6. Dahin zusehen, daß das Feuer von jeglichen Wir« then und Haus - Leuten, fleißig verwahret werde. 7. Daß die Feuer-Essen und Feuer-stätte rein und wohl verwahret gehalten werden. 8. Daß sich niemand mit übrigen Reißig, Hoch, Stroh, und Flachs, auf den Böden, und unter den Dächern belege. 9. Daß man ohne Noth und gute Verwahrung nicht mit Kühne und Spänen leuchte. io. Daß nicht auf des Rsiths/ und der Nachba ren Freyhctt gehüttet, item, daß in den Gär- then, bey Abend oder Nacht-Zeit nicht geschos sen werde, weil bey itzigen Zeilen es allerhand Irthum geben, und die Leute dadurch erschre cket werden können. n. Auf frembde Haus-Leute Achtung zu geben, damit dieselben von keinem Wirth, ohne vorher gehenden erhaltenen Lon/enx des jcdesmahl re gierenden Herrn Bürger-Meisters cingenom- ^ men werden mögen; und so bald solche verab- mercket werden, solches dem Herrn regierenden Bürger-Meister anzuzeigen.. rr. Des JahrsWWnchl-die ge-nach Ostem- und rg. Tage „ach Michael-, woraufdie Wirthe, und gleich über oder unter der Wirthe Nahmen, die Haus-Leute stehen, wer