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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.09.1860
- Erscheinungsdatum
- 1860-09-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186009277
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18600927
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18600927
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1860
- Monat1860-09
- Tag1860-09-27
- Monat1860-09
- Jahr1860
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 27.09.1860
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Anzeiger. Amtsblatt des König!. Bezirksgerichts und des Raths der Stadt Leipzig. !V' 271. Donnerstag den 27. September. 186V. Vas gewerbliche Eigenthum in Deutschland. Der Artikel dieses Blattes „Die europäische Tuchfabrikation" gibt unzweifelhaft ein getreues Bild von den Wollenwaaren aus Streichgarn und deren Verfertigung, sowie von dem Handel mit denselben. Ein Satz aber veranlaßt den Einsender zu einigen Be merkungen. Dieser Sah lautete: „In feinen Luxusstoffen, wo es nicht auf den Preis, sondern auf die Neuheit und Feinheit der Farben und Muster ankommt, und wo das unübertreffliche Genie der Franzosen sich Geltung verschaffen kann, bleibt der Franzose unverkennbar Matador über alle anderen Nationen und werden letztere in diesen Modeartikeln noch geraume Zeit hindurch von ihm abhängig bleiben. Auch das wird sich ändern." Gewiß wird sich das ändern, es muß sich ändern, trotz dem angeblichen „unübertrefflichen Genie" der Franzosen. Daß ,s damit nicht so sehr weit her ist, zeigte schon die Pariser Aus stellung auf vielen Stellen. Die Franzosen, welche gemusterte Wollenwaaren brachten, hatten zum großen Theil bei ihren aus gestellten Waaren die kurz vorher geschloffene deutsche Industrie- Ausstellung in München benutzt, und dieses wäre in dem Um fange nicht möglich gewesen, hätten die deutschen Gewerbtreibenden alle wie Oesterreich seit Kurzem gesetzlichen Schutz für ihr Aewerb- licheS Eigenthum. Brandenburg ist z. B. seit mehr als fünfzehn Jahren ganz unabhängig von Frankreich mit seinen wollenen Damenmäntelftoffen; dies wissen die Franzosen und beachten des halb diesen Fabrikort ganz besonders. Die von dieser Stadt 1856 ausgegangene Petition um Schutz für das gewerbliche Eigenthum ist im Januar d. I. zum viertenmale an den Landtag gegangen und wird wiederholt; hoffentlich wird diese- jedoch nicht so oft mehr uöthig sein wie bei den Engländern es war, um ein anderes schreiendes Unrecht — die schwankenden Getreidezölle — abgeschafft zu selsen. Alle Vorurtheile, alle falschen Annahmen über den absonderlichen Gchöpfergeist der Franzosen auf diesem besonder» Gebiete werden mit einemmale schwinden, haben alle deutschen Regierungen folgende Worte einer großen Anzahl preußischer Ge werbtreibenden beachtet, welche diese an die beiden Häuser ihres Landtag- zuletzt gerichtet haben und die so lautm: Die Unterschriebenen bitten um ein Gesetz zum Schutze jeg lichen gewerblichen Eigenthums. Sie nennen beispielsweise als Gegenstände solcher Art: Muster, Modelle, Lettern (Typen), Erfindungen von Maschinen, Geräthen, Herstellung--und Verfahrungsweisen, Fabrikzeichen, Marken, Firmen. Die Unterschriebenen sind der Meinung, daß die jetzigen Eigen- chums-Gesetze in Preußen mit der Verfassungs-Urkunde nicht im Einklang stehen, da Artikel 4: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich;" Artikel 9: „Das Eigenthum ist unverletzlich" durch die Gesetze nicht gehörig gewahrt sind; denn nur Schrifsteller, Ton seher, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Steinschneider und andere sogenannte Künstler werden sonach durch da- Gesetz von 1837 für die Ergebnisse ihrer Arbeit bevorzugt. Ein anderer Theil der StaarS-An gehörigen ist wieder geschützt — wenn auch mangelhaft — durch die sogenannte Patentordnung von 1815. Dieser Schutz wird aber nicht für jede- gewerbliche Eigenthum gewährt, und leider nur durch die Verwaltung, so daß die Verleihung oder Verweigerung des EigenthumS- rechtS allein in der Hand und Willkür des jedesmaligen Ministers für Handel und Gewerbe liegt. Wird das Gesetz von 1837 zu Gunsten der sogenannten Wissenschaft und Kunst