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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.09.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-09-12
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186009121
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600912
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600912
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-09
- Tag1860-09-12
- Monat1860-09
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 12.09.1860
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geeignete Tinte dagewesen sein, der Ausstell^ vielmehr blo- den in einem Tintenfasse vorhandenen Bodensatz durch Zugießen von Bier zum Gebrauch dienlich gemacht, dadurch aber auch da- ver schiedene Aussehen der Tinte herbeigeführt haben. Auch brachte er weiter vor, daß er die Quittung lange Zeit in seiner Westen tasche herumgetragen und daß Klägerin, als sie ihn einst an Zahlung erinnerte, bei Production der Quittung über den Verlust ihres Ehegatten heftige Thränen vergossen und damit die Quit tung benetzt habe. Das Letztere wurde indeß von als Zeugin ab gehörter Klägerin weder bestätigt, noch wurde erklärlich, wie durch das Benetzen mit Thränen gerade das Aussehen der Zahlen der Quittung gegen den übrigen Context ein anderes geworden sein sollte. Es war vielmehr nach dem Gutachten der Sachverständigen gewiß, bez. höchst wabrscheinlich, daß die „1" in der Zahl „16" und die „9" in der Jahreszahl „1849" gefälscht waren. Nun hatte der Angeklagte, wie erwiesen wurde und wie er selber ein räumte, am 6. Oktober 1847 eine Zahlung von 15V Thlrn. an den verstorbenen Kaufmann Schmutz geleistet, die in dessen Hauptbuche auch unter diesem Datum, im gedachten Beibuche aber allerdings erst unterm 7. Oktober 1847 eingetragen war. Dieser Umstand rechtfertigte daher die Annahme, daß Tannert die zum Beweis der angeblich am 16. Oktober 1849 geleisteten Zahlung producirte Quittung bereits unterm 6. Oktober 1847 über jene an diesem Tage gemachte Zahlung ausgestellt erhalten habe. Ein ganz auffälliger Umstand war ferner der: Nach Ausweis der der Klage beigefügten Rechnung war Tannert am 16. Oct. 1849 dem Erblasser der Klägerin gar nicht 150 Thlr. schuldig ge wesen, vielmehr betrug an diesem Tage die Rechnung nur 92 Thlr.; er würde also, wenn er wirklich 150 Thlr. gezaklt hätte, weit mehr bezahlt haben, als er geschuldet hätte. Diesem auffälligen Umstande begegnete der Angeklagte damit, daß bei jener Zahlung das Beibuch nicht zur Hand gewesen sei und daß er daher den damaligen Betrag seiner Schuld gar nicht gekannt bade; er er wähnte dabei, wie es bei ihm oft verkomme, daß er Leuten, mit denen er im Geschäftsverkehr stehe, namentlich Handwerkern mehr bezahle, als er ihnen eigentlich schulde und sich erst später von seinem Jrrthum überzeuge! Freilich stimmte dies nicht mit den Aussagen der Klägerin, des damaligen Commis und des Markt- Helfers. Erftere bezeugte nämlich, daß ihr Ehemann noch nach dem 16. Oktober 1849 wiederholt gegen sie geklagt habe, daß er dem Angeklagten nicht mehr borgen könne, weil es zu viel werde, und daß er letztern auch nach dieser Zeit an seine Schuld erinnert habe; der Markthelfer ferner bezeugte, daß er nach dem 16. Oct. und gegen Ende des Jahres 1849 von seinem damaligen Prinzipal eine Rechnung über ungefähr 100 Thlr. zum Eincassiren von Tannert erhalten, Zahlung jedoch