Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Titel
Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1781]
Umfang
28 S.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.94
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
Verhalten bey ausbrechender Vieh-Seuche. F>a ein jeder Hauswirt!), Viehpachter, ingleichen Gesinde und Hirten, welche das Vieh zu besorgen, aufs Pres sen, Wiederkauen und Misten des Viehes sorgfältig Achtung zu geben, und sobald sie hierbey etwas ungewöhnliches und bedenckliches bemerkten, oder gar ein Stück unvermurher um- falll, solches denen Gerichten, so wie auch dem Eigenthümer des Viehes sogleich anzuzeigen schuldig; so haben die Gerichten I. sobald ihnen dergleichen Anzeige gcschiehet, das Vieh vor läufig, und mit Zuziehung einiger in der Vieh-Wirthschaft erfahrner Leute zu besichtigen, und was sie an denselben be denckliches gefunden, der Gerichrsherrschaft ohne den min desten Anstand bekannt zu machen, damit zu genauerer Besichtigung und Untersuchung des Viehes schleunige An stalt gemacht werden könne; Hiernachst sind U. die Gerichten schuldig, alle Wochen cinmahl, und so lange, bis keine Spur der Vieh-Kranckheit mehr zu bemercken, eine durchgängige Vili^uon alles Rind-Viehes zu halten, hierzu die Hirren, und andere der «aehe kundige Personen zu nehmen, und das dabey Bcdenckliche der Herrschaft ebenfalls anzuzeigen. U>. Jedesmahl nach geschehener Besichtigung ihre Kleider zu durchrauchern, und andern Rmd-Viehe binnen acht Tagen nicht zu nahe zu kommen, auch die übrigen dabey gebrauch ten Personen, zu Beobachtung eben desselben anzuweisen, IV. genaue Obsicht zu führen, daß von denen Einwohnern derer Höfe und Hauser, wo kranckes Vieh, folgendes schlechterdings beobachtet werde: i) sollen sich selbige, so lange ihr Vieh kranck, der Ge meinschaft mir andern Einwohnern des Dorfs gantzlich enthalten, ^)müs- ° ch ki DK - Un chc b W! ilrvsi! st M Bl»- ,W Wu «tzlkge Bst tM! Bnal! lWa