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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.08.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-08-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186008221
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-08
- Tag1860-08-22
- Monat1860-08
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.08.1860
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Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des Kövigl. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. M M. Mittwoch den 22. August. 186V. Bekanntmachung. Die Unterzeichnete Immatrikulation--Commission macht hierdurch bekannt, daß die im nächsten Semester abzuhaltenden Vorlesungen am fünfzehnten Oktober L8VV beginnen werden. Gedruckte Verzeichnisse über die im gedachten Halbjahre zu haltenden Vorlesungen sind in der Erpedition des UniversitätS- GerichtS und in der Edelmannschen Buchhandlung zu erlangen. Leipzig, am 15. August 1860. Die Jmmatpienlations-Commiffkon daselbst. Geh.-R. Wa echter, v. E. Morgenstern, - d.Z. Rector, ^ Univ.-Richter. zugleich in vie. des Königl. RegierungSbevollmächtigten. Bekanntmachung. Mit dem I. Januar L8SL hat ein Dritttheil der Herren Stadtverordneten und Ersatzmänner auSzuscheiden und es ist die dieSfallfige ErgänzungSwahl gegenwärtig zu veranstalten. Von dieser Wahl sind diejenigen Bürger auszuschließen, die sich mit Berichtigung der Landes- und Gemeindeabgaben länger als zwei Jahre im Rückstände befinden. In Berücksichtigung dessen werden alle hiesigen Bürger, welche in dem so eben erwähnten Falle sind, zur sofortigen Bezahlung der gedachten Abgaben hiermit noch besonders aufgefordert, indem sie sonst ihr Wahlrecht für die bevorstehende Wahl verlieren. Leipzig, den 18. August 1860. Der Rath der Stadt Leipzig. Herold. Schleißner. Bekanntmachung. Donnerstag den AT. August sollen von Vr3 Uhr Nachmittags an im Rosenthale unweit des JacobShoSpitalS einige eichene und rüsterne Rutzstücke und Schirrhölzer, ingleichen mehrere Abraumhaufen, so wie eichene und lüsterne Scheitklaftern gegen haare Zahlung und unter der Bedingung sofortiger Abfuhre der Hölzer an die Meist bietenden verkauft werdm. Leipzig am 18. August 1860. Des Raths Forstdeputation. hat Der Ausschuß für das Marklwesen 1) über den vom Rathe vorgeschlagenen Ankauf von 80 Stück Meßbuden nebst 5 Budenwagen zum Preise von 4800 Thlr., so wie 2) über eine Eingabe von 14 Budenverleihern, in welcher bean tragt wird, n) daß bezüglich der Raths- und Privatbuden das Princip freier Concurrmz vollständig aufrecht erhalten werde und demgemäß die Budenverleiher von ihren Plätzen nicht verdrängt werden, und b) daß der Neubau von städtischen Meßbuden im Wege der Licitation vergeben werde, Bericht zu erstatten. Ueber da- Meßbudenwesen ist nun zunächst Folgendes voraus zuschicken : Die Meßbuden gehören -um Theil der Stadt, zum Theil Pri vatpersonen, welche dieselben verleihen, zum Theil den Verkäufern in dm Buden selbst, der Stadt insbesondere von den, zusammen auf 409 Stück sich belaufenden, auf dem Markte stehenden Buden 260 Stück. In Betreff des einschlagenden Rechtsverhältnisses aber ist her- vorzuhebm: Den Meßverkäufern soll frei stehen, ihre Verkaufsbuden zu nehmen, von wem sie wollen, sie könnm also solche von der Stadt oder von Privatbesitzern miethen oder auch eigene Buden benutzen. Riechen sie Buden von der Stadt oder von Privaten, so stehen sie mit Erstever oder mit Letzteren in einem Privatcontractverhält- niffe, nämlich ln einem Miethverhältniffe. Es hängt aber na türlich von de» Verkäufern ab, mit wem sie ein solche- Der- hittniß eingehen wollen, ob mit der Stadt oder den Privatbuden- Verleihern. Spricht man also davon, daß „in Betreff der städtischen und Privatmeßbuden freie Concurrenz stattsi'nden solle," so kann dies nur den Sinn haben, daß die Verkäufer völlig freie Hand haben sollen, städtische, Privat- oder eigene Buden zu benutzen, so daß sie diesfalls keiner Beeinflussung unterliegen sollen. Daß eine solche Beeinflussung nicht vorkomme, ist mithin ein Recht der Verkäufer, aber eben nur dieser. Etvaige Beschwerden wegen Beeinflussung würden daher vor Allem die Verkäufer zu er heben haben, obschon damit nicht in Abrede gestellt werden soll, daß auch die Brzpenverleiher ein bedeutendes Interesse an Auf rechthaltung jener Freiheit der Verkäufer haben, da ja die Ver käufer Buden auch von ihnen ermiethen können. Anlangend aber das weitere Rechtsverhältniß der Verkäufer in den Buden, so müssen dieselben natürlich einen Platz haben, auf welchen die Buden gestellt werden. In dieser Hinsicht sind sie AbMiether der Stadt, indem das Areal, auf welchem die Buden stehen, städtischer Grund und Boden ist. Die Verkaufs p l ä tz e werden nun nach dem Ermessen des Raths vergeben und für dieselben wird Standgeld entrichtet. Dieses wird aber nur nach einem mäßigen Satze erhoben. Hierüber besteht ein durch Bekannt machung vom 17. September 1847 veröffentlichter Tarif, dessen Ueberschreitung — wie der Rath, auf Anfrage der Stadtverord neten, früher wiederholt auf das Bestimmteste versichert hat — aus Rücksichten auf den Verkehr weder vom Rathe beabsichtigt wird, noch auch Regierungswegen genehmigt werdm würde. Im Uebrigen besteht noch die Bestimmung, daß diejenigen Verkäufer, welche sich Budenplätze auf mehrere Messen zu.' sichern wünschen, demgemäß Standzettel, jedoch nur für ihre Person und bis auf Widerruf, erhalten sollen. Nach dem Bemerkten braucht nicht erst darauf hingewiesen zu werden, daß der Rath in Betreff des BudenwesenS und guter Unter bringung der städtischen Buden sehr viel in seiner Hand hat. Denn es hängt von ihm ab, wem er einen Buden platz verleihen
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