nicht empfangen, letzterer sich vielmehr entschuldigt habe, daß er augenblicklich keine Zeit habe, ohne jedoch irgendwie darauf Bezug zu nehmen, daß er Nichts mehr schulde, waS doch wohl zu erwarten gewesen wäre, wenn er zuvor am 16. Oktober die angeblichen 150 Thlr. gezahlt hätte. Es trat hinzu, daß auch der damalige Commis zweimal Veran lasiung erhalten hatte, den Angeklagten an Zahlung zu erinnern, ohne daß dieser beim ersten Male davon etwas erwähnt hätte, wie er gar Nicht- schuldig sei, und erst bei der zweiten Erinnerung mit jener ominösen Quittung hervorgetreten war. Ein Umstand, der für die nicht erfolgte Zahlung sprach, war ferner, daß sich dieselbe in den sonst ganz ordentlich und genau geführten Büchern des verstorbenen Kaufmann Schmutz nicht ein getragen fand. Bei allen früher» Zahlungen war dies der Fall; auch hatte über frühere Zahlungen der Angeklagte nicht allein Quittung erhalten, sondern es war auch der Betrag im Beibuch abgeschrieben worden. Allen diesen Judicien gegenüber stellte indeß der Angeklagte nicht nur die Fälschung der Quittung beharrlich in Abrede, son dern er suchte auch den Beweis zu führen, daß er wirklich am 16. Oktober 1849 jene 150 Thlr. gezahlt habe. Drei Zeugen traten auf und versicherten mit Angabe ganz specieller Umstände und mit einer bewundernswerthen Gedächtnißtreue, wie sie gesehen, daß der Angeklagte gerade am 16. Oktober 1849 an den verstor benen Kaufmann Schmutz eine Summe Geld von 140—l 50 Thlr. bezahlt habe. Der ein» dieser Zeugen hatte seine Aussagen bereits in der Voruntersuchung beschworen, der andere beeidete sie in der Hauptverhandlung. Die vielen Widersprüche, die sich aber den noch in den gegenseitigen Aussagen der Zeugen wahrnehmen ließen, waren nicht geeignet, ihnen großen Glauben beizumessen, vielmehr fand sich die K. Staatsanwaltschaft sogar veranlaßt, zwei dieser Zeugen wegen begründeten Verdachtes wahrheitswidrig erstatteter bez. eidlich erhärterter Aussagen in Haft zu nehmen. Allein so erheblich auch die wider den Angeklagten erlangten Jndicien schei nen mochten, so konnte man doch auch denjenigen Momenten nicht ihre Bedeutung absprechen, welche zur Entkräftung der erster» Seiten der Vertheidigung vorgebracht wurden und das Abends nach 9 Uhr publicirte Erkenntniß de- Gerichtshofs bewies, daß auch letzterer die volle Ueberzeugung von der Schuld de- Ange klagten nicht zu erlangen vermocht hat; denn eS ist Tannert durch selbiges au- Mangel an vollständigem Beweise der Schuld frei gesprochen worden. Die Emscheidungsgründe hierzu sollen erst 4135 später bekannt gemacht werden und bemerken wir nur noch, daß wegen einer gleichzeitig mit verhandelten Untersuchung wegen Ehr verletzung des Gerichtsamtes im Bezirksgerichte der Angeklagte Tannert zu 14tägiger Gefängnißstrafe, jedoch unter Nachlassung eine- Reinigungseides, verurtheilt worden ist. Verschiedenes. In Paris hat ein Engländer Zehn gegen Eins gewettet, daß es vom 1. Mai bi- zum 29. August jeden Tag regnen werde. Für jeden Tag, an dem es regnet, erhält er 1000 Franc-, für jeden Tag, an dem kein Tropfen fällt, zahlt er seinem Widerpart 10,000 Francs. Bis 24. August hat der Engländer 70,000 Fr. gewonnen, und wenn von nun an bis zum 29. August auch fort während gutes Wetter gewesen wäre, würde er doch der gewin nende Theil bleiben. Eingesandt. Einem Berichte des „Rotterdamer Courant" über die erste Vorstellung