Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Titel
Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1781]
Umfang
28 S.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.94
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
7) Gesinde, welches in einem verdächtigen ausländischen Orte gedienet, in einem neuen Dienste nicht eher zum Viehe gelassen werde, bis man gewiß versichert, daß es zuvor seine Kleider mit Lauge und Seifte wohl ge waschen und gereiniget, 8) Niemand vom krancken Viehe Milch, Käse, Butter und Fleisch esse, noch an andre gebe oder verkaufte, auch kein Fleisch einpöckele, sondern die etwa gewonnene Milch in entlegene Gruben weggegossen werde, 9) kein Stück Vieh, ohne zuvor erhaltene Herrschaftliche Erlaubniß geschlachtet werde, 10) die Vieh-Hirten sich nicht unterstehen, an Orte, wo verdächtiges Vieh, zu gehen, noch weniger allda zu euriren, n) Eigenthümer des Viehes sich mit unwissenden Vieh- Hirten und Quacksalbern schlechterdings nicht einlassen, und sogenannte Gifttreibende Pulver und Träncke ge brauchen, und eben so wenig ir) dem Viehe hitzige Dinge, als Stäncker, Terpentin, Therme, Schwefelbalsam, Calmus, Wacholderbeeren und Last, Ingwer, Pfeffer, Knoblauch und Zwiebeln eingeben, vielmehr iz) die in der Beylage lud O und D vorgeschriebenen Ver- wahrungs- und Heilungsmittel gehörig gebrauchen. Vü. Haben die Gerichten, sobald sich die Vieh - Kranckheit verbreitet, . i) denen benachbarten Orten unverzüglich und durch siche re Personen, die mit krancken Viehe nichts zu thun ha ben, hiervon Nachricht zu crcheilen, B 2 2) siche-