Demnach bey E. E. Rathe allhier angezeigt worden, daß die in der erneuerten Ordonnanz vom 30. Jun. 1752. §. 90. befindliche höchste Vorschrifft nicht durchgehend befolget werde ...
Titel
Demnach bey E. E. Rathe allhier angezeigt worden, daß die in der erneuerten Ordonnanz vom 30. Jun. 1752. §. 90. befindliche höchste Vorschrifft nicht durchgehend befolget werde ...
Untertitel
Görlitz, den 11ten Februar 1777
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1777]
Umfang
[1] Bl.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.87
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
-7 ^ cmmch bch L L Rache Mer angezeigec worden, daß die in der er- neuerten OrcZonmnx vom zo. )un. 1752. tz. 9v. befindliche höchste Vorschrifft nicht durch gehend befolget werde; So hat derselbe aus bewegenden Ursachen solche Vorschrifft noch mals in Erinnerung bringen/ und gesammte Bürgerschafft dahin anweisen wollen/ daß ein tedcr Wirth/ deßen einqvartierter Soldat nach geschlagenen Zapffcnstreiche/ oder wenn dergleichen nicht geschlagen würde/ im Sommer um neun Uhr, und im Winter um acht Uhr des Abends, in seinem Qvarttcre sich nicht einfinden, oder nachher daraus wieder wegschleichen, und entweder die ganze Nacht oder einen Theil derselben daraus wegbleiben würde, solches, sobald er deßen gewahr wird/dem Nächst liegenden Herrn Ober- und Unter-Officier oder dem regierenden Herrn Bürgermeister bey Vermeydung 5 Rthlr. Strafe anzeigeli/ auch die Zeit des AuSgehenS sowol, als der Wiederkunft merken, hiernachst die Wirthein denen WirthS- undSchenck-Häuscrnnach dem Zapffenstreiche keinen Soldaten bey sich sitzen lassen, oder Bier oder Branndtewein geben sollen bey Vermeydung ebenmas siger Strafe an 5 Rthlr. Zugleich wird die unterm roten 8epr. 1774. bereits erlassene Verordnung; Daß ein jeder Wirth, deßen einqvartierter Sol dat VicmalieN/ Waaren, oder andere Sachen/ die den Werth sei ner zu empfangen habenden Löhnung übersteigen / oder weöhal- ber sonst einiger Verdacht sich veroffenbaret/ ins Qvartier brin get/ solches ohne den mindesten Verzug dem regierenden Herrn Bürgermeister anmelden/ im Unterbleibungs Fall aber geschärfte Geld- oder Gefängniß-Strafe gewärtig seyn soll/ in anderweite Erinnerung gebracht. Damit sich nun Niemand mit der Unwißenheit entschuldigen möge; so hat E. E. Rath diese Verfügung in Druck bringen und gesammter Bürgerschaft zur schuldigen Nachachtung behändigen zu lassen/ beschlossen zu Görlitz den inen Februar 1777. -üMmeister und Jathniamie daselbst.