I vor die Schaar-Wache i. Schaar-Wache soll unter der Inspektion des iedesmahligen Stadthauptmanns, ferner- hi" mit dem Thor-Schließer, einem Raths-Diener, dem Zirkelmeister oder Stubenheitzer, welche mit ein ander abwechseln, Vier Sängern und Vier Feuer-Wächtern, des Nachts besetzet bleiben. 2. Soll der Schaar-Wache ein 8ur>emumerariu8 gcsetzet und vereydetwerden, welcher gegcnzu erhaltende Bezahlung zweyer Groschen aus der Wächter-Büchse, in welche ieder Wächter wöchentlich wenigstens drey Pfennige einzulegen, des abwe senden Wächters Dienst auf Eine Nacht zu versehen hat. Soll der iedeömahlige wachhabende Raths-Diener, die Stelle des Unter>OtKcier8 vertreten, welcher denen Wächtern vorgesetzet ist, und auf gute Ordnung zu halten hat; Zu welchem Ende 4. Solcher sowohl als die Nacht-und Feuer-Wächter, Täg lich des Abends bey Lautung der Schließ-Glocken, auf die Wache sich nüchtern einzufindcn, und ohne Noch nicht weg zu bleiben, am allerwenigsten aber des Truncks halber auf den Keller oder in die Bier-Häuser zu gehen, sondern viel mehr in der Wache sich ruhig aufzuhalten, verbunden sind. 5. Soll