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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.01.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-01-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186601065
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660106
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-01
- Tag1866-01-06
- Monat1866-01
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.01.1866
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106 die JuMcation der LagerhSfrechnumen aük die IMre 1863 und 1864 — soviel letztere betrifft, mit oem Anträge auf rechtzeitigen Abschluß der Rechnungen deS Lagerhofs' — einstimmig ausgesprochen. Herr Bassenge brachte weiter ein Gutachten des Finanz ausschusses zum Vortrage, die Herstellung von Wasserzuleitunasanlagen in die städtischen Miethhäuser und öffentlichen Gebäude rc. betreffend. Der Rath macht hierüber u. A. folgende Mittheilnna: „Beim Herannahen des Zeitpunktes, wo die neue Wcksserkünst in Betrieb kommt, haben wir uns mit der Frage zu beschäftigen gehabt, wie es bezüglich der Einrichtung von Wafferanlagen in den öffentlichen städtischen Gebäuden und m dm der Stadtganriude gehörigen städtischen Gebäuden und in dm der StadtgeMrinde gehörigen Privathäusern gehalten werden solle. „Daß die Wasserleitung in möglichst ausgedehnter Weise in die in Rede siebenden Gebäude zu führen sei, Aaubten wir hierbei als selbstverständlich annehmen zu dürfen. Die wohlfahr tspolizei- lichen Rücksichten, welche zur Errichtung der Wasserwerke überhaupt geführt haben, sprechen hierfür ebenso als die geschäftlichen, welche nicht blos der Einnahme wegen, sondern auch des dadurch gebo tenen Beispiels halber die unmittelbare und mittelbare Bethnligung der Stadtgemeinde erwünscht erscheinen lassen. „Nicht weniger selbstverständlich ist für uns auch gewesen, daß das nach Abtheilung I des Tarifs zu erbebende Wassergeld von Denjenigen entrichtet wird, welche das Wasser entnehmen, gleichviel ob dies, wie bei öffentlichen Gebäuden, seiten der Stadtgemeinde, oder, wie bei Dienstqebäuden und Wohnungen, seiten der Stellen inhaber, oder, wie hei Miethwohnungen und Raumen, seiten der Abmiether .geschieht. Es ist dies blos eine weitere Folge des auf Ihren Antrag von uns angenommenen Grundsatzes, daß das für- öffentliche Zwecke zur Verwendung kommende Wasser mit Aus nahme des für Löschzwecke bestimmten in derselben Weise wie das an Privatpersonen abgegebene vergütet wird. „Die Hauptfrage, welche zu entscheiden, ist, wie es mit den Kosten für die herzustellenden Wafferanlagen gehalten werden solle. „Daß diese Anlagen nicht von den Stelleninhabern und Ab- miethern auf eigene kosten herzustellen seien — soweit eS sich nämlich nicht um Privatwünsche und Zwecke, die das Gebiet des Nothwendigen und allgemein Brauchbaren überschreiten, handelt — glaubten wir dabei als obersten Grundsatz feststellen zu müssen, weil es im allgemeinen Interesse und im Interesse der Wohnungen und Geschäftsräume wünschenswerth erscheint, diese sofort und dauernd mit den Einrichtungen zu versehen, die, wie wir hoffen und erwarten, in kurzer Zeit die nothwendigen Bestandtheile aller Wohnungen und Geschäftsräume der Stadt bilden werden. „Bleibt aber in Folge dieser Erwägungen nichts übrig, als diese Kosten von der Stadtgemeinde übertragen zu lasten, so hatten wir zu fragen, welche Verzinsung des Anlage-Capitals unter Be rücksichtigung der einschlagenden