Amtsblatt des Köuigl. Bezirksgerichts md des Raths der Stadt Leipzig. 291» Mittwoch den 17. Oktober. 1860» Bekanntmachung. Zur Ergänzung des mit dem 2. Januar 1861 ausscheidenden Dritttheiles der Herren Stadtverordneten und Ersatz männer ist die gesetzliche Neuwahl zu veranstalten. Die deshalb angesertigte Wahlliste soll 14 Tage lang auf dem Rathhaussaale und im Durchgänge des Rath hauses aushängen, in der ersten Etage der ehemaligen Rathswaage am Markte zu Jedermanns Ansicht bereit liegen und sämmtlichen stimmberechtigten Bürgern zuaestellt werden. Die Wahl geschieht durch Wahlmanner. Deren sind bei der gegenwärtigen Wahl, «ach Maßgabe der Allgemeinen Städteordnung und der Gesammtzahl der in die Wahlliste ausgenommenen Bürger, 238 zu wählen. Es hat jedoch jeder einzelne Abstimmende, da die gesammten Stimmberechtigten in sieben Abtheilungen gebracht worden sind, nur 34 Bürger nach Anleitung des Stimmzettels, nämlich 17 aus der ersten, 8 aus der zweiten und 9 aus der dritten Elafse zu erwählen. Zu Wahlmännern sind die sämmtlichen dermaligen Herren Stadtverordneten und Ersatzmänner, gleich den andern Bürgern, wählbar. Das Aufkleben oder Aufheftcn gedruckter, lithographirter, metallographirter oder sonst vervielfältigter Namen auf die vertheilten Stimmzettel, mögen nun dadurch die zu Erwählenden sämmtlich oder nur theilweise bezeichnet werden, so wie die Angabe bloßer Nummern ohne Namenbezeichnung auf den Stimmzetteln ist nicht zulässig. Es werden vielmehr nur die auf die Stimmzettel wirklich geschriebenen Namen als giltig betrachtet, die übrigen aber als nicht vorhanden angesehen werden. Die Stimmzettel, bei welchen es übrigens der Namensunterschrift des Abstimmenden nicht bedarf, sind an einem der hierzu festgesetzten drei Wahltage, den LV., LS. und L4. November d. I., in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 oder in den Nachmittagsstunden von 3 bis 6 Uhr in der ersten Etage der alten Waage vor der Wahldeputation von dem Abftimmenden selbst in Person, bei Verlust des Stimmrechts für diese Wahl, abzugeben. Einsprüche gegen die Wahlliste, sie mögen nun die Aufnahme weggelassener, oder die Ausschließung darin auf genommener nicht stimmberechtigter, oder eine veränderte Classification einzelner Bürger zum Zweck haben, sind bis zum 1. November d. I. zur Kenntniß und Entscheidung des Stadtraths zu bringen. Später angebrachte Einsprüche können bei der gegenwärtigen Wahl keine Berücksichtigung finden. Nach Auszählung der Stimmzettel werden die Bürger, welche durch Stimmenmehrheit zu Wahlmännern gewählt worden sind, davon durch die Wahldeputation benachrichtigt und der Wahltag zu Erwählung der Stadtverordneten und Ersatzmänner ihnen angezeigt werden. Sämmtliche in der Wahlliste verzeiämete Bürger, mit Einschluß aller Ersatzmänner der Stadtverordneten, sind als Stadtverordnete wählbar, von den wirklichen dermaligen Stadtverordneten aber nur diejenigen, welche mit dem 2. Januar 1861 ausscheiden. Diese ausscheidenden Stadtverordneten, so wie die ausscheidenden Ersatzmänner sind in der Wahlliste mit * bezeichnet. Leipzig, den II. October 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. Bekanntmachung, die Anmeldung der militairpstichtigen Mannschaften betreffend. Nach Vorschrift des Gesetzes über Erfüllung der Militairpflicht vom >. September I8b8 werden alle im Königreiche Sachsen militairpstichtigen, im Jahre L8LO geborenen Mannschaften, welche bei unS als Stadtobrigkeit sich anzumelden haben, ingleichen auch diejenigen, welche bei der letzten Aushebung wegen noch zu erwartender Körperlange oder zeitlicher Untauglichkeit zurückgestellt worden find, hiermit aufgefordert, im Anmeldungstermine Donner-tag den L. November d. I. vor unserm Deputirten auf der alten Waage, am Markt Nr. 4, 1 Treppe hoch, bet Vermeidung des in 8- 10b. ff. des obgedachten Gesetzes angeordneten Verfahrens sich zu stellen. Die im Inlands Geborenen haben sich mit Geburtsscheinen, die im AuSlande Geborenen, aber nach Sachsen Gehörigen, durch Taufzeugniffe wegen ihres Alters zu legitimiren. Dafern sich Personen aus früheren Geburtsjahren hier aufhalten sollten, welche ihrer Militairpflicht noch nicht Genüge geleistet, so haben sich dieselben Freitag den I. November d. I. in derselben Weise, wie vorgedacht, bei uns anzumelden. Leipzig, den 1b. October 1869. Der Rath der Stadt Leipzig. Berger. G. Mechler.