Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Titel
Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1781]
Umfang
28 S.
Signatur
L VIII 306.94
Sprache
Deutsch
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
2) sichere Veranstaltung zu treffen, daß, so lange das Sterben dauert, sM s) kein Einwohner des Dorffs, wer er auch sey, aus dem Orte gelassen j U b) kein Vieh, oder sonst etwas, wodurch die Seuche fort- geschleppet werden kann, an Auswärtige verabfolget, c) noch Jemanden, wer es auch sey, Herberge gegeben werde. i ^ ö) Wenn Nachrichten, Anzeigen oder Briefe nach Görlitz, 1 / oder andern Orten, aus dem inficirten Orte zu schaf- i" m fen: so sind selbige an dem Platze, welchen die Herr schaft bestimmen wird, abzufetzen, und sodann von : A»» der, deren c^oi-äo,, am nächsten liegenden Dorffschaft an gehörigen Ort zu befördern; Ml z) wo möglich die Einrichtung zu machen, daß alles kran- ckc Vieh von dem gefunden gantzlich abgesondert, zu dem Ende meinen außerhalb des Dorffs, in einem nahen Walde, zu erbauenden geraumen schuppen gebracht, und daselbst durch eine besonders dazu angestellce Per- son verpfleget werde, 4) das zu Unterhaltung des Viehes und Wärters Nöthi- ge aber ist an einem dritten Orte abzusetzen, und allda von dem Wärter, mit dem man alle Gemeinschaft zu ! ^ vermeiden hat, abzuholen. M lil. Dagegen lieget denen Gerichten derer mit dem angcsteck- ten Orre grämenden Dörfer ob, so bald sie von der aus gebrochenen Vieh-Seuche Nachricht bekommen, aufs schleunigste zu veranstalten, daß M .' i) sogleich alle Gemeinschaft mit den: airgesteckten Orte vermieden werde, ".M!