Verhältnisse m Aussicht zu nehmen sei und glaubten — wie dies dem Vernehmen nach auch Seiten der Universität ihren Abmiethern gegenüber geschieht, — eine sechs- procentige wählen zu sollen, wovon 4^ auf Zinsen und Unter haltung, 1 r/r o/o auf allmälige Amortisation des verwendeten Capitals zu rechnen sein würden. „In die zu verzinsende Summe gehört namentlich aller Auf wand, welcher durch die Herstellung oer Wafferanlagen entsteht, also unter Anderem auch die 25 Thlr., welche für die Privat ableitung von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze zu ent richten sind. „Die Berechnung des Zinsenbetrags jedes einzelnen Wafser- entnehmers kann aber nach der Natur der Sache nicht in der Weise erfolgen, daß die antbeillgen Herstellungskosten ermittelt werden. Diese Ermittelung würoe geradezu ünthunlich sein, da die Waffer anlagen nur als Ganzes entworfen und ausgeführt werden und sich nicht der Theil der Kosten ausscheiden läßt, welcher gerade durch den einzelnen Entnehmer verursacht wird. „ Wir haben deshalb ein Verhältniß aufstellen müssen und denken den Rücksichten der Billigkeit und Gleichheit am besten zu genügen, wenn wir den Zinsenantheil nach dem Waffergelde der einzelnen Entnehmer ermitteln und damit den der Abtheilung I. des Tarifs zu Grunde liegenden Veranlagungsfuß fo weit als thunlich auf den vorliegenden Fall entsprechend anwenden. Zur Verdeutlichung erlauben wir uns ein Verspiel zu geben, und nehmen am daß ein Haus 100 Thlr. Herstellungskosten hat und 40 Thlr. Wassergeld entrichtet. Die Rechnung würde sich hier so stellen: Wafsergeld: Herstellungskosten: Zinsen; Erdgeschoß 4§L, 40/^0 der ganzen oder r/io---1V —^18^, 1. Stock 2. 80 400 - /IO - 6 - 3. - »0/400 80/ 60 400 - 8 - . . 8 - . . 8 - 4.-1.Hälfte6 - 2. Hälfte 6 - 40^. 100^. „Das Beispiel zeigt, daß sich auch hier wie beider Berech nung des Waffergeldes der Vortherl auf Seiten der unbemitteltere« Elasten sich befindet. 400 - OO/40O - 10 /L0> „De» gegenwärtigen Bewstner» uGA^Mr^ern undWohnrärmie gegenüber sino wir nicht in derLage chen Zwang «r Entnahme von Wasser auszuMen die Anlagen für jW blos in eirq der daher nöthige NMieth- iknd wel- müsten len Haus- Person der jetzt ahtheilungen Herstellen, wenn ein Wechsel in Bewohner und Abmiether eintritt, und werden ihre Nachfolger, auch wenn sie kein Wasser nehmen sollten, zur antheiligen Ver zinsung der Herstellungskosten anhalten und verpflichten. „ Die aufzuwendenden Kosten haben wir beschlosten, dem Stamm vermögen (beziehentlich Kirchenvermögen) zu entnehmen, und die allmälrge Tilgung demselben wieder gut zu schreiben. Dieser Be schluß dürfte sich rechtfertigen, einmal weit es sich um eine werbende Anlage handelt, und dann auch weil dieselbe eine wirkliche Ver besserung der Substanz in sich begreift. „Wrr ersuchen Sie sowohl wegen letzteren Beschlusses als auch weaeu der vorstehend von uns ausgestellten allgemeinen Grunlstätze um Ihre Zustimmung. „Endlich erbitten wir Ihre Zustimmung dafür, daß die Ber- zinsungder Herstellungskosten für die Wafferanlagen in den geist lichen Wohngebäuden ebenfalls aus dem Kirchenvermögen erfolgt, was den Grundsätzen der Billigkeit um so mehr entsprechen dürste, als der Canon, welcher für die in der Mehrzahl der Gebäude be findlichen Röhrtröge zu entrichten ist, auch aus dem Kirchenvermögen aufgebracht wird." Bei der Berathung im Ausschüsse hatte man sich einerseits für Entnahme des Anlagekapitals aus dem Stammvermögen, als