Wir Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Görlitz, fügen hiermit jedermänniglich ... zu wissen, welchergestalt Wir seithero wahrnehmen müssen, daß ungeachtet der von Zeit zu Zeit getroffenen Veranstaltungen, jezuweilen verdächtige oder dem Betteln und Müßiggange nachgehende Personen, welche gemeiner Stadt und Bürgerschafft lästig oder wohl gar schädlich worden, Gelegenheit gefunden, sich einzuschleichen , und verbothenen Aufenthalt zu gewinnen ...
Titel
Wir Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Görlitz, fügen hiermit jedermänniglich ... zu wissen, welchergestalt Wir seithero wahrnehmen müssen, daß ungeachtet der von Zeit zu Zeit getroffenen Veranstaltungen, jezuweilen verdächtige oder dem Betteln und Müßiggange nachgehende Personen, welche gemeiner Stadt und Bürgerschafft lästig oder wohl gar schädlich worden, Gelegenheit gefunden, sich einzuschleichen , und verbothenen Aufenthalt zu gewinnen ...
Untertitel
[Görlitz, den 17. Mart. 1772]
Erscheinungsdatum
[1772]
Umfang
[2] Bl.
Signatur
L VIII 306.82
Sprache
Deutsch
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
VA ir Würgermeister und manne der Wtadt Morl iß, fügen hiermit jcdermünniglich, ins be sondere aber sämmtlichen Hauß-Wir thcn in der Uns anvertrauten Stadt, und zugehörigen verschlossenen auch unverschlossenen Vorstädten, zu wissen, welchergestalt Wir seither» wahrnehmen müssen, daß, ungeachtet der von Zeit zu Zeit getroffenen Veranstaltungen, jezuwcilen verdäch tige oder dem Betteln und Müßiggänge nachgehende Personen, welche gemeiner Stadt und Bürgcrschafft lästig oder wohl gar schädlich worden, Gelegenheit ge funden, sich einzuschleichen, und verbothenen Aufent halt zu gewinnen. Wenn Wir denn sothanen einreis senden Nebel mit Nachdruck zu begegnen, Uns von Obrigkeitswegen verbunden erachten; Als ergehet hierdurch an einen jeden Hauß -Wirth, welchem jedoch, nach wie vor, frey und unbenommen bleibt, von den in seinem Hause befindlichen Stuben, Lämmern und Behältnissen nach eignen Gefallen, viel oder wenig, auf kurze oder lange Zeit, an Fremde oder Einheimi sche zu vermiethen, Unser Obrigkeitliches ernstes Er mahnen, hinkünftig i.) vor der wörtlichen Einnehmung eines Haußmannes, wes Geschlechts, Standes oder Würden derselbe sey, keinen ausgenommen, solchen zuförderst auf der Steuer - Stube an einem der gewöhnlichen Steuer-Tage, Montags, Dienstags, Donnerstags oderFreytags, Vormittags zwischen n. und 12.Uhr anzumelden, benöthigtcn Falls den einzunehmenden Haußmann selbst, oder an dessen statt einen andern, der von seiner Herkunft und Gewerbe gnügliche Umstande anzugeben weiß, mit zur Stelle zu bringen, und auf selbigen einen gedruckten, und von dem aus unserm Mittel hierzu verordneten Oepurmo eigenhändig unter- schrie-