der deutschen Operngesellschaft daselbst entnehmen wir folgende, eine erst jüngst von uns geschiedene Sängerin betreffende Stelle: Nach der Aufführung des „Don Juan" zu urtheilen, ist man nicht minder glücklich in der Akquisition der ersten Sängerin gewesen. Wir müssen gestehen, bis jetzt hier zu Lande noch keine Donna Anna gesehen zu haben, wie uns dieselbe in Frau Bertram- Mayer vorgeführt wurde. Wir glauben derselben kein besseres Lob ertheilen zu können, als wenn wir erklären, daß die Künstlerin die so schwierige Partie der Donna Anna — vielleicht die schwierigste aller Sopranpartien — vollkommen beherrscht. Das Organ der Sängerin ist jugendlich, kräftig und frisch. Was ihr aber ganz besonders schon nach diesem ersten Auftreten die volle Gunst des Publikums gesichert hat, ist ihr wirklich großes dramatisches Talent. Es lodert in dieser vortrefflichen Künstlerin ein „heiliges Feuer", und zwar mit einer Gluth und Heftigkeit, welche unwillkürlich die Befürchtung entstehen lassen, daß dieses Feuer seine stattliche Hülle nur nicht zu früh verzehren möge. Frau B.-M. ist eine Sängerin, die, sobald sie will, dem Hörer Thränen zu entlocken vermag. S chon das große Recitativ und Arie: „ Welch ein Schicksal! Mein Geliebter, ach rette mich!" von ihr vorgetragen, sind eines Ganges nach dem Theater werth. Das Publicum lohnte diese herrliche Leistung durch wiederholten stürmischen Beifall und mehr maligen Hervorruf! — 767. Am untengesetzten Tage bei der Leipziger Produkten-Börse in Platz- wie in Termin-Geschäften (durch „loco", auf der Stelle, und „p.", d. h. pro, zu späterer Lieferung, angedeutet), bezüglich a) des OeleS für 1 Zoll-Eentner, b) des Getreides und der Oelsaaten für 1 Dresdner Scheffel (daneben auch für l Preuß. Mispel), e) des Spiritus für 122'/v Dresdner Kannen oder l^/3 Eimer 2*/s Kannen 100 Preuß. Quart) vorgekommene Angebots-, Verkaufs- und Begehrs-Preise (mit „Bf.", Briefe, „bz.", bezahlt und „Gd.", Geld bezeichnet) nach Thalern ausgeworfen. Rüböl looo: 121/8 Bf., 12 bz.; p. Septbr., Oct. ebenfalls 121/3 B., 12 ^ bz.; x. Oktober 121/4 Brief, 12 bz. Leinöl looo: 12 Bf. Mohnöl looo: 19 Bf. Weizen, 168 8, braun, looo: alter, nach Q. 62/z —6"/i2«F Bf. u. Hz.; neuer, nach Qual. 6 — 6i/z aL Bf. und bez.; feine W. 61/5 »L G. (alter, nach Q. 80 bis 83 ^ Bf. u. bz.; neuer, nach Qual. 72 —76 Bf. u. bz.; feine Waare 74 G.j Roggen, 158 8, looo: alter, nach Q. 41/4 — 41/4 aF Bf., 4i/k—4i/r «L bz.; neuer, n. Q. 41/12—41/5 Bf., 4 bis 41/5 bez. (alter, nach Qual. 50 bis 51 Bf., 50 bis 52 aF bz.; neuer, n. Q. 49 bis 50 Bf., 48 bis 5V ^ bz.; p. Septbr., Octbr., eben so p. Octbr., Nov., ingleichen p. April, Mai, durchgehends 49 Bf.j Gerste, 138 8, looo: alte, n. Q. 32/4 — 35/5 Bf. und bz.; neue, n. Qual. 3»/, bis 31/2 Bf., 31/5 — 31/2 ^ bz. falte, n. Q., 45 bis 46 Bf. u. bz.; neue, nach Q., 40 bis 42 Bf., 38 bis 42 ^ bz.) ' Hafer, 98 8, looo: alter, n. Q 211/24 bis 2'/i2 «L Bf., 21/2 bis 2'/i2 bz.; neuer, n. Q. 21/12 bis 21/5 Bf. u. bz. (alter, n. Q. 29»/r bis 31 Bf., 30 bis 31 bz.; neuer, n. Q. 25 bis 26 Bf. und bz.) Erbsen, 178 8, looo: vaeat. Wicken, 178 8, looo: 41/5 a/ Bf. (50 Bf) Raps. 148 8, looo: vaoat. W. Rübsen, 148 8, looo: vaoat. Spiritus, looo: 191/2 aL Bf., 19 ^ G.; p. September I85/5 GH x. Octbr. bis Mai 17 G. Leipzig, am 11. September 1860. A Kretschmarin, Secr.
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