Des Durchlauchtigsten Chur-Fürstens zu Sachßen Vollmächtiger Land-Voigt des Marggrafthums Ober-Lausitz ... Wir Hieronymus Friedrich von Stammer ... fügen hierdurch Jedermänniglich ... zu wissen: Wasmaßen Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachßen [et]c. Unser gnädigster Herr, auf der Brauberechtigten Bürgerschafft zu Görlitz unterthänigst geführte Beschwerde, und des Ober-Amts darüber erstatten Bericht, an daßelbe unterm 2. Nov. dieses Jahres gnädigst verordnet ...
Titel
Des Durchlauchtigsten Chur-Fürstens zu Sachßen Vollmächtiger Land-Voigt des Marggrafthums Ober-Lausitz ... Wir Hieronymus Friedrich von Stammer ... fügen hierdurch Jedermänniglich ... zu wissen: Wasmaßen Ihro Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachßen [et]c. Unser gnädigster Herr, auf der Brauberechtigten Bürgerschafft zu Görlitz unterthänigst geführte Beschwerde, und des Ober-Amts darüber erstatten Bericht, an daßelbe unterm 2. Nov. dieses Jahres gnädigst verordnet ...
Untertitel
Budißin, den 18. Novembris 1772
Autor
Stammer, Hieronymus Friedrich von
Erscheinungsort
Budißin
Erscheinungsdatum
[1772]
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.84
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
sonst Nahmen haben mögen, nebst denen EompaSnie-Feldschee- rern, solche keineswegs nachgelassen werden; Hiernächst aber dem Rathe ftey verbleiben solle, sothane Einführung des Land- Bieres, in einzeln Fallen, zu erlauben, wo Personen, mit Zeugniß des Medici, sich eine Zeit lang desselben zu bedienen riöthig haben, oder Donoratiores (welche bis zu den Amts- -^vocaten incluüve zu rechnen) zu Hochzeiten oder Kind-Tauf- fen dergleichen bedürffen, oder, wei;n sie vom Lande damit be- schenckt worden; Jedoch, daß solche Erlaubniß keineswegs von dem Amtsführenden Bürgermeister allein, sondern nach Maaßgebung des kescripti vom 24. kedr. 1720. in pleno Eon- lessu von dem Rathe ertheilet, und, wenn gantzllche Dispen sation desfalls gesuchet würde, deshalb von ihm Bericht er stattet werde, und habe übrigens der Rath allemahl genaue Obsicht zu führen, damit von dem eingebrachten Biere nichts «erkaufst und verzapffet, oder, wenn es geschähe, solches ge hörigen Orts sofort angezeiget, und der Eonrravenienre nach drücklich bestraft, auch kein frembdes Bier eher, als bis eine deshalb befreyete Person, wegen dessen Empörung, zu ihrer eignen Konsumtion, sich bey dem Amtsführenden Bürgermei ster gemeldet, und die (ZuanmXr angegeben, in die Stadt ge lassen werden möge; Worbey zugleich HöchstDlksklbM durch ein gedrucktes in Görlitz zu Märendes Ober-Amts-Pa tent bekannt zu machen anbefohlen, daß bey DmMg Thüler Strafe, und Verlust der Tisch - Truncks - Freyheit, sich keiner von denen Vefreyeten der Verkauffung oder Ver- zapffung des frembden Bieres anmaaßen, noch seinen Tisch- Trunck anders, als nach vorheriger Anmeldung und Anzeige der tznantitLt auf dem Rath-Hause, in die Stadt einführen lassen solle. Wann