das bequemste und richtigste Mittel, um die Zukunft zur entsprechenden Milleidenheit zuziehen, erklärt, dagegen die Verzinsung des Anlage kapitals mit 6 0/0 nicht für ausreichend für Unterhaltung, Amorti- ation und Verzinsung erachtet und die Erhöhung dieses Procent- atzes empfohlen, auch die sofortige und durchgreifende völlige Durch- ührung der Anlagen in allerdings einfacher Form Ln allen Com- munhäusern — vorausgesetzt, daß nicht unüberwindliche Schwierig keiten entgegenstehen — mit dem unbedingten Vorbehalte der Zu stimmung zu jeder einzelnen Anlage verlangt. Diesen Anschauungen schloß sich der Ausschuß im Allgemeinen und in der Annahme an, daß sie sich, soviel die Beschaffung aus dem Stammvermögen betrifft, nur auf die Commun-Mretbhäuser beziehen, da die Anlagekosten in solchen Häusern, welche besondere Ertragnisse nicht geben, theilweis sogar nicht auf dem Stamm- Vermogens-Verzeichnisse stehen, wie z. B. mehrere Schulen, jeden falls aus dem laufenden Budget zu decken seien. Einstimmig riech der Ausschuß der Versammlung an: 1) zu der Herstellung von Wasterzuleitungen in öffentlichen Ge bäuden und Communmiethhäusern unter dem Vorbehalte Zustimmung zu ercheilen, daß für jede Anlage die Kosten unter Vorlage der Anschläge zur Zustimmung des Collegiums gebracht weroen; 2) zu beantragen, daß die Anlagekosten bei Gebäuden, welche nicht auf dem Stammvermögen stehen, auf da- laufende Budget und — soweit die Gebäude ein separates Budget haben — auf letzteres gebracht werden; 3) rücksichtlich der hierdurch nicht betroffenen Gebäude aber dem Rathsbeschlusse beizustimmen; ferner 4) zu beantragen, daß die Anlagen sofort, wenn auch in ein facher, durch die Nothwendigkeit gebotener Form, durch die gesammten Abtheilungen der Häuser vollständig hergestellt werden, soweit nicht ganz besondere Hindernisse entgegensichen; 5) zu der vom Rath ausgestellten Berechnung der Beiträge zu den Herstellungskosten Zustimmung zu ertheilen; dagegen 6) den Rathsbeschluß bezüglich der Verzinsung nach 6 0/0 abzu lehnen, und zu beantragen, daß der Rath eine Verzinftmg des Anlagecapttals nach 8 0/0 bedinge. Von den Herren Hey und Gen. war hierzu folgender Antrag eingebracht worden: „Wir sind der Meinung, daß in den Grundsätzen der Ver waltung der Wasserleitung eine Begünstigung Einzelner oder einer' Elaste nicht Platz greifen dürfe, die Geistlichen bei Berechnung der Zinsen von den Kosten der Zuleitung also nicht anders angesehen werden können, wie alle Anderen, welche Master vom neuen Wasserwerke beziehen. Beruhet der Genuß von Master in Trögen in einem erworbenen Privatrechte der Kirchen, so hat Dasjenige einzutreten, was in Folge der neulichen, an die Röhr- wasterbesitzer gerichteten Aufforderung mit diesen vereinbart werden wird; ist den Inhabern der betreffenden geistlichen Stellen aber das Wasser widerruflich zuaeführt worden, so haben sie volle Zah lung zu leisten, wie jeder Andere. Privilegien, persönliche Begünstigungen, Verletzungen der bür gerlichen Gleichheit sind aber bei Geistlichen am allerwenigsten ge rechtfertigt. Wir beantragen daher: DaS Collegium wolle die Bevorzugung der Geistlichen in Ueber- tragung der denselben über den oisherigen Zuschuß aus dem Kirchenvermögen hinaus ^fallenden Beiträge zu den Kosten der Wasserzuleitung in die Dienstwohnungen entschieden ab lehnen. Herr Lorenz erklärte, daß der Ausschuß schon derselben An-
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