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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.01.1866
- Erscheinungsdatum
- 1866-01-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186601227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18660122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18660122
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1866
- Monat1866-01
- Tag1866-01-22
- Monat1866-01
- Jahr1866
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 22.01.1866
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Bekanntmachung. In Gemäßheit der W. 19 und 45 der akademischen Gesetze, nach welchen die Wohnungskarten der Studirenden alldier alljährlich einmal gegen andere dergleichen umgetauscht werden sollen, werden die Herren Studirenden hiermit unter der in den gedachten Para graphen enthaltenen Verwarnung aufgefordert, ihre Wohnungskarten vom 1. bis längstens den 13. des Monats Februar dieses Jahres in der Expedition des Universitäts-Gerichts zu produciren und sich des Umtausches derselben gegen neue dergleichen zu gewärtigen. Hierbei wird zugleich bekannt gemacht, daß vom fünfzehnten Februar dieses Jahres an die bisher ausgestellten Wohnungskarlen ihre Gültigkeit gänzlich verlieren und zur Legitimation irgend einer Art nicht mehr dienen. Endlich werden Diejenigen, welche ihre Wohnungskarten m der obgedachten Zeit nicht umgetauscht haben sollten, darauf aufmerksam gemacht, daß nach Ablauf des 15. Februar das in §. 45 vorgeschriebene Verfahren wider die Säumigen eingeleitet und mit ihrer Vor ladung auf ihre Kosten verfahren werden wird. Leipzig, den 20. Januar 186V. Das Universitäts-Gericht. Dr. Morgenstern, Univ.-Richter. Bekanntmachung. Die hiesige städtische Reitbahn nebst zugehörigem Wohn- und Stallgebäude soll auf die zwei Jahre von Ostern dieses Jahres vis Ostern 1868 an den Meistbietenden verpachtet werden. Wir fordern Pachtlustige auf Dienstag den 3tt. d. M., Bormittags LL Uhr, sich an Rathsstelle einzufinden und ihre Gebote zu eröffnen. Die Auswahl unter den Bietern, sowie jede sonstige Entschließung bleibt Vorbehalten. Die Licitations- und Verpachtungsbedingungen können schon vor dem Termine an Rathsstelle eingesehen werden. Leipzig, den 17. Januar 1866. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. E. Stephani. Cerutti. Verhandlungen der Stadtverordneten am 20. December v. I. (Auf Grund des Protokolls bearbeitet und veröffentlicht ) (Fortsetzung und Schluß.) Herr Advocat Wanckel berichtete hierauf Namens des Ver- fafsungsausschufses über a. den Eintritt der Herren General-Consul Hirzel und Stadt rath Härtel in den mit der „Vertrauten über das derselben abgetretene Areal in der Thalstraße abge schloffenen Vertrag. Der Rath schreibt hierüber unter Anderm: „Die Vertraute Gesellschaft hat in Ermangelung der Corpo- rationSrechte die Eintragung der von ihr als Vertreter legitimirten Herren Stadtrath Härtel und General-Consul Hirzel-Lampe als Besitzer des mit Zustimmung der Herren Stadtverordneten ihr verkauften Areals der I. Kleinkinderbewahranftalt im Grund- und Hypothekenbuche nicht erlangen können und haben wir daher auf deren diesfallsiaes Gesuch in einem Nachtrage zu dem ausgefertigten Kaufverträge letzteren auf die genannten beiden Herren für ihre eigene Person übertragen, um auf diese Weise die endliche Besitz- titelberichtiaung zu ermöglichen." Dazu vemertte der Ausschuß: Es sei nach seiner Ansicht nicht gerathen, auf diese Übertragung einzugehen. Die Angelegenheit müsse schon im Interesse der Stadt- gemnnde vollständig klar geordnet werden und es sei dies nur dadurch möAch, daß die Vertraute Gesellschaft die Rechte einer juristischen Person erwerbe. Der Ausschuß rieth einstimmig der Versammlung an, zu er klären: daß sie auf die vorgelegte Uebertragung des ContractS auf die genannten Herren nicht einzugehen nn Stande sei, viel mehr abwarten müsse, daß die Vertraute Gesellschaft sich zur Ordnung der Angelegenheit die Rechte einer juristischen Person zu verschaffen suche. Herr Geheimrath vonWächter: DaS bürgerliche Gesetzbuch hat die Erlangung der Rechte einer juristischen Person von so viel polizei lichen Bestimmungen abhängig gemacht, daß es zweifelhaft ist, ob nicht viele Gesellschaften eS vorziehen werden jene Rechte nicht zu erwerben. Tine andere sehr bedenkliche Seite ist e-, daß das bürger liche Gesetzbuch der Regierung das Recht giebt jede juristische Person aufrulösen; diese fällt dann an den Staat, welcher für die Zwecke derselben thätig zu sein hat. Er selbst sei in der Lage gewesen, bei Begründung der Schillerstiftung gegen die Bedingungen der Erlangung der Rechte einer juristischen Person zu remonstriren, und es sei ihm sehr bedenklich gewefen, ob man diese Rechte an nehmen solle. Wenn der Staat es sei, welcher im Wege der Gesetzgebung bei Auflösung einer juristischen Person handelt, jo werde sich nichts dagegen sagen lasten ; anders aber, wenn die Regierung, welche in kemer Weise legislatorische Befugnisse habe, sich solche eingrei fende Rechte beilege; hier sei es nicht zu rechtfertigen. (Bravorufe in der Versammlung.) Er schlage daher vor: dem Rathsbeschlufse unter dem bereits gemachten Vorbehalte des Vorkaufsrechts beizutreten. Der Antrag ward zahlreich unterstützt. Herr Advocat Schmidt glaubte die Frage, ob durch den Ein tritt der genannten Herren das Vorkaufsrecht der Stadt gefährdet sei, ebensowenig bejahen zu können, als wenn man die Vertraute Gesellschaft in das Grundbuch eintrage. Die Wohlthätiakeits- Uebuugen dieser Gesellschaft gingen übrigens nach einer Richtung, gegen welche das Collegium sich principieu zu erklären gewiß keine Veranlagung haben werde. Der Herr Referent hob die Möglichkeit von Fällen hervor, welche das Gutachten des Ausschusses als völlig gerechtfertigt er scheinen lasten dürften; wogegen Herr Geheimratb von Wächter nochmals die Härte betonte, welche das an die Gesellschaft gestellte Verlangen für dieselbe enthalte. Der hier vorliegende Fall sei in Leipzig nicht der einzige. Er komme mehrfach vor und erscheine, besonders wenn der Gesellschaft von den Vertretern derselben Reverse gegeben würden, ganz unbedenklich. Herr Advocat Schmidt gab zu erwägen, daß bei dem Stande unserer Gesetzgebung die Gesellschaft gar nicht mit Gewißheit sagen könne, daß sie die Rechte einer juristischen Person erlangen weroe. Die Regierung könne ihr jene Rechte eben versagen. — Ohne triftige Gründe scheine ihm daher die Ablehnung des Rathsbe- schluffeS durch die Verhältnisse nicht geboten. Nachdem Herr vr. Heine sich für eine weniger juristische, als liberale Auffassung der obwaltenden Verhältnisse dringend ver wendet und die guten, von der Gesellschaft verfolgten Zwecke hervorgehoben hatte, gab Herr Näser zu erwägen, daß Gesell schaften überhaupt sehr schwer CorporationSrechte erlangen könnten
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