Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Titel
Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1781]
Umfang
28 S.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.94
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
l4 ticf, eingescharret, und darauf ungelöschter Kalck, in Er mangelung dessen aber Asche und scharffer Sand ge- worffen, auch wenn die Erde sich gesetzet, der Ort mit anderer überschüttet und eingetreten werde; die Abde cker aber haben die nurbeschriebene Zerhauung und Verscharrung für io bis 12 ge. unweigerlich zu ver richten, 4) in eine Grube nicht zu viele Stücke, sondern so viel möglich, iedes Stück einzeln in eine besondere Grube verscharret, und diese nicht zu nahe neben einander ge macht werden, 5) das todte Vieh nicht auf der Erde geschleppt, son dern auf einer Schlüsse oder Karren mir Pferden zur Grube gebracht, auch der ihm unterwegs entgangene Mist sogleich verscharret werde, 6) daß wenn die Menge des gefallenen Viehes zu groß, oder kein Cavtller sogleich zu erlangen, solches von denen Ei- genthümern selbst, oder andern Einwohnern des Dorfs, der Vorschrift gemäß verscharret werde; indem ihnen dieserhalb von Niemand bey vierwöchenrlicher Gefang- niß-Srraffe, einiger Vorwurf gemacht werden darf, 7) alle diejenigen, welche das gefallne Vieh gewartet, oder wegschaffen und einscharren helffen, sich binnen vierze hen Tagen dem gesunden Viehe nicht nähern, zuvor aber ihre dabey gebrauchte Kleider, Gefässe undWerck- zeug gehörig ausrauchern, auSlüfren und waschen. X. Endlich ist hicrbey sammtlichen Wirthen und Einwoh nern, die auf die mit Vorsitz oder durch Nachläßigkeit ver anlaßt Verbreitung des Viehsterbens gesetzte vierjährige, auch nach Befinden Lebenswierige Zuchthaus - Strafe be kannt zu machen. v. Der-