Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts and des Raths der Stadt Leipzig. Bekanntmachung. Nachdem wir die bezüglich der concesstonirten Einspänner in hiesiger Stadt geltenden Bestimmungen neuerdings revidirt haben, so bringen wir dieselben in nachstehender Fahrtare nebst angefügtem Reglement hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, am I. September 1860. Der Nkath der Stadt Leipzig. Or. Koch. Eerutti. I. Innerhalb des Stadtbezirkes. Für den Gebrauch eines Wagens auf die Zeit: l Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen bis 20 Minuten bis 35 Minuten bis 50 Minuten bis 65 Minuten bei Annahme auf mehrere Stunden für jede Stunde ....... n. Außerhalb des Stadtbezirkes. 'S 'S 'S 'S 3 4 6 8 .4 6 8 10 6 8 10 12 .! 8 1V 12 14 8 10 12 14 Ort. ll' Anger Berliner Bahnhof Brandvorwerk Connewitz . Crottendorf Eutritzsch . Exercierplatz Friedhof, neuer Gohlis Kuhthurm Lindenau Möckern Neureudnitz Neuschönefeld Neusellerhausen ...... Pfaffendorf Plagwitz Probsthaida Reudnitz Schönefeld........ Stötteritz . Straßenhäuser vor dem Thonberg Thonberg Volkmarsdorf l Person 2 Personen 3 Personen 4 Person, 'S 'S' 'S 'S 5 ?»/, 1V 12 4 6 8 10 4 6 8 10 7'/' 10 12 14 5 7'/, 10 12 7'/- 10 12 14 4 6 8 10 4 6 8 10 7'/r 10 12 14 4 6 8 10 5 7'/, 10 12 10 12 14 16 4 6 8 10 5 7'/, 10 12 5 7'/, 10 12 4 6 8 10 7'/- 1« 12 14 10 12 14 16 5 7'/r 10 12 7'/, 10 12 14 7'/' 10 12 . 14 4 6 8 10 5 7'/, 1V 12 5 7'/, 10 12 nme rkun gen. Zur Beachtung. Das Lohn für Fuhren nach Ort schaften, welche in der nebenstehenden Taxe nicht genannt sind, unterliegt der freien Uebereinkunft zwischen dem Fahrgafte und dem Lohnkutscher. Vergl. h. 14 des Reglements. 1) Von 6 Uhr Morgens bis 10 Uhr Abends — vergl. unten Nr. 2 — haben die Einspanner ihre Bezahlung nach der bei- stehenden Taxe, außer dieser Zeit aber den doppelten Betrag derselben für die Person zu erheben. Für einen Koffer oder sonstiges Collo, Nachtsäcke und Schachteln jedoch ausgenommen, für welche nicht- besonders zu ent richten ist, sind ohne Unterschied der Tageszeit 2 Nqr. zu bezahlen. 2) Für die der Taxe unterworfenen Fuhren außerhalb des Stadtbezirks ist während der Monate Mai bis mit Monat September erst nach Ablauf der 10. Abendstunde, dagegen während der übrigen Monate nach Ablauf der 9. Abendstunde der doppelte Betrag der Taxe zu zahlen, wobei die Zeit der Abfahrt vom Stationsplahe oder des EinsteiqenS in den Wa^en maßgebend sein soll. 3) Die taxmäßigen Preise unter II. (in.denen daS etwaige Chausfeegeld mit inbegriffen ist) gelten nur für die Fahrt nach einem Orte. Letztere ist jedoch auf Verlangen de- Fahrgastes bis an das von der Stadt Leipzig entfernteste Ende des betreffenden Dorfe- von dem Kutscher auSzusühren. Für die Rückfahrt nach Leipzig ist nach der Taxe besonders zu bezahlen. 4) Derjenige Einspänner, welcher vom Stationsplahe zum Abholen von Personen irgend wohin bestellt wird, ist befugt, seine Bezahlung von dem Augenblicke an zu verlangen, in welchem er von seinem Warteplahe abfährt, dagegen aber verpflichtet, die ihn dchtlltnde Person auf Verlangen ohne besondere Vergütung an den Ort der Bestellung hinzufahren. Wird er nach einem Dorfe bestellt, so hat er dieser Bestellung unweigerlich Folge zu geben, jedoch den Betrag für die Fuhre nach der betreffenden Ortschaft in Anspruch zu nehmen, der Besteller mag dahin mitfahren oder nicht. 5) Ein Kind in Begleitung Erwachsener oder eines anderen Klndes wird rücksichtlich der Bezahlung für eine halbe Person gmchntt. ,8) Auf Verlangen der Fahrgäste haben die Kutscher an den ihnen angegebenen Orten zu warten und dafür die Taxe nach dem Ansätze für eine Person nach Zeit zu erheben. ^