auf alle Arbeit eten ausgedehnt, so würde die Vorprüfung und Patentverleihung iEigenthums-Verleihung) durch die Verwaltung in Wegfall kommen. Daß der jetzige Zustand mangelhaft ist, beweiset am besten wohl, daß 1856 — 57 da- Ministerium selbst eine Gesetz Vorlage in diesem Sinne vor die beiden Häuser bringen wollte. Dies,- trug sich zu, als die Musterschutz-Petition mit mehreren hundert Unterschriften zufällig mittlerweile zum ersten Male an den Landtag gelangte. Die Regierung ließ nun jene ihre Vor lage fallen. Daß der Firmenschutz zur Zeit ebenfalls ein mangelhafter ist, möchte deutlich erhellm au- einer Aeußerung im Abgeordnetenhause am 3. April 1857, des Abgeordneten Freiherrn von Patow, deS jetzigen Herrn Finanzminifters: „Ueber ein solches Gesetz (Gesetz zum Schutz der Firmen nämlich) wird seit fünfzehn Jahren be- rathen; zu meinem Bedauern ist es aber noch nicht erschienen. Ein solches Gesetz würde ich für sehr wohlthätig halten." Fabrikzeichen und Marken sind abgekürzte oder sinnbildlich dar gestellte Firmen und beide Dinge lassen sich nicht trennen. Nun haben die Provinzen Rheinland und Westphalen schon durch die Gesetze von 1847 und 1854 Fabrikzeichen-Schutz; doch hier wieder nur stückweis die Metallwaaren-Fabrikanten. Ebenso stückweis haben wieder die preußischen Staats-Angehörigen des linken Rhein ufers, wo die französischen Gesetze noch in Kraft sind, gesetz lichen Muster-Schutz — also Schutz ihre- derartigen Eigenthums. Wenn alle diese Eigenthums-Arten in jedem Theile des preußi schen Staates gesetzlich geschützt sein werden, dann erst wird Artikel 9 der Verfassung eine Wahrheit sein. Früher führte man von Seiten de- Ministeriums die abge schlossene Zoll-Convention mit Oesterreich von 1853 als Hinderniß an; dieser Staat gab sich aber im Decemder 1858 ohne Rücksicht auf Preußen allein diese Gesetze. Weiteren Aufschluß über die mangelhafte Eigenthums - Gesetz gebung geben die stenographischen Berichte über oie betreffenden Petitionen aus den Jahren 1857, 58 und 59. Möchten die beiden Häuser des Landtags den herrlichen Wahl spruch des preußischen Staates: „Jedem das Seine" zur Wahrheit machen und ein solches Gesetz geben! Im Jahre 1860. Lart Friedrich Zöllner. Karl Friedrich Zöllner, am 17. März 1800 zu Mittelhausen im Weimarischen geboren, wo sein Vater Cantor war, empfing den ersten Schulunterricht in Eisleben, wohin sich seine Mutter nach ihres Mannes Tode gewendet hatte. Im Jahre 18l1 kam er in die Thomasschule nach Leipzig, wo sich unter Eantor Schichts trefflicher Leitung sein musikalisches Talent entwickelte, von d m er bereits beim Abgänge aus der Schule rühmliches Zeugniß in einigen Motetten ablegte, die er für den berühmten Thomanerchor componirt hatte, die noch heute aufgeführt werden und gerechte Anerkennung finden. Auf Schichts Empfehlung erhielt Zöllner im Jahre 1820 eine Anstellung als Gesanglehrer an der Rathsfreischule in Leipzig; in gleicher Weise war er bald auch an anderen Schulen, sowie ferner als Privatlehrer und Organist thätig. Seinen früheren Plan, Theologie zu studiren, hatte er wegen dieser Beschäftigungen und aus Vorliebe für die Kunst längst aufgegeben. Aus seinem Ver kehr mit musikalischen Freunden gingen Vereine hervor, die sich unter seiner Direktion wie von selbst gruppirten und dem Künstler, wie dem biedern, lebensheitern Menschen mit gleichem Eifer an hingen. In dieser Zeit begann er denn auch seine allbekannten Compositionen für Männerstimmen. Wie er früher kleine Schüler mit einfachen, naiven Kinderliedern beschenkt hatte, so bot er nun seinem „Zöllner-Vereine" jenen Schatz von Männergesättgen, die in ihrer heitern und gemüthvollen Weise in allen deutschen Gauen und weit darüber hinaus wiederklingen. Ja es könnte, wie einst dem großen Humboldt, als er sich in der Betrachtung der Natur eine- amerikanischen Urwaldes verloren hatte und, so weit von einem europäischen Hofopernhause entfernt, plötzlich zu seinem un beschreiblichen Erstaunen da- Papagenolied au- der Zauberflöte singen hörte, heute einem Reisenden in fernem Auslande begegnen, daß er dort Zöllners deutsche Sangesweisen vernähme.
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