Obwohl zu Abschaffung des Bettel-Wesens verschiedene Landesherrliche Gesetze ergangen, auch zu deren stracklichen Beobachtung die ernstlichsten Obrigkeitlichen Verfügungen getroffen worden; So muß demohnerachtet E. E. Hochw. Rath allhier mißfällig wahrnehmen, daß das Bettelgehen sowohl einheimischer und fremder Personen ... und andern liederlichen Gesindels in hiesiger Stadt und Vorstädten ganz ungescheuet strafbarer Weise wiederum überhandnehmen will ...
Titel
Obwohl zu Abschaffung des Bettel-Wesens verschiedene Landesherrliche Gesetze ergangen, auch zu deren stracklichen Beobachtung die ernstlichsten Obrigkeitlichen Verfügungen getroffen worden; So muß demohnerachtet E. E. Hochw. Rath allhier mißfällig wahrnehmen, daß das Bettelgehen sowohl einheimischer und fremder Personen ... und andern liederlichen Gesindels in hiesiger Stadt und Vorstädten ganz ungescheuet strafbarer Weise wiederum überhandnehmen will ...
Untertitel
Görlitz, den 6. Aug. 1785
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1785]
Umfang
[1] Bl.
Signatur
L VIII 306.98
Sprache
Deutsch
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
»bwohl zu Abschaffung des Bettel-Wesens verschiedene Landesherr- liche Gesetze ergangen, auch zu deren stracklichcn Beobachtung die ernstlichsten Obrigkeit- uchen Verfügungen getroffen worden; So muß demohnerachtet E. E. Hochw. Rath allhier mißfällig wahrnehmcn, daß das Bettelgchen sowohl einheimischer und fremder Perwnen, als besonders derer Handwcrks-Purschcn, Vagabonden und andern liederlichen m hiesiger Stadt und Vorstädten ganz ungescheuet strafbarer Weise wiederum über handnehmen will. Wie nun dergleichen unerlaubten Beginnen und Unfug den nachdrücklichsten Einhalt zu thun die Obrigkeitliche Pflicht erfordert; So wird mit Wiederholung und Emschärffung der bisheri gen gegen das Bettel-Wesen ergangenen Verbothe Kraft dieses öffentlichen Anschlags bekandt ge macht, wie nicht nur E. E. Hochw. Nath allhier, svthancm Betteln in hiesiger Stadt und Vor städten möglichst zu steuern, und dergleichen Bettler aufsuchen zu lassen, die ernstlichsten Veranstal- tunggcn getroffen, sonder» auch, daß ein icdcr betroffener Bettler, er sey einheimisch oder fremde, wozu besonders die Handwerks-Purschen gehören, sogleich ins Zuchthauß gebracht und auf einige Zeit zur Arbeit angehalten, werden sollen, so wie zugleich denen ctwanigen AUmosen-Empfüngern ihr bisher genvßcncs AUmosen entzogen, und in die Kundschaften dergleichen Handwcrks-Purschen, daß sie im Betteln betroffen, und mic Zuchthauß-Strafe beleget worden, angemcrkct werden wird. So ge schehen Görlitz, den 6. Aug. 1785. BüMMchkr und Rchmaiilie MM.