Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Titel
Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1781]
Umfang
28 S.
Signatur
L VIII 306.94
Sprache
Deutsch
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
nicht herein lassen, sondern selbige sofort zurückweisen sollen. 2) Alle daherkommendc Reisende, sind eher nicht herein zu lassen, bis sie mir richtigen Obrigkeitlichen Attestaten darthun, daß an den Orten, woher sie kommen, und wodurch sie gereiset, weder die Vieh-Seuche, noch eine andere ansteckende Kranckheit sich ausgebreitet, oder doch seit sechs Wochen völlig ausgchöret. 3) Horn-Vieh aus fremden Orten, die von aller solcher ansteckenden Vieh-Seuche bekanntlich noch befreyet sind, darf nur alsdenn erst hereingclassen werden, wenn die Vieh-Händler und Treiber richtige Gesund heits-Pässe von der Obrigkeit desjenigen Orts, wo her das Vieh getrieben wird, vorzcigen können, in welchen folgendes deutlich enthalten seyn muß: 2) Der Nähme des Vieh-Händlers, d) Zeit und Ort, wenn und wo das Vieh gekauft, c) Zahl und Farbe des Viehes, 6) wie es von Natur oder sonst gezeichnet, ingleichen e) eine Versicherung, daß das Vieh von Orten komme, in welchen in den letzter» drey Monathen keine ansteckende Horn-Vieh-Kranckheit verspü ret worden; So ist auch f) von der Obrigkeit iedcs Orts, wo das Vieh durch, getrieben, daß er nicht angesieckt, zu bezeugen. Wenn nun dieses alles in sothanen Pässen gefunden wird: so haben die Gerichten 4) die in denselben angegebene Stücke Vieh nachzuzäh len, und 5) ob Mi Ä-L W 'Mi 'M - An ,« M Du Mn Du