Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Titel
Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1781]
Umfang
28 S.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.94
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
dlH ^i>r§ 'lN H . MW den, kie >tmU ldkLU ^NcklL Nenlr ^ 5 dreyTage lang an einem besonder« Orte, an welchem kein ander Vieh seyn darf, stehen lassen. IX. Endlich müssen noch die Gerichten genaue Obsicht führen, 1) daß die Vieh-Treiber kein kranckes Vieh verheimlichen und verkauffen, auch 2) wenn sie Halte machen, das Vieh auf einem vom Dorf- fe entfernten Acker lagern, der ihnen von den Gerich ten anzuwetsen, -) Der zurückgelassene Dünger, sobald das Vieh fort, von dem Eigenthümer des Ackers durch Pferde unter- gearbeitet, 4) das Vieh auf keine Dorff- und Nebenwege getrieben, oder auf Weiden, Wiesen, Garten und Feldern gehü tet werde. Vor alle vorbemeldete Bemühungen, haben die Gerich ten nichts zu fordern. rm« ekl, > m!« tM!' ß ML ?. r. M lt VN MnS L. Vorsicht zu Abwendung der Vich-Seuche innerhalb Landes. Weil durch Nachläßigkeit in Fütterung, Tranckung und Wartung des Viehes meist der Grund zu anstecken den Kranckheiten gelegt wird, so haben die Gerichten sämmt- licke Wirthe, welche Vieh halten, anzuweifen und darüber zu halten: !. daß dem Viehe kein verschlammtes, dumpfiges und vom Mehlrhau und Rauppen verderbtes Kram, Rüben und ander Futter gegeben, A 5 ll.das