Wir Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Görlitz, fügen hiermit jedermänniglich ... zu wissen, welchergestalt Wir seithero wahrnehmen müssen, daß ungeachtet der von Zeit zu Zeit getroffenen Veranstaltungen, jezuweilen verdächtige oder dem Betteln und Müßiggange nachgehende Personen, welche gemeiner Stadt und Bürgerschafft lästig oder wohl gar schädlich worden, Gelegenheit gefunden, sich einzuschleichen , und verbothenen Aufenthalt zu gewinnen ...
Titel
Wir Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Görlitz, fügen hiermit jedermänniglich ... zu wissen, welchergestalt Wir seithero wahrnehmen müssen, daß ungeachtet der von Zeit zu Zeit getroffenen Veranstaltungen, jezuweilen verdächtige oder dem Betteln und Müßiggange nachgehende Personen, welche gemeiner Stadt und Bürgerschafft lästig oder wohl gar schädlich worden, Gelegenheit gefunden, sich einzuschleichen , und verbothenen Aufenthalt zu gewinnen ...
Untertitel
[Görlitz, den 17. Mart. 1772]
Erscheinungsdatum
[1772]
Umfang
[2] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.82
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
ten Haußmann bey sich hat, an sich zu behalten, auch sich damit bey vorkommenden Vibrionen (als welche nach Befinden zum öftern allgestellet werden sollen,) gehörig zu lewrimben / bey dem Abzüge des Haußmanns aber solchen dem Gassen - Meister anzu- meldeil/ und den Zettel zur Steuer-Stube wiederum abzu- gebcn. Ob Wir nun wohl endlich 6.) das Obrigkeitliche Vertrauen fassen; daß sämmtliche Hauß Wirthe Unsre hierunter führende und auf das Beste gemei ner Dtadt gerichtete wohlmeinende Absicht erkennen, und solche/ soviel an ihnen liegt, möglichst zu befördern von selbst besessen seyn werden; Also hat hingegen derjenige, welcher ins besondere der vorherstehend Wb ^o i. z. und 4. enthaltenen Vorschrift zu wider handeln sollte, auf jeden Uebertretungs-Fall eine unerläßli che Geld-Buße an 5. Rthlrn. oder ^tägige Gcfängmß-Straft/ auch über dieses/ nach Gelegenheit der Umstande, daß der ohne Uow8-Zettel eingenommene Haußmann sofort zum Ausziehen ge- nöthigct, dem Wirthe selbst aber zu dem bedungenen Mltth-Zinse weiter nicht als pro ram temporis verholffen werden solle, unaus bleiblich zu gewärtigen. Zu desto mehrerer Festhaltung ist gegenwärtige Anordnung zum Druck gebracht/ auch/ damit Niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen könne/ nicht nur an denen gewöhnlichen öffent- chen Oettern 3w§iret, sondern auch einem jeden Hauß-Wirthe ein Lxempkr zur schuldigen Nachachtung zugestellet worden. So geschehen zu Görlitz/ den 17. ^rr. 1772.