Wir Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Görlitz, fügen hiermit jedermänniglich ... zu wissen, welchergestalt Wir seithero wahrnehmen müssen, daß ungeachtet der von Zeit zu Zeit getroffenen Veranstaltungen, jezuweilen verdächtige oder dem Betteln und Müßiggange nachgehende Personen, welche gemeiner Stadt und Bürgerschafft lästig oder wohl gar schädlich worden, Gelegenheit gefunden, sich einzuschleichen , und verbothenen Aufenthalt zu gewinnen ...
Titel
Wir Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Görlitz, fügen hiermit jedermänniglich ... zu wissen, welchergestalt Wir seithero wahrnehmen müssen, daß ungeachtet der von Zeit zu Zeit getroffenen Veranstaltungen, jezuweilen verdächtige oder dem Betteln und Müßiggange nachgehende Personen, welche gemeiner Stadt und Bürgerschafft lästig oder wohl gar schädlich worden, Gelegenheit gefunden, sich einzuschleichen , und verbothenen Aufenthalt zu gewinnen ...
Untertitel
[Görlitz, den 17. Mart. 1772]
Erscheinungsdatum
[1772]
Umfang
[2] Bl.
Signatur
L VIII 306.82
Sprache
Deutsch
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
schriebenen l^ls-Zette! unentgcldlich, oder bey vorkommenden Bedenklichkeiten andre Weisung Zu erwarten, ohne dergleichen 1-0^8-Zettel hingegen schlechterdings keinen Haußmann cr-Zu.ieh- men, oder solchen, über die im l^i8-Zettel bestimmte Zeit/ m seinem Hause zu dulden. Damit auch 2.) die Hauß-Wirthe oder diejenigen, welche sie an ihre Stelle schicken, bey Abholung der l^i8 - Zettel desto weniger aufgehalten werden, und bey allzuhäufiger Anmeldung einander selbst nicht hinderlich fallen dürsten, so hat sich ein jeder deswegen, besonders bey der gegen Ostern und Michaelis gewöhnlich ein tretenden Mtethe, in Zeiten anzugeben, und damit nicht bis auf den letzten Tag vor der vorhabcnden Einnehmung des Hauß- mannes anzustehen. Gleichwie hicrnachst g.) einem jeden, in Hoffnung, daß hierunter weder den öffentlichen und privile^irren Gast- und Wirthö-Hausern ein nach- thciliger Eintrag geschehen, noch sonst ein ander Ungebührniß verhangen werde, annoch fernerhin nachgelassen wird, seine von andern Orten zum Besuche der Ihrigen, oder in Verrichtungen anhero kommende Verwandte und Freunde auf einige Zeit, ohne vorherige Anmeldung, in sein Hauß oder seine miethwcise inne ha bende Zimmer aufzunehmen; So ist jedoch, damit unter derglei chen Vorwand der imemirre Endzweck der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht vereitelt werden möge, dafern deren Aufent halt langer, als 14. Tage dauren sollte, solches annoch vor deren völligen Abfluß von dem Hauß-Wirthe ebenmäßig anzumelden, und mit dergleichen fremden Personen sodann, wie mit den würk- lich einmiethenden Hauß-Leuthen zu verfahren. Nicht weniger hat 4. ) ein ieder Hauß-Wirth darauf sorgfältig Acht zu haben, daß die bey ihnen wohnenden Mieth - Leuthe nicht selbst, in die inne habenden Zimmer, Stuben und Cammern, andre zu ihrer Familie nicht gehörige Personen ohne Unsre Vergünstigung aufneh men, auch in solchem Fall das nöthige anzuzeigen, und vor deren Aufnahme einen gleichmäßigen L.o§i8-Zettel anzuschaffen. Den ausgefertlgten -Zettel hat 5. ) ein jeder Hauß Wirth bald nach dessen Empfang seinem Gaffen-Meister vorzuzeigen, und, so lange er den darinnen benann ten