Zur Nachricht. emnach in den Landesherr!. Rescripten vom 241«» Octobr. und i2ten Deeembr. vorigen Jahres ander- weit eingeschärffet worden: Daß ein ieder sein vorschrifftinäßiges Saltz-Deputat er höhten, oder das, was ihm an seinem Jahres-Quanto ermangelt, nachzahlen solle, wenn er nicht einen Abgang mehrerer derer Seinigen oder eine Einbusse eines be trächtlichen Theils seines Viehstammes darthun könne; so wird solches hiermit nochmahls öffentlich bekannt gemacht, und Jeder zu Erhohlung seines jährlich bestimmten Saltz- Dcputat-Ouanti anermahnet, um die in Revisions-Falle un ausbleibliche Nachzahlung des zur Ungebühr entweder gantz nicht, oder nicht völlig abgeholten Saltz-Deputat-Quanti zu vermeiden. Görlitz den z i. July 1781.