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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-09-19
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186009193
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600919
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600919
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-09
- Tag1860-09-19
- Monat1860-09
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 19.09.1860
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. Ho 283. Mittwoch den 19. September. 1860. Bekanntmachung. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß die über L) die An- und Abmeldung der hiesigen Einwohner bei eintretenden Wohnungsverände rungen, ferner der Handwerksgesellen, Lehrlinge und Dienstboten bei deren Annahme und Entlastung, endlich der Fremden bei der Ankunft, dem Umzuge und der Abreife derselben, die Einreichung der Reife-Legitimationen, S) die Erholung der Aufenthaltskarten, und 4) die Haltung der Fremdenbücher allhier bestehenden und wiederholt bekannt gemachten Anordnungen nicht allenthalben mit der durch die Sache gebotenen Genauigkeit befolgt werden, so sieht das Unterzeichnete Polheiamt — geleitet von dem Wunsche, das Ordnungswesen hiesi ger Stadt, zum Besten ihrer Einwohner, nach Kräften zu fordern, mit Ordnungsstrafen aber so wenig als möglich verfahren zu müssen — sich veranlaßt, jene Anordnungen in Folgendem zusammen zu stellen und sie hiermit zur Nachachtung ein- zuschärsen. h. 1. So oft eine hier wohnhafte Familie oder einzelne Person ihre Wohnung verändert, ist solches sowohl von demjenigen, zu welchem sie einzieht, als von dem, bei welchem sie wegzieht, binnen vier und zwanzig Stunden im Ein wohner-Bureau deS Polizei-AmtS schriftlich anzuzeigen. h. 2. Dies gilt auch rücksichtlich solcher Personen, welche eine Wohnung mit einem Andern gemeinschaftlich oder bloS eine Schlafstelle inne haben. tz 3. Eben so sind verheirathete und beurlaubte Militairpersonen (ungeachtet Letztere sich selbst an- und abmelden müssen), ingleichen alle diejenigen, welche, entweder um als bleibende Einwohner sich hier niederzulaffen, oder, um al- temporaire Einwohner eine Zeit lang allhier zu verweilen, anherkommen, und in der letzten Beziehung unter andern Zieh- und Pflege kinder, Pensionairs, Lehrlinge, Gewerbsgehülfen, Schüler (gleichviel ob sie eine hohe oder Elementarschule besuchen), Schüle rinnen, Haushälterinnen, Gouvernanten, Handlungscommis, Buchhalter, Studenten, Künstler und Hauslehrer, bei ihrer Ankunft und ihrem Anzuge allhier, so wie bei ihrem Weggange von hier, binnen gleicher Frist, von den Wirthen, Lehr- tmrcn, Meistern und Principalen bei dem Einwohner-Bureau schriftlich an- und abzumelden. h. 4. Gleichergestalt müssen Kinder und andere Familienglieder hiesiger Einwohner, wenn sie von hier wegziehen, um auswärts in ein bleibendes oder temporaires Verhältniß zu treten, z. B. wenn sie sich verheirathen, auf auswärtige Univer sitäten, Schulen, in die Lehre, auf die Wanderschaft, in Condition, in Dienst, unter das Militair u. s. w. sich begeben, ebendaselbst von dem Familienhaupte bei ihrem Weggange ab- und, wenn sie hierher zurückkehren, angemeldet werden. Uebrigens bedürfen alle Personen, welche nicht als bleibende Einwohner zu betrachten sind, — mit Ausnahme der acliven Militairpersonen und Studenten, — für die Dauer ihres Verweilcns in hiesiger Stadt, einer Aufenthaltskartc, zu deren Erlangung sie sich längstens 24 Stunden nach ihrer Ankunft unter Vorlegung ihrer Legitimation persönlich »n Einwohner-Bureau zu stellen haben. Die Verpflichtung zur persönlichen Gestellung fällt jedoch weg bei Kindern unter II Jahren, für welche die Logisgeber zugleich die Aufenthaltskarte bei eigner Verantwortung zu besorgen haben. h. 5. Einwandernde Gewerbsgehülfen haben sich sofort nach ihrem Eintritte in die Stadt auf die betreffende Her berge zu begeben und dort, wenn sie mit einer Thorbescheinigung nicht versehen sind, ihre Wanderlegitimation dem Herbergs vater zu behändigen. Sie dürfen ohne besondere Erlaubniß nicht über 24 Stunden hier verweilen; treten sie hier aber m I Arbeit, so haben sie sich, unbeschadet der tz. 3 enthaltenen Bestimmung, binnen gleicher Frist zur Erlangung einer Gesellen oder Arbeitskarte an das Einwohner-Bureau zu wenden, ebendaselbst auch, so oft sie hier ihre Condition wechseln, die erhaltene Arbeitskarte zu produciren, wenn sie aber ganz arbeitslos geworden sind, sich zur Empfangnahme ihrer Rcise- Legitimation einzufinden. Jeder Herr oder Meister, bei dem ein Gewerbsgehülfe aus der Condition tritt, es mag der selbe weiter reisen oder hier anderwärts in Arbeit treten, ist verpflichtet dafür zu sorgen, daß solches binnen 24 Stun den zur Cognition des Einwohner-Bureau gelange, und bleibt im Unterlassungsfälle dafür verantwortlich. Die Herbergsväter sind verbunden, den hier eingewanderten Gewerbsgehülfen, wenn sie eine Thorbescheinigung nicht besitzen, sogleich nach deren Ankunft ihre Wanderlegitimationen abzufordern und solche regelmäßig des Vormittags um Hund um 11 Uhr, so wie des Nachmittags um 3 und 6 Uhr, mittelst Specification, an das Fremden - Bureau ab- I zugeben, diejenigen Gesellen aber, welche weder eine Wanderlegitimation, noch eine Thorbescheinigung vorzuzeigen vermögen, I ohne Verzug eben dahin zu bringen. Ueberdies haben sie daraus zu sehen, daß zugewanderte oder arbeitslos gewordene Ge- I ellen, ohne polizeiliche Erlaubmß, nicht über 24 Stunden hier verweilen, ingleichen, daß sie, nach erfolgter Visirung der ! Wanderlegitimatton, ihre Reise sortsetzen. I h. 6. Dienstboten aller Art müssen sich beim Antritte des Dienstes, so wie unmittelbar nach Beendigung desselben unter I Vorzeigung ihrer Heimathsscheine, Attestate, Dienstzeugnißbücher rc. bei der Gesinde - Expedition melden, und eine I zleiche Verbindlichkeit zur An- und Abmeldung deS Gesinde- liegt auch den Herrschaften ob, welche überdies anzuzeigen I haben, ob die aus dem Dienste tretende Person sich weiter und wohin vermiethe, oder aufliege, oder aus der Stadt sich I begebe, ingleichen, wenn der Dienstbote vor Ende der Dienstzeit entlassen wird, warum solches geschehe. I Nicht gehörig legitimirten Dienstboten kann der Dienstantrttt nicht gestattet werden und eS ist als eine vollständige Legi. I limation keinesweges anzusehen, wenn der Dienstbote nur da- lehte Dienstattestat beizubringen vermag.
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