25
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186003256
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600325
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600325
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-03
- Tag1860-03-25
- Monat1860-03
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 25.03.1860
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Anzeiger. AmMaU dkS Köuill. BkziilSgtrWs Md des AM der Stadt Lcchztg. W8S. Sonntag den 25. März. M«. Wird Bekanntmachung. In Folge des gesetzlichen Ausscheidens der beiden Abgeordneten hiesiger Stadt zur zweiten Kammer der Ständeversammlung ird die Wahl zweier Abgeordneter und zweier Stellvertreter ftattfinden. Zum Behufe der Anfertigung der Listen der Wählbaren werden Diejenigen, welche, ohne in der Eigenschaft als Hausbesitzer dazu befähigt zu sein, in die Liste der Wählbaren ausgenommen zu werden wünschen, zufolge 8. 58 deS Wahlgesetzes vom 24. September 1831 hiermit aufgefordert, sich bis zum LEV. April I. bei dem Rathe hiesiger Stadt mündlich oder schriftlich anzumelden. Die bis dahin nicht Angemeldeten werden in die Liste der zu dem bevorstehenden Landtage Wählbaren nicht gebracht werden. Nach §. 56 des Wahlgesetzes sind Diejenigen wählbar, welche 1) ein Vermögen von 60VV Thalern besitzen, oder 2> ein sicheres Einkommen von 400 Thalern jährlich habm, oder 3) wenigstens 30 Thaler jährlich an direkten Real- und Personalabgaben zahlen, vorausgesetzt, daß deren Wählbarkeit ein gesetzliches Hinderniß nicht entgegensteht. Die sich Anmeldenden werden veranlaßt, kürzlich zu bemerken, aus welchem der vorstehend unter 1, 2, 3 angegebenen Gründe ste ihre Wählbarkeit herleiten, und, wenn diese Gründe nicht aus hinlänglich bekannten Umständen beruhe«, die erforderlichen Bescheinigungen mit einzureichen. Leipzig, am 17. März 1860. Der Skuth -er Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Bekanntmachung. Da jetzt die Wahl zweier Landtagsabgeordneten für die Stadt Leipzig und zweier Stellvertreter für dieselbe bevorfteht, so werden diejenigen hiesigen Abgabmpstichtigen, welche sich mit Abführung ihrer Abgaben, sowohl königlicher als städtischer, ganz oder zum Theil länger als einZahr im Rückstände befinden, hiermit aufgefordert, diese Rückstände sofort zu berichtigen, unter der Verwarnung, daß sie, wenn sie dieser Aufforderung nicht Nachkommen, nach Vorschrift deS Wahlgesetzes vom 24. September 1831 §.§. 5l>, 6. und 8., so lange diese Rückstände nicht abgeführt sind, weder als stimmfähig, noch als wählbar angesehm und daß daher ihre Namen in die anzufertigenden Listen nicht mit ausgenommen werden können. Leipzig, dm 17. März 1860. Der Ruth der Stadt Leipzig. Berger. Schleißner. Dienstag den 27. und Mittwoch den 28. März d. I. Abends 1-7 Uhr ist öffentliche Sitzung der Stadtverordneten im gewöhnlichen Locale. Ta-e-ordnuug: 1) Fortberathung deS Berichts über die städtischen Miethlocale. 2) Antrag deS Herrn Dicevorsteher Rose, die Licitation der Bauplätze am Moritzdamm betreffend. 3) Gutachten des Ausschusses zum Bau-, Oekonomie- und Forstwesen, die Herstellung und Fahrbar- machung des VrandstegeS betreffend. 4) Gutachten des VerfaffungSauSschuffeS, die im diesjährigen Haushaltplan postulirte Erhöhung deS GehalteS der RathSactuariate, ingleichen die Gehaltsaufbesserung der Unterbeamten um I0o/y betr. Uottz für den hiesigen Verkehr mit Oesterreich. AnwendAng deS AnsaaeverfahrenS auf die auf der Eisenbahn auS Oesterreich über Bodenbach nach Leipzig versendeten Güter. Nach den sowohl in Oesterreich als im deutschen Zollvereine in Wirksamkeit stehenden Zollvorschriften müssen die aus dem Aus lande in das Zollgebiet eintretenden Güter entweder an der Grenze verzollt oder mittelst eines förmlichen, auf Grund einer voraus- geaangenen Waarenerklärung und zollamtlichen Untersuchung aus gefertigten Begleitscheines an das Zollamt des Bestimmungsortes zur weiteren zollamtlichen Behandlung angewiesen iwerden. In beiden Fällen ist in' der Regel die Abladung der Güter bei dem Grenzamte zum Behufe der zollamtlichen Untersuchung oder zur Anlegung des amtlichen Verschlusses an die einzelnen Waaren- colli erforderlich, wodurch das Eintreffen der Sendung am Be stimmungsorte verzögert, die Dazwlschenkunft eines Mittelspediteur in vielen Fällen nothwendlg gemacht und der Aufwand an Trans portkosten erhöht wird. Die unbedingte Anwendung dieses beiaewöhnlichenFracht- fuhrwerken zur Sicherung der Zollabgabe unumgänglich noth- wendigen Zollverfahrens auf die im Eisenbahntransporte die Grenze überschreitenden Güter würde den wesentlichen Vortheil schmälern, welchen die Beförderung auf Eisenbahnen durch die größere Schnelligkeit des Transportes gewährt. ES wurde daher seit dem Bestehen von Eisenbahnen, welche die Zolllinie überschreiten, die Einleitung getroffen, daß die auf verschließbaren Eisenbahnwagen auS dem Auslande einlangenden Güter, welche für einen Ort be stimmt sind, wo sich ein Zollamt befindet, an der Grenze ohne eine das Abladen der Maaren bedingende zollamtliche Untersuchung mit aller Beschleunigung summarisch abgefertigt, nämlich bloß unter Verschluß des Ladungsraumes gelegt und mittelst einer, auf Grund der beigebrachten, mit Erklärungen oder Frachtbriefen der Versender belegten Ladunaslistcn ausgestellten summari schen zollamtlichen Ausfertigung (des sogenannten Ansage scheines) an das im Bestimmungsorte längs der Eisenbahn be findliche Zollamt angewiesen werden. Demgemäß wurde auch in der zwischen Oesterreich und Sachsen abgeschlossenen Übereinkunft
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