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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-09-29
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186009296
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600929
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600929
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-09
- Tag1860-09-29
- Monat1860-09
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 29.09.1860
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Tageblatt Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. L73. Sonnabend den 29. September. 1860. Den Herren Stadtverordneten theile ich nachstehend eine vom Stadtrath abschriftlich übersendete Zuschrift des Herrn Hofrath Stengel mit. Joseph, Vorsteher. „An den verehrlichen Rath „der Stadt Leipzig. „Den zahlreichen Beweisen ehrenvollen Wohlwollens, welches „mir von Seiten des verehrlichen Rathes und der Herren Stadt verordneten sowohl während meiner Amtsführung, als beim „Ausscheiden aus derselben zu Theil geworden ist, hat der hoch- „ weise Rath, unter Zustimmung der Herren Stadtverordneten, „noch die Ertheilung des Ehrenbürgerrechtes der Stadt Leipzig „hinzugefügt und mir das diesfallsige Diplom am 19. ds. Mts. „durch eine Deputation beider hochachtbaren Colleaien überreicht. „Hoch erfreut und wahrhaft beglückt durch diese, in ihrem „hohen Werthe von mir tief empfundene Auszeichnung, lege ich „dafür den Ausdruck meines aufrichtigsten, innigsten und gehor- „samsten Dankes mit der ergebensten Bitte nieder, diesen Dank „auch zur Kenntniß der Herren Stadtverordneten gelangen lassen „zu wollen. „Arrgloich fühle ich mich zur höflichsten Danksagung gegen die jenigen Herren des Raths und des Stadrverordmttn-Cotlegiums „verpflichtet, welche bei der Uebergabe des erwähnten DiplomS „mich mit ihrer persönlichen Gegenwart beehrt haben; eine Ver pflichtung, deren ich mich hiermit ebenfalls ehrerbietigft entledige. „Möge Gott den Rath, die Stadtverordneten und die ganze „Stadt Leipzig schützen und segnen für ewige Zeiten!" „Der ich mit diesem Wunsche in tiefster Verehrung und mit „unauslöschlicher Dankbarkeit verharre." „Leipzig, den 21. September 1860. „gez. Wilhelm Ferd. Stengel. Löllner's Verdienst. Wir haben einen Mann begraben, der unbestreitbar zu den Wenigen zahlt, die sich selbst durch ihren innem Beruf einen Wirkungskreis schufen, der tief in die Bildung des deutschen Volke- eingreift. Seine Seele war Gesang, könnte man von ihm sagen, denn ihm war der Gesang das Element seines Lebens. Musikdichtung, wie Uebung und Lehre des Gesanges, waren ihm die Aufgabe, an der er gegen fünfzig Jahre unverdrossen ge arbeitet hat. Seine Lieder haben sich in der Gunst de< deutschen Gesänge- das Ehrenbürßerrecht eupvrbe», den» wo würde» nicht Zöllner 'sche Lieder gesungen zu Freude und Emst7 Diese Gunst ist der Lohn, mit welchem das Volk feine Männer ehrt, und der den Entschlafenen bis in die fernste Zeit überdauern wird, so lange Gesangvereine bestehen und gedeihen werden. Zöllner war eS, der in Leipzig die Bildung eines Gesangvereins in seinen frühen Jahren begann, und seitdem sind deren an allen Orten entstanden und breiten sich immer weiter aus. Dies ist e-, wodurch Zöllner, der so einfache und schlichte Mann, sich ein nicht zu berechnendes Verdienst um die Volks bildung erworben hat, Hie in dieser großartigen Weise immer weiter durch dir Gesangvereine ausstrahlt. Wer wollte die gewaltige, bildende, erhebende, ja begeisternde Macht des Gesanges bestritten, wenn er au das alte Wort gedenkt: „Wo man singt, da laß ge trost Dich nieder, böse Menschen haben keine Lieder?" Und diese Pflege deS Gesanges, und insbesondere deS vielstimmigen Ge« fange-, — sie ist und bleibt d?S Entschlafmen Verdienst. Er rukt nun von dm Mühe» deS Lebens, dm Seinen entrückt; ihm wird aber dankbar jeder da- gebührende Andenken weihm, der eine so anspruchlose Wirksamkeit, die so tief in das Volksleben greift, wie sie Zöllner sein Lebelang, in einer nicht begünsttgßm äußern Stellung geübt, zu würdigen weiß. Dem Andenken Lart Aöttner's. So bist auch Du geschieden, Wie Mancher von uns schied, Und ließest unS hienieden Die Seele nur im Lied: Im Lied, das tausendtönig ' Von Menschenlippen schallt, Den Bettler wie den König Durchdringt mit Allgewalt. AuS Deiner Brüder Mitte . Flocht Deine liebe Hand Durch Kunst der Freud' und Sitte Ein herzerobernd Band. Mit Rosen zu umweben Sannst Du der Armen Noth, Jndeß Dir selbst das Leben Rur schnöde Dornen bot. Getrost! Du bist am Ziele, Süß labt Dich jetzt die Ruch;-— Doch trüb', daß hier noch Viele Hinkümmern so wie Du! Du lebst: bei Luft und Scherzen, Wo Glut des Sangs entbrennt, In jedem guten Herzen Daö treuste Monument. Udolf Wütiger. GeffentUche Gerichtssitzung. Unter dm verschiedenen Diebstählen, welche den Gegenstand der am 7. und 8. März b. I. abqehaltenen Hauptverhandlung bildeten, war auch ein im Monat Juni vorigen Jahres in dem StadtlogiS eine- hiesigen Kaufmann- während deS Aufenthalts in seinem Sommerlogis mit großer Frechheit ausgeführler von meistentheils werthvollen Silbersachen begriffen, dessen Urheberschaft aber der Maurergeselle Reimann und der Handarbeiter Friedrich Traugott Kluge angeklagt. DaS Nähere über jene Verhandlung ist seiner Zeit (Nr. 71 d. Bl ) mitgetheilt worden, und es genügt für gegenwärtigen Bericht her Hinweis, daß Reimann seine TheÜ- nahme an dem aedachten Diebstahle offen bekannt, zugleich aber auch Klugen nicht nur der Miturheberschaft an diesem, sondern auch »och an einem zweite» ausgezeichneten Diebstahle bezüchtigt und sich überhaupt zu Offenbarungen und Geständnissen berdel- gelassen hatte, die e- mehr als wahrscheinlich machten, daß man eS mit zwei Dieben zu thun habe, die ihr Handwerk nicht allein qewerbemäßig und Jeder für sich betteiben, sondern zu dessen Betreibung im Allgemeinen sich verbunden haben. Reimann, der diese Verbindung offen zugestanden hatte, wurde deshalb auch wegen Verbindung zu gewerbmäßigem Stehlen nach Art. 60 des Strafgesetzbuchs, so wie wegen Eoncurrenz eines vor jener Verbindung allein auSgeführten Diebstahls zugleich in Be kracht seiner Rückfälllgkeit zu 6 Jahren 2 Monaten Zuchthaus strafe verurtheilt, Kluge dagegen, der den Grundsatz befolgt koeisti usgL" und hartnäckig geläugnet hatte, wurde nur der Mit Urheberschaft de- einen der ihm belaemessenen Diebstähle für über führt angZehen und zu 1 Jahr Zuchthausstrafe verurtheilt, da gegen der Miturheberschaft an den zum Nachtheil jenes Kaufmann- vembten Diebstahl so wir wegen Verbindung zu gewerbmäßigem Stehlen auS Mangel an vollständigem Beweise der Schuld fceigesprochm. 61
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