lt l>- ) aus , R > zu»! ;clhjkl cr7r- lB )Nl)i>l- dNIN- httlini- lNG», l, ck D >>( gen, sie mit in die Wach-Stube zu nehmen, das was sie getragen, zu vilmren, und solche iedcsmahl zu bchörigcr Be strafung dem regierenden Herrn Bürgermeister anzuzcigen. io. Sind solche insgesammt bey dem Herumgehen, öffters und fleißig an die Hauß-Thürcn zu stoffen, und wenn sie ei ne oder die andere eröffnet finden, sogleich den Wirth aufzu- klingeln, verbunden. n. Sollten sie in der Sadt oder Vorstadt einige Feuers- odcr andere Gefahr (welche der große GOTT in allen Gnaden abwenden wolle: ) verspüren, so haben sie solche al- sobald durch Anschlagung an die Hauser, und Aufrüstung derer Leute, auch andere Anzeigungen bekandt, und ohne Saumnlß dem regierenden Herrn Bürgermeister wissend zu machen. 12. Schlüßlichen sind Pfeiffer und Sänger pflichtig, ihre Wachen nach ihrem Vermögen aufs beste zu beobachten, und sich, wie emem treuen, nüchtern, ordentlichen und wach samen Wächter zu thun oblieget, bey Vermeidung ernster Bestrafung, oder wohl gar Entsetzung des Dienstes, be ständig aufzuführen. Oecremm in Lonlellu 8enaru8 zu Görlitz, den 19. Sept. 1767.'