Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Titel
Instruction für die Dorff-Gerichten derer zur Stadt Görlitz gehörigen Orte wie sie sich nach Vorschrift des wegen Horn-Vieh-Seuche ergangenen gnädigsten Mandats, d. d. Dreßden, am 13. May 1780. zu verhalten haben
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1781]
Umfang
28 S.
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.94
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
II. das schlechte Futter, welches blos im äußersten Nothfall, und im Mangel besserer Fütterung gebraucht werden darf, zuvor sorgfältig gereim'get, und mir etwas Valtz bestreuet, oder mit ^alywasser besprenget; !U. ZurTrancke das rcineste und beste Wasser genommen, dem Viehe. zunrahl wenn es im Vtalle bleibet, öfters gerei chet, auch das ^-aussen oft mit etwas Leinkuchen vermischt werde. Denen Wirthen und Hirten auch ferner anzudcuten: IV. daß sie das Viehvor Aufgang der Sonne, oder bey Ne beln, sichtbaren Sonnenfinsternissen, wenn Honig- und Mehlthau gefallen, und den kaltem Wetter, ingleichen star ken langwierigen Regen, schlechterdings im Stalle behal ten , und bey nahmhafter Vtrafe nicht eher, als bis die Feuchtigkeiten vertrocknet, und nach gefallenen Nebeln und starcken Thauen, erst zwey «tunden darauf, hingegen in - die Ellernen Brüche erst drey Stunden darauf auslrei- ben, auch wenn der Nebel gegen Abend entstehet, das Vieh so fort eintreiben sollen; V. daß überhaupt das Vieh im December, Januar, Fe bruar und Mery gar nicht aus- in denen übrigen Mona- rhen aber nicht eher als im April um halb 7 Uhr aus- um 5 Uhr ein- - May um halb 6 Uhr aus- um 6 Uhr ein- - Juliu's ^ "i" 5 Uhr aus- um 7 Uhr cin- - August um halb 6 Uhr aus- um 6 Uhr ein- - Sept. um halb 7 Uhr aus- um 5 Uhr ein- - October um 8 Uhr aus- um 4 Uhr ein- - November um 9 Uhr aus- um z Uhr ein- getrieben werde, wie denn an Orten, wo das Vieh des Nachrs auf der Weide bleiben muß, zu veranstalten, daß auf