Myntag >, ^ s. >' ^Erste Beilage z« Kr. 1. Oktober 18K0. WW Bekanntmachung. In peziehung auf die Meß-VerkaufSstände und Bude« wird hiermit Folgendes zur Rachachtung bekannt gemacht: I. L)iese Angelegenheiten stehen unter der Leitung und Aufsicht einer besonderen, gegenwärtig aus den Stadträthen vr. Rüher und R. Härtel bestehenden Deputation, an welche zunächst man sich mit deßfallssgon Besuchen und Beschwerden zu wenden hat. II. Ipiese Deputation vergiebt alle Budenplätze und Stände mit Einschluß derer unter den Dqchtraufen innerhalb der Lagerinnen an den Gebäuden und besonders auch auf den Trottoirs. DaS Aufsteüen der Buden und Besetzen der Stände erfolat unter Aufsicht der Marktvoigte. Wer dergleichen ohne Vorwissen und Genehmigung der Deputation aufstellt odervesetzt, wird mit L LHalern oder verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft und eS werde? die Mchergestalt aufge- stellten Buden, Stände, Kisten und dergleichen noch überdies obrigkeitSwegen wiederum entfernt werden. Diejenigen, welche Budenplätze oder Stände auf mehre Messe» sich zu sichern wünschen, haben bei der Deputation Hl. In Rücksicht auf die Einrichtung und Stellung der Alchen gM? sosgeude, her Permeidung nachdtücklicher Sttafen, nicht zu übertretende Vorschriften. 1) Jeine Bude, mit alleiniger Ausnahme der Eckbuden, darf ihre Khüre an -ar Seite haben. 2) Buden-Ausbau oder Anhänge, ingleichen Kisten vor und neben den Budpn außerhalb der Ladentische werden, ohne ausdrückliche, solchenfalls in den Standzetteln anzumerkende Erlauhmß der Deputation, nicht gestattet. 3) Eben so wenig ist das Aushängen von Verraufsartikeln, so bald eS die Passage stört, oder die benachbarten Buhen oder Stände benachtheiligt, erlaubt. 4) Hede eigenmächtige Veränderung einer Bude in ihrer Größe oder Bauart oder in ihrer Steflzma ist verboten. IV. Die, nach beigefügtem Tarife zu entrichtenden Standgelder werden unter gehöriger Eo»tzole durch die Markt voigte erhöbe». Eine Weigerung der sofortigen Abentrichtung der Standgelder zicht ohne Weiteres phrigkejtliche Maaßregeln zur Verhinderung des ferneren Feilhalten- nach sich. Ueber dre erhobenen Standgelder haben die Marktvoigte Quittungen zu Lrtheileu, und hie Zahlenden solche bis zur Räumung ihrer Lude, ihres Stande- oder ihre- LocalS aufzubawahren, iatzem diejenigen, welche bei nachfolgender Revision keine Quittung vorzeigen können, so angesehen werden, als ob sie das Standgeld noch nicht bezahlt hätten. Die Inhaber von Buden, Ständen und HauSlocalien sind verpflichtet, den Marktvoigten und de» dieselben begleitenden Eontroleuren die erforderten Angaben richtig und vollständig zu machen. Die Marktvoigte und Eontroleure dürfen zu keiner Zeit und von Niemandem in Z etwa-, außer den gedachten Standgeldern, annehmen. Leipzig, den 21. September 1860. Der Rath -er Stadt Leipzig. Berger. " — Cemtti. Beziehung auf ihre Meßvorrichtungen Tarif, Mh welchem dg- Standgeld auf den WieffM zu Leipzig, HL- auf andere Anordnung, erhöhen werden sofl. ES sind an Standgeld zu erlegen: 1. Von Gewölben: L.M - MV" r - 4) b) - 8) Bon 8VV «nd vvv Lhk. 3m» >>» Am» .Hy: ä'^lü'n Ml MnG ° 8°>ch* als Hauptmiethen angelegt find, nach «v» dir», «j« Ich Afleruiutheu^ybtj» der Htzfi iß, nach der ungtfiihrm chrtfic- de» gerat», ») in den ersten StaMam. Markt«, in dprSrimma'sch«r Schatz, M Sie-h-straßt,, per Vechch. I«e^athar»«straH», der Hai>st»He und quf dem Brühl, p.gn federn Lenster - »orn «obch eig LrIgr für »«ei -ensttr gnechnet wird b) m h«, a»cher« Etrcesttlt und iü Hofen, fx »i« in den »bern Etage«, van jchM M. Son." ' ' ' - ' V- «VN wv unv VW V MV dch», »i> Ich Ast welche fich au- der me aus H^us- und Hofständenr verschlossenen Behältnissen V) auf freiem HauS- oder Hostaum , . . , Lei unnttvähnlich Üemen Ständen und Geschäften können jedoch dir Deputirten de» Rath- eine Ermaßlgung der höheren Sätze eintretea lassen. ^ O»«r. Michaelmeff» 2^ «Nk — 20 — - 13 p — 20 1 13 — 1 — 2 1 10 r — — 20 t 2 . 10 i , tk » ch 13 — i« >7 3 — 3 13 — 10 »» 7 MBt-hr« »«sse.